Rückforderung der Ausschüttung von Liquiditätsüberschüssen an Kommanditisten

BGH, Urteil v. 16.02.2016, II ZR 348/14
Leitsatz:
Die Bestimmung im Gesellschaftsvertrag einer Publikumspersonengesellschaft, dass Ausschüttungen von Liquiditätsüberschüssen den Kommanditisten als unverzinsliche Darlehen gewährt werden, sofern die Ausschüttungen nicht durch Guthaben auf den Gesellschafterkonten gedeckt sind, genügt den Anforderungen an eine klare und unmissverständliche Regelung der Rückzahlungspflicht der Kommanditisten nicht, wenn unklar ist, ob und wie nach einem Beschluss der Gesellschafterversammlung, Liquiditätsüberschüsse auszuschütten, entstandene Entnahmeansprüche der Kommanditisten auf den Gesellschafterkonten gebucht werden müssen. (amtlicher Leitsatz)

Entscheidung:
Der Beklagte ist Kommanditist der klägerischen Fondsgesellschaft, deren Gegenstand der Erwerb und der Betrieb eines Containerschiffs ist. Der Gesellschaftsvertrag enthält unter anderem folgende Regelungen:

§ 13 Ergebnisverteilung, Entnahmen (...) 6. Auszahlungen können die Kommanditisten nur zu Lasten ihrer Gesellschafterkonten verlangen. Auszahlungen sind nur dann zulässig, wenn und soweit die Liquiditätslage der Gesellschaft dieses erlaubt, Zahlungsverpflichtungen - insbesondere die Zins- und Tilgungsverpflichtungen von Krediten zur Finanzierung des Schiffes - nicht gefährdet werden, nach Auszahlung eine Liquiditätsreserve von DM 500.000,- verbleibt und ein Gesellschafterbeschluss gem. § 8 Ziff. 8 e) gefasst wird. Auszahlungen können nur nach Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres erfolgen. 7. Ausschüttungen von Liquiditätsüberschüssen werden den Kommanditisten als unverzinsliche Darlehen gewährt, sofern die Ausschüttungen nicht durch Guthaben auf den Gesellschafterkonten gedeckt sind. 8. Ist die Kommanditeinlage durch Verluste unter den Betrag der eingetragenen Haftsumme gemindert, und tätigt der Kommanditist Entnahmen oder wird die Kommanditeinlage durch Entnahmen gemindert, lebt die Haftung des Kommanditisten bis zur Höhe der von ihm getätigten Entnahmen wieder auf. Aus diesem Grunde ist ein Kommanditist nicht verpflichtet, sein Entnahmerecht auszuüben.“

Die Fondsgesellschaft erklärte gegenüber den Kommanditisten unter Berufung auf § 13 Nr. 7 ihres Gesellschaftsvertrags die "Kündigung der als unverzinsliche Darlehen gewährten Ausschüttungen" und verlangt einen Teil der ausgeschütteten Beträge zurück. Die Vorinstanzen haben die Klage, mit der die Fondsgesellschaft vom Beklagten Zahlung von insgesamt etwa 83.500,- € verlangt, abgewiesen.

Der Bundesgerichtshof versagt der Revision den Erfolg.

Nach § 169 Abs. 1 Satz 2 HGB hat der Kommanditist nur einen Anspruch auf Auszahlung des ihm zukommenden Gewinns. Er kann somit die Auszahlung des Gewinns nicht fordern, solange sein Kapitalanteil durch Verlust unter den auf die bedungene Einlage geleisteten Betrag herabgemindert ist. Es ist aber allgemein anerkannt, dass auch Ausschüttungen an die Kommanditisten zulässig sind, wenn der Gesellschaftsvertrag dies - wie hier in § 8 Nr. 8 e) - als Ausschüttung von Liquiditätsüberschüssen als Alternative zur Ausschüttung von Gewinnen vorsieht oder alle Gesellschafter mit der Ausschüttung einverstanden sind.

Zu unterscheiden ist zwischen der Haftung der Kommanditisten gem. § 172 Abs. 4, § 171 Abs. 1 HGB gegenüber den Gesellschaftsgläubigern im Außenverhältnis und der Haftung gegenüber der Gesellschaft. Die Ausschüttung von Liquiditätsüberschüssen ereignet sich im Innenverhältnis zur Gesellschaft.

