BGH, Urteil v. 13.10.2015, II ZR 214/13
Leitsatz:
a) Ist in einer zweigliedrigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts kein zu liquidierendes Gesellschaftsvermögen mehr vorhanden, kann der Gesellschafter, der für sich ein Guthaben beansprucht, dieses aufgrund einer vereinfachten Auseinandersetzungsrechnung unmittelbar gegen den ausgleichspflichtigen Gesellschafter geltend machen; Streitpunkte über die Richtigkeit der Schlussrechnung sind in diesem Prozess zu entscheiden; einer - von den Gesellschaftern festgestellten - Auseinandersetzungsbilanz bedarf es nicht (Bestätigung von BGH, Urteil vom 23. Oktober 2006 - II ZR 192/05, ZIP 2006, 2271).
b) Mit der vereinfachten Auseinandersetzungsrechnung ist der geltend gemachte Ausgleichsanspruch als Ergebnis einer Gesamtabrechnung unter Einbeziehung der für die Berechnung wesentlichen Parameter nachvollziehbar und schlüssig darzulegen. Weitergehende Anforderungen sind an eine vereinfachte Auseinandersetzungsrechnung nicht zu stellen. (amtlicher Leitsatz)
Tatbestand:
Der Kläger macht aus abgetretenem Recht einen Ausgleichsanspruch nach Auflösung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts geltend.
Dr. K. (im Folgenden: Zedent) und der Beklagte gründeten 1989 die Golfplatz K. GbR (im Folgenden: K. GbR) zum Zweck des Erwerbs und der Anpachtung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie deren Umgestaltung zu einem Golfplatz und dessen anschließender Verpachtung und Verwaltung. Der am 31. Juli 1996 schriftlich geschlossene Gesellschaftsvertrag (im Folgenden: GV) enthält u.a. folgende Regelung:
"§ 8 Gesellschafterkonten, Gewinn und Verlustverteilung
1. Für jeden Gesellschafter werden Verrechnungskonten geführt.
2. Auf den Verrechnungskonten werden die Gewinne und Verluste, Entnahmen und sonstigen Einlagen jedes Gesellschafters gebucht. Der Differenzbetrag der Konten der Gesellschafter ist kontokorrentmäßig mit Stichtag zum Ende eines Quartals mit 5 Prozentpunkten über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank p.a. zu verzinsen.
3. Der Gewinn und Verlust wird nach Maßgabe des Jahresabschlusses im Verhältnis von je 1/2 auf die Gesellschafter verteilt."
Die Bewirtschaftung des Golfplatzes wurde der zu diesem Zweck gegründeten H. Golfplatzverwaltungs GmbH (im Folgenden: H. GmbH) übertragen, an der die Gesellschafter der K. GbR mittelbar als Treugeber beteiligt waren. Da es nicht gelang, die Golfanlage kostendeckend zu betreiben, leisteten die Gesellschafter der GbR wiederholt Zahlungen an die H. GmbH, welche dort als Darlehen verbucht wurden. Die H. GmbH musste schließlich im August 2008 Insolvenzantrag stellen und wurde in der Folgezeit abgewickelt.
Nachdem es in der K. GbR wegen des Stands der Verrechnungskonten zu Unstimmigkeiten gekommen war, schlossen der Zedent und der Beklagte sowie dessen Unterbeteiligte Dr. B. einen auf den 31. Dezember 2003 datierten Vergleich. Danach belief sich das Konto des Beklagten zum 1. Januar 2003 auf 1.959.968,88 € und das des Zedenten auf 1.835.159,01 €. In Nr. 2 der Vereinbarung heißt es sodann:
"Die Differenz zwischen den Einlagekonten von 124.809,87 € soll durch die Berechnung von geleisteten Werbemaßnahmen durch Herrn Dr. W. K. (Sammelrechnung vom 31.12.2003 über netto € 44.185,84 und netto € 75.159,91) ausgeglichen werden. Nach Erfassung dieser Gutschriften auf dem Einlagekonto von Herrn Dr. W. K. per 31.12.2003 verbleibt dann noch ein Differenzbetrag von € 5.464,12. Dieser Differenzbetrag ist dann durch künftige Mehreinlagen im Jahre 2004 durch den Gesellschafter Dr. W. K. auszugleichen. Damit haben die beiden Parteien zum 01.01.2003 ein Einlagekonto in Höhe von jeweils € 1.959.968,88."
