Zur Anwendbarkeit des § 64 GmbHG auf EU-Auslandsgesellschaften; hier: auf den Director einer englischen Ltd.

EuGH, Urteil v. 10.12.2015, Rs C-594/14
Urteilsausspruch:
1. Art. 4 EuInsVO ist dahin auszulegen, dass in seinen Anwendungsbereich eine Klage vor einem deutschen Gericht fällt, mit der der Direktor einer Gesellschaft englischen oder walisischen Rechts, über deren Vermögen in Deutschland das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, vom Insolvenzverwalter dieser Gesellschaft auf der Grundlage einer nationalen Bestimmung wie § 64 Abs. 2 Satz 1 GmbHG auf Ersatz von Zahlungen in Anspruch genommen wird, die der Direktor vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, aber nach dem Zeitpunkt, auf den der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit festgesetzt wurde, geleistet hat.

2. Die Art. 49 und 54 AEUV stehen der Anwendung einer nationalen Vorschrift wie § 64 Abs. 2 Satz 1 GmbHG auf den Direktor einer Gesellschaft englischen oder walisischen Rechts, über deren Vermögen in Deutschland das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, nicht entgegen.

Urteil:
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 4 EuInsVO des Rates vom 29. 5. 2000 über Insolvenzverfahren (ABl L 160, S. 1) sowie der Art. 49 und 54 AEUV.

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Rechtsanwalt Dithmar als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Kornhaas Montage und Dienstleistung Ltd. (im Folgenden: Schuldnergesellschaft) und Frau Kornhaas wegen einer Klage auf Ersatz von Zahlungen, die Letztere als Direktorin der Schuldnergesellschaft nach Eintritt ihrer Zahlungsunfähigkeit geleistet haben soll.

Ausgangsverfahren

Rechtsanwalt Dithmar ist der Verwalter der Schuldnergesellschaft im Rahmen eines vom AG Erfurt eröffneten Insolvenzverfahrens. Die Schuldnergesellschaft, deren Direktorin Frau Kornhaas war, war im Handelsregister Cardiff (Vereinigtes Königreich) als Handelsgesellschaft in Form einer „private company limited by shares“ (im Folgenden: Limited) eingetragen. In Deutschland wurde eine Zweigniederlassung der Schuldnergesellschaft gegründet und in dem vom AG Jena geführten Handelsregister eingetragen. Der Unternehmensgegenstand der Schuldnergesellschaft, die im Wesentlichen im letztgenannten Mitgliedstaat tätig war, bestand in der Montage von Lüftungsanlagen und der Erbringung damit verbundener Dienstleistungen.

Rechtsanwalt Dithmar machte geltend, die Schuldnergesellschaft sei jedenfalls seit dem 1. 11. 2006 zahlungsunfähig, und Frau Kornhaas habe zwischen dem 11. 12. 2006 und dem 26. 2. 2007 Zahlungen von insgesamt 110.151,66 € zu Lasten dieser Gesellschaft veranlasst. Deshalb nahm er Frau Kornhaas auf der Grundlage von § 64 Abs. 2 Satz 1 GmbHG auf Ersatz dieses Betrags in Anspruch. Seiner Klage wurde vom LG Erfurt stattgegeben. Das mit der dagegen von Frau Kornhaas eingelegten Berufung befasste OLG Jena (ZIP 2013, 1820) bestätigte das Urteil des LG Erfurt, ließ jedoch die Revision zum BGH zu.

Das vorlegende Gericht (BGH ZIP 2015, 68) hält die von Rechtsanwalt Dithmar erhobene Klage nach deutschem Recht für begründet, da der Zweck von § 64 Abs. 2 Satz 1 GmbHG im Wesentlichen darin bestehe, Masseverkürzungen vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu verhindern und sicherzustellen, dass das Gesellschaftsvermögen im Rahmen dieses Verfahrens zur gleichmäßigen Befriedigung der Gläubiger zur Verfügung steht. Diese Bestimmung sei daher, obwohl sie formell Bestandteil einer gesellschaftsrechtlichen Vorschrift sei, eine insolvenzrechtliche Norm und könne auf die Direktorin einer Limited angewandt werden.