Im Außenverhältnis haftet der Kommanditist den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar (§ 171 Abs. 1 Halbsatz 1 HGB). Erbringt der Kommanditist seine Einlage, erlischt im Innenverhältnis seine Einlageverpflichtung gegenüber der Gesellschaft. Seine Haftung im Außenverhältnis entfällt gemäß § 171 Abs. 1 Halbsatz 2 HGB, wenn er einen der eingetragenen Haftsumme entsprechenden Wert in das Gesellschaftsvermögen geleistet und ihn auch dort belassen hat. Wird dem Kommanditisten die Einlage ganz oder teilweise zurückbezahlt, lebt sie gemäß § 172 Abs. 4 Satz 1 HGB den Gläubigern der Gesellschaft gegenüber wieder auf. Das gleiche gilt nach § 172 Abs. 4 Satz 2 HGB, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, obwohl sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage gesunken ist. Diese Rechtsfolge betrifft aber nicht das Innenverhältnis zur Gesellschaft. Ein Rückgewähranspruch der Gesellschaft entsteht bei einer Rückzahlung der Einlage nicht automatisch, sondern muss sich aus anderen Rechtsgründen ergeben.

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs lässt sich dem Gesellschaftsvertrag der Klägerin nicht klar und unmissverständlich entnehmen, dass die Liquiditätsüberschüsse den Kommanditisten lediglich als Darlehen zur Verfügung gestellt wurden und somit zurückzuzahlen sind. Die Regelungen in Gesellschaftsverträgen von Publikumsgesellschaften unterliegen einer ähnlichen Auslegung und Inhaltskontrolle wie Allgemeine Geschäftsbedingungen. Die Bestimmung des § 13 Nr. 7 des Gesellschaftsvertrages könne so verstanden werden, dass aus Liquiditätsüberschüssen entsprechende Forderung der Kommanditisten gegen die Gesellschaft zu buchen seien.

Die in § 11 des Gesellschaftsvertrags vorgenommene Einteilung der Gesellschafterkonten entspreche einer gebräuchlichen Gestaltung der Kontenführung in Personenhandelsgesellschaften. Dabei wird neben einem festen Kapitalkonto, auf dem die vereinbarte Einlage verbucht wird, regelmäßig ein weiteres, variables Konto (gewöhnlich als Kapitalkonto II bezeichnet) geführt, auf dem Gewinnanteile, Verluste und Entnahmen gebucht werden. Da bei dieser Form des Kapitalkontos II stehen gelassene Gewinne mit späteren Verlusten verrechnet werden, werde im Hinblick auf § 167 Abs. 2 und 3 HGB häufig ein weiteres variables Konto geführt, so dass sich ein sogenanntes Dreikontenmodell ergibt. Auf dem dritten Konto (“Privatkonto“) werden entnahmefähige Gewinne, sonstige Einlagen und Entnahmen gebucht. Das Kapitalkonto II erfasst dann nur noch die nicht entnahmefähigen Gewinne sowie die Verluste.

Der Gesellschaftsvertrag der Klägerin setzt ein modifiziertes Dreikontenmodell um. Es sei nicht erkennbar, dass Ausschüttungen von Liquiditätsüberschüssen gewährt werden könnten, deren rechtliche Qualifizierung vom Vorhandensein eines Guthabens abhängen soll.

Aus der Sicht eines verständigen Publikumspersonengesellschafters könne der Gesellschaftsvertrag dahin verstanden werden, dass die nach einem Beschluss der Gesellschafterversammlung, Liquiditätsüberschüsse auszuschütten, entstandenen Forderungen der Kommanditisten gegen die Gesellschaft auf ihren Gesellschafterkonten zu buchen sind. Der einer Publikumsgesellschaft beitretende Kommanditist habe die berechtigte Erwartungshaltung, dass ihm nach dem Gesellschaftsvertrag zustehende Ansprüche gegen die Gesellschaft vollständig buchhalterisch erfasst werden. Allein die durch den Gesellschaftsvertrag definierten Privatkonten seien zur Buchung der Ansprüche der Gesellschafter auf Entnahme der beschlossenen Ausschüttungen der Liquiditätsüberschüsse geeignet. Bei einer Buchung auf diesem Konto erwarte der <Gesellschafter eine entsprechende Forderung gegen die Gesellschaft.

Die Gesellschafterkonten dienen nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ausdrücklich der Buchung von Gewinnanteilen, das heißt von Ansprüchen auf die Entnahme von Gewinnen, deren Ausschüttung beschlossen wurde. Die Regelung des § 13 Nr. 7 sei auch unklar, weil es keinen Rechtssatz des Inhalts gebe, dass eine Kommanditgesellschaft die Verbuchung so regeln muss, dass den Gesellschafterkonten zu entnehmen sein muss, ob und in welchem Umfang Einlagen zurückgeführt worden sind.

Im Gesellschaftsvertrag der Klägerin sind die Voraussetzungen nicht geregelt, unter denen die Kommanditisten zur Rückzahlung an die Gesellschaft verpflichtet sein sollten. In diesem Zusammenhang scheide ein Rückgriff auf § 488 Abs. 3 BGB aus. Für eine Rückforderung von Ausschüttungen enthält der Gesellschaftsvertrag keine Voraussetzungen.