Mit Vereinbarung vom 9. September 2010 trat der Zedent an den Kläger einen gegen den Beklagten gerichteten Ausgleichsanspruch ab, der sich daraus ergebe, dass der Zedent in die K. GbR von 2003 bis 2007 228.535,88 € mehr eingelegt habe als der Beklagte. Durch notariellen Vertrag vom 3. Februar 2011 veräußerten die Gesellschafter der K. GbR deren gesamtes Anlagevermögen an die Golfanlage K. /P. GmbH & Co. KG. Gemäß Nr. III. 10. des Vertrags wurden der Gesamtkaufpreis von 2,4 Mio. € unter den Gesellschaftern hälftig geteilt und vom Kaufpreisanteil des Beklagten 114.000 € zugunsten des (an dem Vertrag ebenfalls beteiligten) Klägers beim Notar hinterlegt. Nr. III. 12. Abs. 2 des Vertrages lautet:
"Der zu hinterlegende Betrag in Höhe von € 114.000,00 kann vom Notar erst dann ausgezahlt werden, wenn Herr O. L. [Kläger] der Auszahlung schriftlich zugestimmt hat oder aber die streitigen Rechtsfragen zwischen Herrn R. [Beklagter] und Herrn L. über Ansprüche, die ihm von Herrn Dr. K. [Zedent] wegen Innenausgleich in der Golfplatz K. GbR zustehen sollen, rechtsverbindlich durch Vereinbarung oder durch rechtskräftige gerichtliche oder schiedsgerichtliche Entscheidung festgestellt sind. Herr L. verpflichtet sich, bis spätestens zum 1. Oktober 2011 Klage zu erheben."
Mit Vereinbarung vom 5. Mai 2011 trat der Zedent unter Bezugnahme auf die Abtretungsvereinbarung vom 9. September 2010 "auch weitergehende Ausgleichsansprüche im Rahmen einer Liquidationsschlussbilanz der Golfplatz K. GbR" an den Kläger ab.
Der Kläger hält die K. GbR für aufgelöst, da die Erreichung ihres Zwecks unmöglich geworden sei, und für beendet, nachdem alle Passiva bereinigt und alle Aktiva veräußert worden seien. Den an ihn abgetretenen Ausgleichsanspruch hat er nach teilweiser Klagerücknahme in Höhe von 5.464,12 € mit 168.115,63 € beziffert und sich zur Berechnung auf mehrere Aufstellungen bezogen. Die erste Aufstellung (Anlage K 5) erfasst für den Zeitraum von 2003 bis 2007 von den Gesellschaftern jeweils erbrachte Einlagen in die K. GbR und Leistungen an die H. GmbH abzüglich erhaltener Rückzahlungen, wobei sich die Hälfte des im Ergebnis zugunsten des Zedenten verbleibenden Differenzbetrages auf 114.267,94 € beläuft. Die zweite Aufstellung (Anlage K 6) erfasst in entsprechender Weise für 2008 Leistungen des Zedenten, die in der Summe - halbiert - 27.172,25 € ergeben. Die im Zeitraum von 2009 bis 2011 noch erbrachten Leistungen des Zedenten beziffert der Kläger mit 726,37 € (Anlage K 7 und Bezugnahme auf eine Anlage 8). Schließlich ergibt eine weitere Aufstellung für den Zeitraum 1. Januar 2003 bis 31. Mai 2011 einen vom Beklagten auszugleichenden Zinsbetrag in Höhe von 31.413,19 €, der der hälftigen Differenz der in der Aufstellung für die beiden Gesellschafter jeweils ausgewiesenen Zinsen entspricht (Anlage K 8).
