Rechtssprechung zum Erbrecht | Kanzlei Michael Adams in Altenkirchen im Westerwald

Erbrecht | Urteile und Beschlüsse

Folgend finden Sie aktuelle als auch relevante Urteile und Gerichtsentscheidungen aus dem Bereich Insolvenzrecht. Bei Fragen können Sie uns gerne kontaktieren.

(Beitrag zum Beschluss des OLG Brandenburg v. 14.2.2023 – 3 W 60/22)
Die spätere Erblasserin und ihr Ehemann setzten sich mit gemeinschaftlichem Testament wechselseitig zu Erben ein. Zum Schlusserben bestimmten sie ihren Sohn. Nach dem Tode der Erblasserin erklärte der Ehemann die Ausschlagung der angefallenen testamentarischen Erbfolge unter Annahme des gesetzlichen Erbes. Daraufhin beantragte der Sohn die Erteilung eines Erbscheins, der ihn als Alleinerben ausweisen sollte.

(Beitrag zur Entscheidung des OLG Köln vom 13.05.2023 – 24 W 22/23)

Wenn Kinder von ihren Eltern zu Lebzeiten Schenkungen erheblichen Umfangs erhalten haben, kann es sein, dass sie untereinander diese Schenkungen bei späterer Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft ausgleichen müssen. Darunter fallen z. B. kapitalistische Beteiligungen an einer GmbH oder die Übernahme der Kosten zur Einrichtung von Praxisräumen, um dem bisher nicht berufstätigen Abkömmling die Erlangung einer selbständigen Lebensstellung zu ermöglichen (Staudinger/Löhnig (2020) BGB § 2050 Rn. 26).

(Beitrag zum Urteil des BGH vom 26.05.2021, IV ZR 174/20)

Der Kläger ist ein (adoptierter) Abkömmling der im Jahr 2017 verstorbenen Erblasserin. Diese war ledig und hatte keine leiblichen Kinder. Testamentarisch hatte die Erblasserin Testamentsvollstreckung angeordnet und insgesamt acht Personen zu Miterben (mit Quoten von 5% oder 10%) eingesetzt. Die verbleibenden 45 % des zu Geld gemachten Nachlasses sollten für Beerdigung und Grabpflegekosten verwendet werden.

(Anmerkung zu Fromm in ZErb 10/2020)
Rüdiger Fromm setzt sich in der Zeitschrift für die Steuer- und Erbrechtspraxis (ZErb 10/2020) mit Fragen um die Folgen der Ausschlagung eines belasteten Erbteils auseinander. Zumindest auf den ersten Blick muten die Ergebnisse überraschend an.

Untersucht wird folgender Fall: Erblasser E ist unverheiratet. Zu seinen Erben beruft er seine Lebensgefährtin L und seine beiden Kinder K1 und K2 zu je 1/3. L und K1 haben keine Kinder, K2 hat ein Kind. Der Erblasser ordnet außerdem ein Vermächtnis zugunsten seines Freundes F an. Mit seinem dritten Kind, dem K3, hatte der Erblasser einen Erb- und Pflichtteilsverzicht vereinbart und dafür eine Zahlung geleistet. K3 hat auch ein Kind.

(Beitrag zum Beschluss des BGH v. 19.06.2019, IV ZB 30/18)
Aus der erbrechtlichen Praxis ergibt sich regelmäßig die Auslegungsbedürftigkeit von Testamenten und anderen letztwilligen Verfügungen. Die Gerichte haben sich im Erbscheinsverfahren oder in der sog. Erbenfeststellungsklage entsprechend häufig mit der Auslegung letztwilliger Verfügungen auseinander zu setzen. Ist eine letztwillige Verfügung mehrdeutig, so ist anhand des wirklichen Erblasserwillens zu ermitteln, welche Rechtswirkungen der Testierende im Errichtungszeitpunkt erzeugen wollte. Die Testamentsauslegung ist dabei nicht auf eine alleinige Analyse des Wortlauts beschränkt. Vielmehr hat der Richter auch außerhalb der Testamentsurkunde liegende Umstände heranzuziehen.

(Beitrag zum Beschluss des Brandenburgischen OLG v. 02.04.2019, 3 U 39/18)
Unter Miterben besteht häufig ein Informationsinteresse hinsichtlich der Verfügungen eines Miterben, der den Nachlass verwaltet oder sich bereits zu Lebzeiten des Erblassers um dessen Vermögen gekümmert hat. Das Zivilrecht kennt keinen allgemeinen Auskunftsanspruch unter Miterben. Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche können sich aber dann ergeben, wenn zwischen Erblasser und Beauftragtem ein Auftragsverhältnis bestand, also der Beauftragte nicht bloß aus Gefälligkeit gehandelt hat.

(Beitrag zum Urteil des BGH vom 20.11.2018, 3 X ZR 115/16)
In der Praxis übertragen Eltern aus unterschiedlichen Gründen (Ausschöpfung der Steuerfreibeträge, Minimierung spätere Pflichtteilsergänzungsansprüche, Erhalt des Immobiliarvermögens in der Familie, etc.) bereits zu Lebzeiten ihr Immobilieneigentum auf ihre Kinder. Häufig erfolgt die Übertragung unentgeltlich. Wird in der Folge der Schenker pflegebedürftig und kann die Kosten einer Pflegeheimunterbringung nicht (vollständig) aufbringen, stellt sich die Frage nach einer Rückforderung des Geschenks durch den Sozialleistungsträger.