Fraglich sei jedoch, ob diese Bestimmung mit dem Unionsrecht vereinbar sei. Insoweit ergebe sich aus Art. 4 Abs. 1 EuInsVO, dass für das Insolvenzverfahren und seine Wirkungen das deutsche Insolvenzrecht als das Recht des Mitgliedstaats, in dem das Verfahren eröffnet werde, gelte. Im deutschen Schrifttum sei aber umstritten, ob § 64 Abs. 2 Satz 1 GmbHG auf Geschäftsführer von Gesellschaften angewandt werden könne, die zwar nach dem Recht anderer Staaten der EU gegründet worden seien, doch den Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen in Deutschland hätten.

§ 64 Abs. 2 Satz 1 GmbHG regele nicht, unter welchen Voraussetzungen eine im Einklang mit dem Recht eines anderen Staats der Union gegründete Gesellschaft ihren Verwaltungssitz in Deutschland begründen könne, sondern nur die Rechtsfolgen einer solchen Entscheidung und eines Fehlverhaltens ihrer Geschäftsführer. Die Niederlassungsfreiheit werde somit nicht beeinträchtigt.

Jedenfalls sei die eventuelle mit der Anwendung von § 64 Abs. 2 Satz 1 GmbHG verbundene Beschränkung der Niederlassungsfreiheit gerechtfertigt, denn sie werde in nichtdiskriminierender Weise vorgenommen, diene einem zwingenden Allgemeininteresse, nämlich dem Gläubigerschutz, sei geeignet, die Insolvenzmasse zu sichern oder wieder aufzufüllen, und gehe nicht über das hinaus, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich sei.

Die Rechtsprechung des Gerichtshofs, die sich insbesondere aus den Urteilen Überseering (Rs C-208/00, EU:C:2002:632 = ZIP 2002, 2037 (m. Bespr. Eidenmüller, S. 2233) und Inspire Art (Rs C-167/01, EU:C:2003:512 = ZIP 2003, 1885 (m. Bespr. Ziemons, S. 1913)) ergebe, könnte jedoch auch dahin ausgelegt werden, dass auf die inneren Verhältnisse von Gesellschaften, die in einem Mitgliedstaat gegründet worden seien, ihre hauptsächliche Tätigkeit aber in einem anderen Mitgliedstaat ausübten, im Rahmen der Niederlassungsfreiheit das Gesellschaftsrecht des Gründungsstaats Anwendung finde. Die Anwendung von § 64 Abs. 2 Satz 1 GmbHG auf Geschäftsführer von EU-Auslandsgesellschaften könnte somit gegen die Niederlassungsfreiheit i. S. d. Art. 49 und 54 AEUV verstoßen.

Unter diesen Umständen hat der BGH beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: s. Rz. 14 und 22.

ZU DEN VORLAGEFRAGEN

Zur ersten Frage

Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 4 EuInsVO dahin auszulegen ist, dass in seinen Anwendungsbereich eine Klage vor einem deutschen Gericht fällt, mit der der Direktor einer Gesellschaft englischen oder walisischen Rechts, über deren Vermögen in Deutschland das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, vom Insolvenzverwalter dieser Gesellschaft auf der Grundlage einer nationalen Bestimmung wie § 64 Abs. 2 Satz 1 GmbHG auf Ersatz von Zahlungen in Anspruch genommen wird, die der Direktor vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, aber nach dem Zeitpunkt, auf den der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit festgesetzt wurde, geleistet hat.

In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass Art. 3 Abs. 1 EuInsVO dahin auszulegen ist, dass die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet ein Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Gesellschaft eröffnet wurde, nach dieser Bestimmung für die Entscheidung über eine Klage zuständig sind, die der Insolvenzverwalter der Gesellschaft gegen deren Geschäftsführer auf Rückzahlung von Beträgen erhebt, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet wurden (Urteil H, Rs C-295/13, EU:C:2014:2410 = ZIP 2015, 196, Rz. 26).

Der Gerichtshof stützte diese Entscheidung insbesondere auf die Erwägung, dass eine nationale Bestimmung wie § 64 Abs. 2 Satz 1 GmbHG, wonach der Geschäftsführer einer zahlungsunfähigen Gesellschaft zum Ersatz der Zahlungen verpflichtet ist, die er nach Eintritt ihrer Zahlungsunfähigkeit für ihre Rechnung geleistet hat, von den allgemeinen Regeln des Zivil- und Handelsrechts abweicht, und zwar wegen der Zahlungsunfähigkeit dieser Gesellschaft. Hieraus leitete der Gerichtshof ab, dass eine auf diese Bestimmung gestützte Klage, die im Rahmen eines Insolvenzverfahrens erhoben wird, zu den unmittelbar aus einem Insolvenzverfahren hervorgehenden und in einem engen Zusammenhang damit stehenden Klagen gehört (vgl. in diesem Sinne Urteil H, EU:C:2014:2410 = ZIP 2015, 196, Rz. 23 und 24).