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers durch Beschluss zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Es könne offen bleiben, ob die Erreichung des Gesellschaftszwecks unmöglich geworden und damit die K. GbR gemäß § 726 BGB beendet sei, denn es fehle jedenfalls an der erforderlichen Schlussabrechnung. Wenn kein zu liquidierendes Gesellschaftsvermögen mehr vorhanden sei, könne zwar der Gesellschafter, der sich im Ergebnis ein Guthaben ausrechne, dieses aufgrund einer einfachen Auseinandersetzungsrechnung geltend machen. Eine solche Abrechnung liege hier aber nicht vor. Das folge allein schon daraus, dass der Kläger die Klageforderung nicht auf einen Saldo aus einer Schlussrechnung stütze, sondern Teilforderungen geltend mache, die sich angeblich für verschiedene Zeitabschnitte nebst einem eigenständig berechneten angeblichen Zinsanspruch zu seinen Gunsten ergäben. Die als Anlage K 5 vorgelegte Aufstellung genüge den Anforderungen ebenfalls nicht, weil sie nur den Zeitraum bis einschließlich 2007 erfasse. In den beiden weiteren Aufstellungen für die Jahre 2008 und 2009 bis 2011 fänden die vorläufige Überschussermittlung für das Jahr 2009 und die darin für das Vorjahr 2008 ausgewiesenen Buchungen wie beispielsweise Ausgaben für Miete und Pacht keine Berücksichtigung. Entscheidend sei, dass die einzelnen Abrechnungen der jeweiligen Zeitabschnitte in sich unstimmig seien, weil sie zu einem ganz erheblichen Teil Zahlungen des Zedenten an die rechtlich selbständige H. GmbH enthielten, die in den Gesellschafterkonten der K. GbR nicht zu berücksichtigen seien. Schließlich komme noch hinzu, dass der Kläger im Ergebnis einen Anspruch gemäß § 735 BGB auf Zahlung eines Nachschusses gegen den Beklagten geltend mache, der der Gesellschaft als solcher zustehe und vom Zedenten nicht an den Kläger habe abgetreten werden können. Überdies sei die Abtretung dieses Anspruchs aus § 735 BGB von den Abtretungserklärungen nicht erfasst.
II. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nichtstand.
1. Allerdings ist das Berufungsgericht zu Recht von der Zulässigkeit der Klage ausgegangen. Anders als die Revisionserwiderung meint, fehlt für die auf Zahlung gerichtete Klage nicht teilweise das Rechtsschutzbedürfnis, weil der Kläger auf Zustimmung zur Auskehrung der beim Notar hinterlegten 114.000,- € klagen könnte. Eine solche Klage wäre weder einfacher noch wäre sie, wenn sie dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers in gleicher Weise diente wie eine Zahlungsklage und daher mit dem hinterlegten Betrag zu bewerten wäre (§ 3 ZPO), kostengünstiger. Auch aus dem notariellen Vertrag vom 3. Februar 2011 ergibt sich keine Beschränkung auf eine auf Zustimmung gerichtete Klage. Vielmehr soll die gemäß Nr. III. 12. Abs. 2 des Vertrags vom Kläger zu erhebende Klage zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den der Hinterlegung zugrundeliegenden Ausgleichsanspruch führen. Diesem Zweck wird die erhobene Zahlungsklage gerecht. Für die Zulässigkeit der vorliegenden Klage unerheblich ist hingegen die Frage, ob der Hinterlegungsregelung eine vollstreckungsbeschränkende Vereinbarung des Inhalts entnommen werden kann, dass der Kläger nach einem obsiegenden Urteil gehalten ist, vor weitergehenden Vollstreckungsmaßnahmen zunächst auf die Auszahlung des hinterlegten Betrages hinzuwirken.
2. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Aufstellungen und Berechnungen des Klägers genügten nicht den an eine einfache bzw. vereinfachte Auseinandersetzungsrechnung zu stellenden Anforderungen, ist von Rechtsfehlern beeinflusst. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann eine ausreichende Darlegung des geltend gemachten Ausgleichsanspruchs nicht verneint werden.
a) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass im Streitfall eine vereinfachte Auseinandersetzungsrechnung ausreicht, wenn die K. GbR aufgelöst und kein zu liquidierendes Gesellschaftsvermögen mehr vorhanden ist.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bedarf es zur Geltendmachung des Auseinandersetzungsguthabens nach Auflösung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts keiner - von den Gesellschaftern festgestellten Auseinandersetzungsbilanz, wenn kein zu liquidierendes Gesellschaftsvermögen mehr vorhanden ist. In diesem Fall kann der Gesellschafter, der für sich ein Guthaben beansprucht, dieses aufgrund einer vereinfachten Auseinandersetzungsrechnung unmittelbar gegen den ausgleichspflichtigen Gesellschafter geltend machen; Streitpunkte über die Richtigkeit der Schlussrechnung sind in diesem Prozess zu entscheiden (BGH, Urteil vom 5. Juli 1993 - II ZR 234/92, ZIP 1993, 1307, 1309; Urteil vom 21. November 2005 - II ZR 17/04, ZIP 2006, 232 Rn. 10 f.; Urteil vom 23. Oktober 2006 - II ZR 192/05, ZIP 2006, 2271 Rn. 9 f.; Beschluss vom 25. Januar 2011 - II ZR 280/09, [...]; vgl. auch Münch KommBGB/C. Schäfer, 6. Aufl., § 730 Rn. 2 f.). Entsprechendes gilt für den Ausgleich der Kapitalkonten nach Beendigung der Liquidation einer OHG oder Partnerschaftsgesellschaft (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 1957 - II ZR 55/57, BGHZ 26, 126, 128 f.; Urteil vom 14. April 1966 - II ZR 34/64, WM 1966, 706 f.; Beschluss vom 11. Mai 2009 - II ZR 210/08, ZIP 2009, 1376 Rn. 3 f.).
Die durch diese Rechtsprechung ermöglichte Erleichterung des nachgelagerten Innenausgleichs ist von der Frage zu trennen, unter welchen Voraussetzungen bei noch vorhandenem Gesellschaftsvermögen interne Ausgleichsansprüche der Gesellschafter in eine zum Zweck der Liquidation zu erstellende Auseinandersetzungsbilanz aufzunehmen sind. Insoweit hat der Senat entschieden, dass jedenfalls bei einer Publikumsgesellschaft bürgerlichen Rechts und zumindest auf der Grundlage eines entsprechenden Gesellschafterbeschlusses auch die auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhenden Ansprüche der Gesellschafter untereinander in die Auseinandersetzungsbilanz einzustellen sind (BGH, Urteil vom 15. November 2011 - II ZR 266/09, BGHZ 191, 293 Rn. 34; Urteil vom 20. November 2012 - II ZR 148/10, [...] Rn. 34; vgl. auch MünchKommBGB/C. Schäfer, 6. Aufl., § 730 Rn. 4). Hierdurch wird eine sachwidrige Trennung zwischen der Auseinandersetzung des Gesellschaftsvermögens einerseits und dem internen Gesellschafterausgleich andererseits vermieden und dem Umstand Rechnung getragen, dass andernfalls der erforderliche Ausgleich unter den Gesellschaftern bei der für Publikumsgesellschaften typischen Vielzahl von Gesellschaftern, die untereinander nicht persönlich verbunden sind, nicht gewährleistet oder jedenfalls in unzumutbarer Weise erschwert wäre ( BGH, Urteil vom 15. November 2011 - II ZR 266/09, BGHZ 191, 293 Rn. 34). Davon unberührt bleibt die in der zuvor zitierten Senatsrechtsprechung anerkannte Möglichkeit, bei Überschaubarkeit der Verhältnisse, namentlich bei einer Zweipersonengesellschaft, den internen Ausgleich auf der Grundlage einer vereinfachten Auseinandersetzungsrechnung unmittelbar unter den Gesellschaftern vorzunehmen, sofern das Gesellschaftsvermögen - mit Ausnahme zum internen Ausgleich benötigter Verlustausgleichsansprüche - bereits abgewickelt ist (vgl. auch MünchKommBGB/C. Schäfer, 6. Aufl., § 735 Rn. 6).