(Beitrag zum Urteil des OLG Rostock vom 19.03.2018, 3 U 67/17)
In einer Erbengemeinschaft kann erheblicher Streit darüber entstehen, wer und in welcher Wiese eine zum Nachlass gehörende Immobilie nutzen darf. Häufig hat ein Miterbe bereits über Jahre hinweg (entschädigungslos) in der Nachlassimmobilie gewohnt und will deren Nutzung nach dem Tod des Erblassers fortsetzen. In einem Fall, den das Oberlandesgericht Rostock im März dieses Jahres entschieden hat, war es ähnlich. Im September 2015 forderten Miterben, die 6/10 der Erbteile am Nachlass hielten, den Miterben, der die Nachlassimmobilie bis zu seinem Auszug im März 2017 alleine nutzte, auf, nun eine Nutzungsentschädigung an die Erbengemeinschaft zu leisten.

(Beitrag zum Urteil des BGH v. 17.04.2018, X ZR 65/17)
Wer z.B. eine Immobilie schenkweise an seine Kinder überträgt, soll nach dem Willen des Gesetzgebers berechtigt sein, das Geschenk zurückzuverlangen, wenn er, der Schenker, nicht mehr in der Lage ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der Schenker aufgrund von Gebrechlichkeit in einem Pflegeheim versorgt werden muss. In diesen Fällen kann der Sozialhilfeträger den Rückforderungsanspruch des Schenkers auf sich überleiten.

(Beitrag zum Urteil des BGH v. 14.03.2018, IV ZR 170/16)
Pflichtteilsergänzungsansprüche wegen Schenkungen des Erblassers an seinen Ehegatten sind regelmäßig deswegen von großer Relevanz, weil die Ausschlussfrist von 10 Jahren nicht vor Auflösung der Ehe anläuft. Wird die Ehe erst durch den Tod des einen Ehegatten aufgelöst, sind damit alle Schenkungen ergänzungspflichtig, und zwar unabhängig wann der beschenkte Ehegatte tatsächlich über den Schenkungsgegenstand verfügen konnte. Dieser Zeitpunkt kann also auch schon mehrere Jahrzehnte zurückliegen. Dasselbe gilt übrigens auch bei Verfügungen über das Guthaben auf einem Oderkonto, über das der Erblasser zu Lebzeiten noch mitverfügen konnte.

(Beitrag zum Urteil des BGH v. 30.01.2018, X ZR 119/15)
In der Praxis erbrechtlicher Beratung trifft man relativ häufig auf Fallkonstellationen, in denen der spätere Erblasser zu Lebzeiten eine Person, die nicht oder nicht alleine sein Erbe werden soll, zur Bezugsberechtigten des Auszahlungsanspruchs gegen seine Lebensversicherungsgesellschaft bestimmt hat. Die begünstigte Person weiß davon in der Regel nichts. Damit die begünstigte Person die Versicherungsleistung auch behalten darf, muss ein Schenkungsvertrag (hier: Verfügung unter Lebenden zu Gunsten Dritter auf den Todesfall) zu Stande gekommen sein. Dies ist nach den Regeln unseres Zivilrechts auch noch möglich, wenn der Erblasser bereits verstorben ist. In diesem Fall überbringt die Versicherungsgesellschaft als Bote das Schenkungsangebot des Erblassers. Die Erben können aber auch den Widerruf des noch auf dem Weg befindlichen Schenkungsangebots gegenüber der begünstigten Person erklären. Es kann für die Erben ein Wettlauf mit der Zeit entstehen.

(Beitrag zum Beschluss des BGH v. 12.07.2017, IV ZB 6/15)
Bis zum 30. Juni 1970 galt ein nichteheliches Kind mit seinem Vater als nicht verwandt (§ 1589 Abs.2 BGB a.F.). Mit dem Zweiten Erbrechtsgleichstellungsgesetz hat der deutsche Gesetzgeber diese Diskriminierung nichtehelicher Kinder für Erbfälle ab dem 29. Mai 2009 aufgehoben. Für alle Erbfälle vor diesem Datum gilt aber weiterhin der Ausschluss erbrechtlicher Beziehungen zwischen dem nichtehelichen Kind und seinem Vater sowie den Verwandten väterlicherseits.

BFH, Urteil v. 25.11.2015, II R 35/14
Leitsatz:
Erwirbt ein Miterbe bei der Erbauseinandersetzung einen zum Nachlass gehörenden Anteil an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft und führt dieser Erwerb nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG zu einer Vereinigung von Anteilen an einer grundbesitzenden Kapitalgesellschaft, ist die Anteilsvereinigung nicht nach § 3 Nr. 3 Satz 1 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit. (amtlicher Leitsatz)

BGH, Beschl. v. 02.12.2015, IV ZB 27/15
Leitsatz:
Das Nachlassgericht hat im Falle einer Anfechtung der Annahme einer Erbschaft gemäß §§ 1954, 1955, 119 BGB im Rahmen der Amtsermittlungspflicht gemäß § 26 FamFG nicht von sich aus zu erforschen, ob zur Anfechtung berechtigende Tatsachen vorliegen, die der Anfechtende selbst nicht behauptet. Werden andere als die in der ursprünglichen Anfechtungserklärung genannten Gründe geltend gemacht, liegt eine neue Anfechtungserklärung vor, deren Rechtzeitigkeit nach dem Zeitpunkt ihrer Abgabe zu beurteilen ist. (amtlicher Leitsatz)