Anspruch auf Zustimmung zur Auszahlung des Erlöses aus Grundstücksversteigerung

(Anmerkung zum Urteil des OLG Zweibrücken v. 07.06.2023 – 4 U 27/22)

Vor dem OLG Zweibrücken stritten die beiden Gesellschafter (A und B) einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (Grundstücksgemeinschaft). Die beiden Gesellschafter erwarben das Eigentum an einer Immobilie und wurden “als Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ in das Grundbuch eingetragen.

Der Gesellschaftsvertrag sah vor, dass mit der Kündigung eines Gesellschafters die Gesellschaft nicht aufgelöst sei, sondern der Gesellschaftsanteil des ausscheidenden auf den/die verbleibenden Gesellschafter übergeht. Zum 31.12.2014 kündigte A seine Beteiligung an der Gesellschaft. Da die Gesellschafter Darlehensverbindlichkeiten hatten, betrieb eine Grundpfandgläubigerin im Jahr 2017 die Zwangsversteigerung der Immobilie. Der Übererlös aus der Versteigerung wurde hinterlegt. B begehrt die Auszahlung des Übererlöses an sich allein.

Das Oberlandesgericht gab Gesellschafter B Recht. B darf von A verlangen, dass der hinterlegte Betrag an ihn ausbezahlt wird. Denn zum Zeitpunkt der Zwangsversteigerung war B Alleineigentümer der versteigerten Immobilie. Der hinterlegte Übererlöses ist an die Stelle der versteigerten Immobilie getreten. Mit dem Ausscheiden des A aus der Gesellschaft ging das Grundstück im Wege der Anwachsung in das alleinige Eigentum des B über. Irrelevant ist diesbezüglich der Grundbucheintrag, wonach die Immobilie zum Zeitpunkt der Zwangsversteigerung im Eigentum der Gesellschaft stand. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das Eigentum an der Immobilie im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf B übergegangen.

Das Oberlandesgericht nimmt einen bereicherungsrechtlichen Anspruch des B an, wonach B von A Einwilligung in die Auszahlung an ihn verlangen kann. A hatte auf Kosten des B rechtsgrundlos eine “Blockierstellung“ ausgeübt, wie sie lediglich einem Hinterlegungsbeteiligten nach materiellem Recht zukommt. Daher war A verpflichtet, der Auszahlung des hinterlegten Geldes an den wahren Berechtigten zuzustimmen.