b) Rechtsfehlerhaft ist das Berufungsgericht zu der Auffassung gelangt, die erforderliche vereinfachte Auseinandersetzungsrechnung liege hier nicht vor.
aa) Eine vereinfachte Auseinandersetzungsrechnung muss den geltend gemachten Ausgleichsanspruch nachvollziehbar und schlüssig darlegen. Zu diesem Zweck sind die für die Berechnung wesentlichen Parameter einzubeziehen. Außerdem gilt auch für die an die Liquidation anschließenden Ausgleichsansprüche der Gesellschafter untereinander zur Vermeidung eines Hin- und Herzahlens der Grundsatz der Gesamtabrechnung und es besteht grundsätzlich eine Durchsetzungssperre hinsichtlich einzelner Rechnungsposten (BGH, Urteil vom 2. Juli 1962 - II ZR 204/60, BGHZ 37, 299, 304 f.; Haas in Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB, 4. Aufl., § 155 Rn. 18). Weitergehende Anforderungen sind an eine vereinfachte Auseinandersetzungsrechnung nicht zu stellen.
bb) Nach diesem Maßstab genügt die Abrechnung des Klägers auf der Grundlage des revisionsrechtlich zu unterstellenden Sachverhalts zur Darlegung des Ausgleichsanspruchs.
Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass die in § 8 GV vorgesehenen Verrechnungskonten auf der Grundlage des auf den 1. Januar 2003 bezogenen Vergleichs einvernehmlich weitergeführt wurden. Der Kläger war daher nicht gehindert, eine eigene, mit dem 1. Januar 2003 beginnende und auf dem Vergleich aufbauende Abrechnung des Ausgleichsanspruchs vorzunehmen.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist es unschädlich, dass der Kläger die Abrechnung nicht in einem Schriftstück zusammengefasst hat, das einen abschließenden Saldo ausweist. Die in den Aufstellungen des Klägers erfassten Zeitabschnitte schließen nahtlos aneinander an, so dass der Grundsatz der Gesamtabrechnung in zeitlicher Hinsicht beachtet wird. Der Umstand, dass die Ermittlung des Gesamtergebnisses auf der Grundlage der vorgelegten Aufstellungen noch eine einfache Addition erfordert, beeinträchtigt die Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit der Abrechnung nicht. Ebenfalls unschädlich ist die gesonderte Darstellung der Zinsberechnung, durch die der in § 8 Nr. 2 Satz 2 GV zum Zinsausgleich getroffenen Regelung Rechnung getragen werden soll.
