Anspruch auf Zustimmung zur Auszahlung des Erlöses aus Grundstücksversteigerung
(Anmerkung zum Urteil des OLG Zweibrücken v. 07.06.2023 – 4 U 27/22)
Folgend finden Sie aktuelle als auch relevante Urteile und Gerichtsentscheidungen aus dem Bereich Gesellschaftsrecht. Bei Fragen können Sie uns gerne kontaktieren.
(Anmerkung zum Urteil des OLG Zweibrücken v. 07.06.2023 – 4 U 27/22)
(Beitrag zum Beschluss des OLG Köln v. 28.05.2018, 27 U 13/17)
Seit Ende des Jahres 2015 bemühen sich u. a. Kunden der VW AG eine Entschädigung für Fahrzeuge zu erlangen, in die eine unzulässige Abschaltvorrichtung eingebaut ist. Betroffen sind Fahrzeuge mit einem Dieselmotor des Typs EA 189. Die vom Hersteller für den Motor eingesetzte Motorsteuerung sieht hinsichtlich der Abgasrückführung zwei Betriebsmodi vor, und zwar einen hinsichtlich des Stickstoffausstoßes optimierten Betriebsmodus 1 mit einer verhältnismäßig hohen Abgasrückführungsrate sowie einen hinsichtlich des Partikel-Ausstoßes optimierten Betriebsmodus 0 mit einer erheblich geringeren Abgasrückführungsrate vor.
(Beitrag zum Urteil des BGH v. 13.07.2017, IX ZR 173/16)
Die Trennung der Vermögensmassen von GmbH und Gesellschaftern soll grundsätzlich eine Haftung der Gesellschafter für Gesellschaftsverbindlichkeiten vermeiden. In der Krise der Kapitalgesellschaft gelingt das – wie in dem nachfolgenden Fall - oft genug nicht.
(Beitrag zum Urteil des BGH v. 04.07.2017, II ZR 319/15)
Den Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft kann eine persönliche Haftung für Zahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen nach Eintritt der Insolvenzreife der Gesellschaft treffen. Vorliegend hatte der Geschäftsführer im Zeitraum von September bis Dezember 2009 Zahlungen vom Geschäftskonto der Gesellschaft u.a. an Energieversorger und Arbeitnehmer der Gesellschaft in Höhe von insgesamt 54.000,- € vorgenommen. Der spätere Insolvenzverwalter über das Vermöge der Gesellschaft verlangt die Zahlung dieses Betrages nun von dem Geschäftsführer, weil die Gesellschaft spätestens seit dem 1. September 2009 zahlungsunfähig gewesen sei.
(Beitrag zum Urteil des BGH v. 16.05.2017, II ZR 284/15)
Während der typische stille Gesellschafter lediglich am Gewinn und Verlust des Geschäftsinhabers teilnimmt, nimmt er bei Beendigung der atypisch stillen Gesellschaft auch an den stillen Reserven des Unternehmens teil. Die Einlage des atypischen stillen Gesellschafters geht in das Vermögen des Geschäftsinhabers über.
BGH, Urteil vom 15.03.2016, II ZR 119/14
Leitsatz:
Auf den Direktor einer private company limited by shares, über deren Vermögen in Deutschland das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, kommt § 64 Satz 1 GmbHG zur Anwendung. (amtlicher Leitsatz)
BGH, Urteil v. 19.01.2016, II ZR 61/15
Leitsatz:
Eine verdeckte Sacheinlage einer Altforderung des Gesellschafters liegt sowohl dann vor, wenn erst die geschuldete Bareinlage eingezahlt und sodann zur Tilgung der Gesellschafterforderung zurückgezahlt wird, als auch dann, wenn in umgekehrter Reihenfolge erst die Gesellschafterforderung getilgt und der erhaltene Betrag sodann ganz oder teilweise als Bareinlage zurückgezahlt wird. (amtlicher Leitsatz)
BGH, Urteil v. 16.02.2016, II ZR 348/14
Leitsatz:
Die Bestimmung im Gesellschaftsvertrag einer Publikumspersonengesellschaft, dass Ausschüttungen von Liquiditätsüberschüssen den Kommanditisten als unverzinsliche Darlehen gewährt werden, sofern die Ausschüttungen nicht durch Guthaben auf den Gesellschafterkonten gedeckt sind, genügt den Anforderungen an eine klare und unmissverständliche Regelung der Rückzahlungspflicht der Kommanditisten nicht, wenn unklar ist, ob und wie nach einem Beschluss der Gesellschafterversammlung, Liquiditätsüberschüsse auszuschütten, entstandene Entnahmeansprüche der Kommanditisten auf den Gesellschafterkonten gebucht werden müssen. (amtlicher Leitsatz)
BGH, Urteil v. 08.12.2015, II ZR 333/14
Leitsatz:
HGB § 235
Die Auflösung der stillen Gesellschaft, die als bloße Innengesellschaft über kein gesamthänderisch gebundenes Gesellschaftsvermögen verfügt, führt grundsätzlich zu deren sofortiger Beendigung. Dies gilt in gleicher Weise für eine mehrgliedrige stille Gesellschaft, die als sog. "Innen-KG" ausgestaltet ist, jedenfalls dann, wenn nur die Auflösung der stillen Gesellschaft beschlossen worden ist. Der auf Berechnung seines Auseinandersetzungsguthabens zum Zeitpunkt der Auflösung der stillen Gesellschaft gerichtete Anspruch des stillen Gesellschafters entsteht demgemäß nicht erst dann, wenn sämtliche Schulden des Geschäftsherrn (hier: einer GmbH & Co. KG) berichtigt sind. (amtlicher Leitsatz)
BGH, Beschluss vom 01.12.2015 – 1 StR 154/15
Leitsatz:
1. Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist weder steuerrechtlich noch strafrechtlich verboten und daher für sich allein keine Steuerhinterziehung.
