Informationen zum Insolvenzrecht
Was tun bei Doppelpfändung von Arbeitslohn und Bankkonto?
Im Vorfeld eines Insolvenzverfahrens kann es dazu kommen, dass mehrere Gläubiger oder ein und derselbe Gläubiger sowohl den Arbeitslohn als auch das Bankkonto des Schuldners pfänden. Dann fließen zunächst die pfändbaren Lohnbestandteile gemäß § 850 c ZPO an den Lohnpfändungsgläubiger.
Auf dem Girokonto des Schuldners kommt der unpfändbare Teil des Arbeitslohns an. Wegen des geringeren Sockelfreibetrages nach § 850 k ZPO kann der Schuldner dann noch einmal mehrere hundert Euro an den Kontopfändungsgläubiger verlieren.
Das zuständige Vollstreckungsgericht kann auf Antrag des Kontoinhabers aber einen abweichenden Freibetrag bezüglich des Girokontos festsetzen und damit den vom Arbeitgeber überwiesenen Betrag pfändungsfest machen.
Dafür ist der nachfolgende Musterantrag gemacht. Diese stellt auf ein der Höhe nach monatlich wechselndes Nettoeinkommen des Kontoinhabers ab.
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Musterantrag.pdf