Folglich hat der Gerichtshof, auch wenn seine Antwort auf das Vorabentscheidungsersuchen im Urteil H (EU:C:2014:2410 = ZIP 2015, 196) Art. 3 EuInsVO und die internationale Zuständigkeit eines nationalen Gerichts zur Entscheidung über eine Klage, die auf eine nationale Bestimmung wie § 64 Abs. 2 Satz 1 GmbHG gestützt ist, betraf, diese Bestimmung des nationalen Rechts gleichwohl eindeutig als insolvenzrechtliche Norm eingestuft. Hieraus ergibt sich, dass die letztgenannte Bestimmung dem für das Insolvenzverfahren und seine Wirkungen geltenden Recht i. S. v. Art. 4 Abs. 1 EuInsVO zuzurechnen ist. Als solche kann diese Bestimmung des nationalen Rechts, die u. a. bewirkt, dass der Geschäftsführer einer Gesellschaft ggf. zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet ist, die er nach Eintritt ihrer Zahlungsunfähigkeit für ihre Rechnung geleistet hat, nach Art. 4 Abs. 1 EuInsVO von dem nationalen Gericht, das mit dem Insolvenzverfahren befasst ist, als Recht des Mitgliedstaats, in dem das Verfahren eröffnet wird (im Folgenden: lex fori concursus), angewendet werden.

Hinzuzufügen ist insoweit, dass § 64 Abs. 2 Satz 1 GmbHG in Verbindung mit Abs. 1 dieser Vorschrift zu sehen ist, der sinngemäß vorsieht, dass im Fall der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung einer Gesellschaft die Mitglieder des Vertretungsorgans ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu stellen haben. Somit kann § 64 Abs. 2 Satz 1 GmbHG insbesondere die persönliche Haftung der Geschäftsführer einer zahlungsunfähigen oder überschuldeten Gesellschaft auslösen, die unter Verstoß gegen § 64 Abs. 1 GmbHG keinen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt haben. Nach der Eröffnung dieses Verfahrens ist es nämlich im Allgemeinen nicht mehr Sache des Geschäftsführers der zahlungsunfähigen Gesellschaft, sondern ihres Insolvenzverwalters, Zahlungen für Rechnung dieser Gesellschaft zu leisten oder zu genehmigen. Daraus folgt, dass die der Sache nach in § 64 Abs. 2 Satz 1 GmbHG enthaltene Sanktion nicht zur Anwendung kommt, wenn der Geschäftsführer einer zahlungsunfähigen Gesellschaft der in § 64 Abs. 1 GmbHG enthaltenen Verpflichtung nachgekommen ist.

Nach Art. 4 Abs. 2 EuInsVO regelt die lex fori concursus u. a., „unter welchen Voraussetzungen das Insolvenzverfahren eröffnet wird“. Um die praktische Wirksamkeit dieser Bestimmung sicherzustellen, ist sie dahin auszulegen, dass in ihren Anwendungsbereich erstens die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, zweitens die Regeln für die Bestimmung der zur Stellung des Antrags auf Eröffnung dieses Verfahrens verpflichteten Personen und drittens die Folgen eines Verstoßes gegen diese Verpflichtung fallen. Daher sind nationale Bestimmungen wie § 64 Abs. 1 und 2 Satz 1 GmbHG, mit denen der Sache nach ein Verstoß gegen die Pflicht zur Beantragung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens geahndet wird, auch aus diesem Blickwinkel als in den Anwendungsbereich von Art. 4 EuInsVO fallend anzusehen.

Außerdem trägt eine Bestimmung wie § 64 Abs. 2 Satz 1 GmbHG zur Verwirklichung eines Ziels bei, das, mutatis mutandis, untrennbar mit jedem Insolvenzverfahren verbunden ist, nämlich die Verhinderung etwaiger Masseverkürzungen vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, damit eine gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger erfolgt. Daher erscheint diese Bestimmung einer Vorschrift zumindest vergleichbar, die regelt, „welche Rechtshandlungen … relativ unwirksam sind, weil sie die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligen“, und die deshalb nach Art. 4 Abs. 2 Buchst. m EuInsVO unter die lex fori concursus fällt.