2. Eine Steuerverkürzung liegt nur in dem Umfang vor, in dem die Verschleierung der verdeckten Gewinnausschüttung entgegen § 8 Abs. 3 Satz 3 KStG zu einer scheinbaren Minderung des steuerlichen Einkommens der Gesellschaft i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG führt.
3. Eine Verkürzung tariflicher Körperschaftsteuer (vgl. § 23 Abs. 1 KStG aF) tritt nicht ein, wenn das zu versteuernde Einkommen des Steuerschuldners trotz Hinzurechnung der verdeckten Gewinnausschüttung nicht positiv ist. (redaktioneller Leitsatz)
BGH, Urteil v. 17.12.2015, IX ZR 143/13
Leitsatz:
Der Insolvenzverwalter ist berechtigt, sich mit einem Gesellschafter über die Höhe seiner Haftung zu vergleichen. Ein solcher Vergleich kommt den betroffenen Gesellschaftern auch zugute, wenn das Insolvenzverfahren aufgehoben ist (Anschluss an BAGE 125, 92).
BGH, Urteil v. 08.12.2015, II ZR 68/14
Leitsatz: GmbHG § 64 Satz 1
Wird auf ein debitorisches Konto einer GmbH eine zur Sicherheit an die Bank abgetretene Forderung eingezogen, die erst nach Insolvenzreife entstanden oder werthaltig geworden ist, kann es an einer masseschmälernden Zahlung im Sinne von § 64 Satz 1 GmbHG gleichwohl fehlen, wenn die als Gegenleistung an den Forderungsschuldner gelieferte Ware im Sicherungseigentum der Bank stand. (amtlicher Leitsatz)
BGH, Urteil v. 03.11.2015, II ZR 446/13
Leitsätze:
a) Richtet sich ein Vollstreckungstitel gegen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Vollstreckungsschuldnerin, steht die Befugnis zur Erhebung einer Vollstreckungsabwehrklage der Gesellschaft zu, nicht ihren Gesellschaftern.
b) Bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts können - ebenso wie bei einer Personenhandelsgesellschaft (BGH, Urteil vom 8. November 1965 - II ZR 223/64, BGHZ 44, 229, 231) - unter Wahrung der Gesellschaftsidentität gleichzeitig sämtliche Gesellschafter im Wege der Anteilsübertragung ausgewechselt werden. (amtlicher Leitsatz)
BGH, Urteil v. 13.10.2015, II ZR 214/13
Leitsatz:
a) Ist in einer zweigliedrigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts kein zu liquidierendes Gesellschaftsvermögen mehr vorhanden, kann der Gesellschafter, der für sich ein Guthaben beansprucht, dieses aufgrund einer vereinfachten Auseinandersetzungsrechnung unmittelbar gegen den ausgleichspflichtigen Gesellschafter geltend machen; Streitpunkte über die Richtigkeit der Schlussrechnung sind in diesem Prozess zu entscheiden; einer - von den Gesellschaftern festgestellten - Auseinandersetzungsbilanz bedarf es nicht (Bestätigung von BGH, Urteil vom 23. Oktober 2006 - II ZR 192/05, ZIP 2006, 2271).
b) Mit der vereinfachten Auseinandersetzungsrechnung ist der geltend gemachte Ausgleichsanspruch als Ergebnis einer Gesamtabrechnung unter Einbeziehung der für die Berechnung wesentlichen Parameter nachvollziehbar und schlüssig darzulegen. Weitergehende Anforderungen sind an eine vereinfachte Auseinandersetzungsrechnung nicht zu stellen. (amtlicher Leitsatz)
EuGH, Urteil v. 10.12.2015, Rs C-594/14
Urteilsausspruch:
1. Art. 4 EuInsVO ist dahin auszulegen, dass in seinen Anwendungsbereich eine Klage vor einem deutschen Gericht fällt, mit der der Direktor einer Gesellschaft englischen oder walisischen Rechts, über deren Vermögen in Deutschland das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, vom Insolvenzverwalter dieser Gesellschaft auf der Grundlage einer nationalen Bestimmung wie § 64 Abs. 2 Satz 1 GmbHG auf Ersatz von Zahlungen in Anspruch genommen wird, die der Direktor vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, aber nach dem Zeitpunkt, auf den der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit festgesetzt wurde, geleistet hat.
2. Die Art. 49 und 54 AEUV stehen der Anwendung einer nationalen Vorschrift wie § 64 Abs. 2 Satz 1 GmbHG auf den Direktor einer Gesellschaft englischen oder walisischen Rechts, über deren Vermögen in Deutschland das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, nicht entgegen.