Aktuelle Urteile zum Bankrecht | Kanzlei Michael Adams in 57610 Altenkirchen

Bankrecht | Urteile und Beschlüsse

Folgend finden Sie aktuelle als auch relevante Urteile und Gerichtsentscheidungen aus dem Bereich Bankrecht. Bei Fragen können Sie uns gerne kontaktieren.

(Anmerkung zum Urteil des BGH v. 20.09.2022 – XI ZR 5/21)
Zum 01.12.2021 wurde das Recht der Kontopfändung in der Zivilprozessordnung reformiert. Im Falle gepfändeter Girokonten/Pfändungsschutzkonten haben Banken erfahrungsgemäß immer wieder Probleme damit gehabt, nach den gesetzlichen Regeln die Höhe der jeweils unpfändbaren Zuflüsse auf dem Girokonto des betroffenen Kunden und die Zuordnung zu den geschützten Zeiträumen richtig zu bestimmen bzw. vorzunehmen. Mit den Neuregelungen in §§ 850k, 899 ff. ZPO soll es einfacher werden.

(Beitrag vom 20.12.2018)
Der sog. Abgasskandal und drohende Fahrverbote für Dieselfahrzeuge lösen das Bestreben von Verbrauchern aus, sich über den Widerruf eines Finanzierungsdarlehens auch mittelbar von dem Kaufvertrag über ein (Diesel)Fahrzeug zu lösen. Möglich wird das dadurch, dass der Verbraucher bei einem Kfz-Händler ein gebrauchtes oder neues Fahrzeug erwirbt, der die Finanzierung durch die Hausbank des Kfz-Herstellers vermittelt. In einer solchen Konstellation liegt ein verbundenes Geschäft im Sinne von § 358 BGB vor.

(Beitrag zum Urteil des BGH v. 19.12.2017, XI ZR 152/17)
Strukturierte Finanzprodukte bezeichnen eine spezielle Art von Schuldverschreibungen eines Emittenten (z.B. einer Bank) mit denen Anleger an der Kursentwicklung bestimmter Wertpapiere oder anderer Finanzinstrumente partizipieren. Dies erfolgt durch Koppelung an die Kursentwicklung eines Basiswertes, z.B. ein Bündel von Aktien oder auf einem bestimmten Aktienindex, Zinsen oder Immobilien oder auf der Kombination mehrerer Basiswerte.

(Beitrag zum Urteil des BGH v. 19.10.2017, III ZR 565/16)
Wer sich an einem Fonds beteiligen will, möchte gerne wissen, wozu das von ihm einzubringende Kapital verwendet wird. Geht es um eine Vertriebsprovision, so kann die Kenntnis von deren Höhe entscheidend für die Investition sein. Denn die Höhe der Vertriebsprovision lässt Rückschlüsse auf die Werthaltigkeit und die Rentabilität der gewählten Kapitalanlage zu. Die Rechtsprechung hat sich immer wieder mit Fällen zu befassen, in denen Art und Höhe der Vertriebsprovision nicht entsprechen den gesetzlichen Vorschriften von der diesbezüglich verpflichteten Unternehmen mitgeteilt wurden.

(Beitrag zum Urteil des BGH v. 17.10.2017, XI ZR 419/15)
Der Gesetzgeber hat durch das Zahlungskontengesetz (ZKG) Verbrauchern einen einklagbaren Anspruch auf ein Zahlungskonto geschaffen. Anspruchsberechtigt bezüglich des Abschlusses eines Basiskontovertrages ist jeder Verbraucher, der rechtmäßigen Aufenthalt in der Europäischen Union hat. Das Basiskonto ist unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zehn Geschäftstagen nach Antragseingang einzurichten.

(Beitrag zum Urteil des BGH v. 30.06.2017, V ZR 248/16)
Im Rahmen eines Wohnungskaufs verpflichtete sich die Käuferin und spätere Klägerin u.a. zur Zahlung einer monatlichen Leibrente. Zur Sicherung des Rentenanspruchs wurde eine Sicherungshypothek bis zu einem Höchstbetrag von 250.000,- € in das Grundbuch eingetragen. Außerdem bestellte die Klägerin einer Bank eine erstrangige Grundschuld zum Betrag von 630.000,- €.

