Entfall der Ersatzpflicht des Geschäftsführers wenn Zahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen durch Gegenleistungen ausgeglichen werden

(Beitrag zum Urteil des BGH v. 04.07.2017, II ZR 319/15)
Den Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft kann eine persönliche Haftung für Zahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen nach Eintritt der Insolvenzreife der Gesellschaft treffen. Vorliegend hatte der Geschäftsführer im Zeitraum von September bis Dezember 2009 Zahlungen vom Geschäftskonto der Gesellschaft u.a. an Energieversorger und Arbeitnehmer der Gesellschaft in Höhe von insgesamt 54.000,- € vorgenommen. Der spätere Insolvenzverwalter über das Vermöge der Gesellschaft verlangt die Zahlung dieses Betrages nun von dem Geschäftsführer, weil die Gesellschaft spätestens seit dem 1. September 2009 zahlungsunfähig gewesen sei.

Der Bundesgerichtshof hat den Geschäftsführer antragsgemäß verurteilt. Ausgangspunkt ist die grundsätzliche Ersatzpflicht des Geschäftsführers für Zahlungen der Gesellschaft (nach Insolvenzreife), die das Aktivvermögen der Gesellschaft schmälern. Diese Ersatzpflicht soll nur entfallen, soweit für die Zahlungen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang ein Vermögenszufluss erfolgt ist.

Der Bundesgerichtshof erteilt der Anwendung der insolvenzrechtlichen Regeln über das Bargeschäft eine Absage. Danach würde eine Leistung, für die unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung in das Gesellschaftsvermögen gelangt, nur im Falle vorsätzliche Benachteiligung der Gesellschaftsgläubiger zu einer Haftung des Geschäftsführers führen. Das macht der Bundesgerichtshof nicht mit.

Nach Eintritt der Insolvenzreife der Gesellschaft soll der Geschäftsführer keine Zahlungen mehr leisten, sondern Insolvenzantrag stellen. Da es für den die Haftung des Geschäftsführers ausschließenden ausgleichenden Vermögenszufluss nicht auf dessen zeitlichen Zusammenhang mit den Zahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen ankommt, kann generell eine erfolgreiche Anfechtung gegenüber dem Zahlungsempfänger die Haftung des Geschäftsführers (nachträglich) entfallen lassen.

Konkret konnte die Arbeitsleistung der entlohnten Arbeitnehmer keinen ausgleichenden Vermögenszufluss generieren, weil die Arbeitsleistung der Arbeitnehmer generell nicht zu einer Verwertung durch die Gesellschaftsgläubiger geeignet ist. Das gleiche gilt für Leistungen von Energieversorgungsunternehmen und für geringwertige Verbrauchsgüter. Etwas anderes kann nur gelten, wenn durch deren Bezahlung der Zusammenbruch einer sanierungsfähigen Gesellschaft verhindert würde.