Zur zweiten Frage

Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Art. 49 und 54 AEUV der Anwendung einer nationalen Bestimmung wie § 64 Abs. 2 Satz 1 GmbHG auf den Direktor einer Gesellschaft englischen oder walisischen Rechts, über deren Vermögen in Deutschland das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, entgegenstehen.

Insoweit geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass es unter bestimmten Umständen eine mit den Art. 49 und 54 AEUV grundsätzlich nicht vereinbare Beschränkung der Niederlassungsfreiheit darstellen kann, wenn ein Mitgliedstaat sich u. a. deshalb weigert, die Rechtsfähigkeit einer Gesellschaft, die nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats gegründet wurde und dort ihren satzungsmäßigen Sitz hat, anzuerkennen, weil sie ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in sein Hoheitsgebiet verlegt haben soll (vgl. in diesem Sinne Urteil Überseering, EU:C:2002:632 = ZIP 2002, 2037, Rz. 82).

Der Gerichtshof hat ferner bereits entschieden, dass im Fall der Unvereinbarkeit nationaler Bestimmungen über das Mindestkapital mit der durch den Vertrag garantierten Niederlassungsfreiheit zwangsläufig dasselbe für Sanktionen gilt, die – wie die persönliche gesamtschuldnerische Haftung der Geschäftsführer, wenn das Kapital nicht den im nationalen Recht vorgeschriebenen Mindestbetrag erreicht oder während des Betriebs unter diesen sinkt – an die Nichterfüllung der fraglichen Verpflichtungen geknüpft sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Inspire Art, EU:C:2003:512 = ZIP 2003, 1885, Rz. 141).

Eine nationale Bestimmung wie § 64 Abs. 2 Satz 1 GmbHG betrifft jedoch weder die Weigerung eines Mitgliedstaats, die Rechtsfähigkeit einer Gesellschaft anzuerkennen, die nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats gegründet wurde und ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in das Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats verlegt hat, noch eine persönliche Haftung der Geschäftsführer, wenn das Kapital dieser Gesellschaft nicht den im nationalen Recht vorgeschriebenen Mindestbetrag erreicht.

Erstens ergibt sich nämlich aus der Vorlageentscheidung, dass die Rechtsfähigkeit der Schuldnergesellschaft im Kontext des Ausgangsrechtsstreits nicht in Frage gestellt wird. Der Wortlaut von § 64 Abs. 2 Satz 1 GmbHG scheint dies sogar auszuschließen, da die Anwendung dieser Bestimmung das Bestehen einer „Gesellschaft“ voraussetzt.

Zweitens knüpft die persönliche Haftung der Geschäftsführer einer Gesellschaft auf der Grundlage von § 64 Abs. 2 Satz 1 GmbHG nicht daran an, dass das Kapital dieser Gesellschaft nicht den im deutschen Recht oder dem Recht, nach dessen Bestimmungen sie gegründet wurde, vorgeschriebenen Mindestbetrag erreicht, sondern nur daran, dass die Geschäftsführer der Gesellschaft Zahlungen in einem Stadium geleistet haben, in dem sie nach § 64 Abs. 1 GmbHG verpflichtet gewesen wären, einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen.

Nach alledem betrifft die Anwendung einer nationalen Bestimmung wie § 64 Abs. 2 Satz 1 GmbHG weder die Gründung einer Gesellschaft in einem bestimmten Mitgliedstaat noch ihre spätere Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat, da diese Bestimmung des nationalen Rechts nur nach der Gründung der Gesellschaft im Rahmen ihrer Tätigkeit Anwendung findet, genauer gesagt, entweder ab dem Zeitpunkt, zu dem sie nach dem nationalen Recht, das gem. Art. 4 EuInsVO anwendbar ist, als zahlungsunfähig anzusehen ist, oder ab dem Zeitpunkt, zu dem ihre Überschuldung im Einklang mit diesem nationalen Recht festgestellt wird. Daher kann eine nationale Vorschrift wie § 64 Abs. 2 Satz 1 GmbHG die Niederlassungsfreiheit nicht beeinträchtigen.