 

BGH, Urteil v. 16.02.2016, XI ZR 96/15
Leitsatz:
a) Die in einen Verbraucherdarlehensvertrag einbezogene formularmäßige Bestimmung einer laufzeitunabhängigen "Gebühr" von 4 Prozent des Darlehensbetrags für ein dem Darlehensnehmer unter Verzicht auf eine Vorfälligkeitsentschädigung eingeräumtes Sondertilgungsrecht verstößt gegen § 502 Abs. 1 BGB, von dem nach § 511 Satz 1 BGB zum Nachteil des Verbrauchers nicht abgewichen werden kann.
b) Zur Rechtslage bei Vorliegen einer Bereichsausnahme nach § 491 Abs. 2 Nr. 5 BGB oder eines Immobiliardarlehensvertrags nach § 503 Abs. 1 BGB. (amtlicher Leitsatz)

 

BGH, Urteil v. 16.02.2016, XI ZR 454/14
Leitsatz:
a) Die in einen Förderdarlehensvertrag, auf den § 502 BGB in der ab dem 11. Juni 2010 geltenden Fassung keine Anwendung findet, einbezogene formularmäßige Bestimmung einer laufzeitunabhängigen "Risikoprämie" für ein dem Darlehensnehmer unter Verzicht auf eine Vorfälligkeitsentschädigung eingeräumtes Sondertilgungsrecht unterliegt nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht der richterlichen Inhaltskontrolle.

b) Die in einen Förderdarlehensvertrag einbezogene formularmäßige Bestimmung eines laufzeitunabhängigen "Bearbeitungsentgelts" unterliegt nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB zwar der richterlichen Inhaltskontrolle. Sie benachteiligt den Darlehensnehmer auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung aber nicht unangemessen gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, wenn das Darlehen der zweckgebundenen Gewährung besonders günstiger Mittel zur Förderung wirtschaftspolitischer Ziele dient. (amtlicher Leitsatz)

 

BGH, Urteil v. 19.01.2016, XI ZR 103/15
Leitsatz:
§ 497 Abs. 1 BGB (in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung) enthält eine spezielle Regelung zur Schadensberechnung bei notleidenden Krediten, die vom Darlehensgeber infolge Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers vorzeitig gekündigt worden sind. Die Vorschrift schließt die Geltendmachung einer als Ersatz des Erfüllungsinteresses verlangten Vorfälligkeitsentschädigung aus. (amtlicher Leitsatz)

 

OLG Nürnberg, Urteil v. 11.11.2015, 14 U 2439/14 (nicht rechtskräftig)
Leitsätze:
1. Die Bank kann sich nicht auf eine mit der unveränderten Übernahme der Musterbelehrung verbundene Schutzwirkung berufen, wenn in der Widerrufsbelehrung eines Kreditvertrags nach der Frist eine hochgestellte Zahl auf eine am unteren Seitenrand des Formulars abgedruckte Fußnote mit folgendem Text verweist: „Bitte Frist im Einzelfall prüfen.“
2. Zur Frage der Verwirkung des Widerrufsrechts, wenn der Kreditnehmer den Kreditvertrag mehr als fünf Jahre nach dessen Abschluss widerruft.
3. Zu den gegenseitigen Ansprüchen nach wirksamem Widerruf eines Realkreditvertrags durch den Kreditnehmer, wenn § 357a BGB noch keine Anwendung findet. (amtliche Leitsätze)

BGH, Urteil v. 18.02.2016, III ZR 14/15
Leitsatz:
BGB §§ 675, 280
Zur Frage der Aufklärungspflicht über das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung nach § 172 Abs. 4 HGB in einem Anlageprospekt, der die Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds zum Gegenstand hat (Bestätigung und Fortführung des Senatsurteils vom 4. Dezember 2014 - III ZR 82/14, WM 2015, 68). (amtlicher Leitsatz)

BGH, Urteil v. 19.01.2016, XI ZR 388/14
Leitsatz:
Die von einem Kreditinstitut bei der Vergabe grundpfandrechtlich gesicherter Darlehen an Verbraucher, bei denen den Darlehensnehmern Sondertilgungsrechte innerhalb des Zinsfestschreibungszeitraums eingeräumt werden, verwendete vorformulierte Vertragsbestimmung

"Zukünftige Sondertilgungsrechte werden im Rahmen vorzeitiger Darlehensvollrückzahlung bei der Berechnung von Vorfälligkeitszinsen nicht berücksichtigt."

ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. (amtlicher Leitsatz)

OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 27.01.2016– 17 U 16/15 (nicht rechtskräftig)
Leitsätze:
1. Die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV besteht nach der Rechtsprechung grundsätzlich nur dann, wenn ein Formular verwendet wird, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a. F. sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht (vgl. BGH v. 10. 2. 2015 – II ZR 163/14, Rz. 8; BGH v. 18. 3. 2014 – II ZR 109/13, ZIP 2014, 913, Rz. 15 m. w. N.)

BGH, Urteil v. 21.01.2016, IX ZR 32/14
Leitsatz:
Zahlt der Schuldner auf Steuerforderungen nur noch unter Vollstreckungsdruck und weiß der Steuergläubiger, dass die Hausbank des Schuldners eine Ausweitung seines ausgeschöpften Kreditlimits ablehnt und Zahlungen nur noch aus einer geduldeten Kontoüberziehung erfolgen, kann daraus auf eine Zahlungseinstellung des Schuldners und einen Benachteiligungsvorsatz sowie dessen Kenntnis geschlossen werden. (amtlicher Leitsatz)