Die Feststellungen des Berufungsgerichts erlauben auch nicht den Schluss, dass die Aufstellungen inhaltlich unvollständig seien, weil für das Ergebnis wesentliche Faktoren außer Betracht geblieben seien. Zwar werden Gewinne und Verluste, die nach § 8 Nr. 2 GV neben Entnahmen und (sonstigen) Einlagen gleichfalls auf den Verrechnungskonten gebucht werden sollten, in den Aufstellungen nicht berücksichtigt. Es ist auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen aber nicht erkennbar, dass Gewinne und Verluste der Gesellschaft, an denen die Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag jeweils hälftig beteiligt werden sollten, Einfluss auf die Berechnung des Ausgleichsanspruchs haben könnten. Gleiches gilt erst Recht für einzelne Ausgaben, die die Gesellschaft, etwa für Miete und Pacht, vorgenommen hat. Unschädlich ist weiter, dass die Aufstellungen ab 2008 keine Einlagen des Beklagten mehr ausweisen, sofern damit nur zum Ausdruck gebracht werden sollte, dass der Beklagte in diesem Zeitraum keine Beiträge mehr geleistet habe. Im Übrigen führt das Gebot der Gesamtabrechnung nicht dazu, dass eine vom Kläger als umfassend verstandene Abrechnung ihre Eignung als taugliche Grundlage des Ausgleichsanspruchs verliert, wenn sie sich auf begründeten Einwand des Beklagten in einzelnen Punkten als ergänzungsbedürftig erweist.
Rechtsfehlerhaft ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, ein entscheidender Abrechnungsmangel liege darin, dass die Aufstellungen bis 2008 zu einem erheblichen Teil Zahlungen der Gesellschafter an die H. GmbH beinhalten, bei denen es sich nicht um Einlagen in die K. GbR handele. In diesem Zusammenhang kann die zwischen den Parteien umstrittene Frage, ob die Zahlungen an die H. GmbH als Einlagen in die GbR zu werten sind, offen bleiben. Denn auch wenn diese Frage zu verneinen wäre, führte die dann unberechtigte Einbeziehung der an die H. GmbH erbrachten Zahlungen nicht zur Unschlüssigkeit der Abrechnung. Vielmehr ist über die Richtigkeit einzelner Positionen der Auseinandersetzungsrechnung im Prozess zu entscheiden (BGH, Urteil vom 5. Juli 1993 - II ZR 234/92, ZIP 1993, 1307, 1309; Urteil vom 23. Oktober 2006 - II ZR 192/05, ZIP 2006, 2271 Rn. 10; Beschluss vom 25. Januar 2011 - II ZR 280/09, [...]). Das Gericht hat die Positionen, die es für unberechtigt hält, abzuziehen. Erkennbare Schwierigkeiten bereitet dies im Streitfall nicht, da die an die H. GmbH geleisteten Zahlungen in den Aufstellungen gesondert als solche ausgewiesen sind.
3. Gleichfalls als rechtsfehlerhaft erweist sich die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger mache im Ergebnis einen der Gesellschaft zustehenden Anspruch aus § 735 BGB geltend, den der Zedent nicht habe abtreten können und der von den Abtretungsvereinbarungen auch nicht erfasst werde.
Nach der schon erwähnten Rechtsprechung des Senats (BGH, Urteil vom 5. Juli 1993 - II ZR 234/92, ZIP 1993, 1307, 1309; Urteil vom 21. November 2005 - II ZR 17/04, ZIP 2006, 232 Rn. 10 f.; Urteil vom 23. Oktober 2006 - II ZR 192/05, ZIP 2006, 2271 Rn. 9 f.; Beschluss vom 25. Januar 2011 - II ZR 280/09, [...]) kann der Gesellschafter, der nach der Auflösung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, für sich ein Guthaben beansprucht, dieses unmittelbar gegen den ausgleichspflichtigen Gesellschafter geltend machen, wenn kein (sonstiges) zu liquidierendes Gesellschaftsvermögen mehr vorhanden ist (vgl. auch MünchKommBGB/C. Schäfer, 6. Aufl., § 730 Rn. 35 und § 735 Rn. 6). Bei dieser vereinfachten Abwicklung macht der Gesellschafter einen eigenen Anspruch geltend, keinen Anspruch der Gesellschaft, der auf Leistung an diese zu richten wäre. Da der Ausgleichsanspruch unter den genannten Voraussetzungen dem Ausgleichsberechtigten unmittelbar gegen den ausgleichspflichtigen Mitgesellschafter zusteht, kann er ihn auch abtreten (vgl. BGH, Urteil vom 14. April 1966 - II ZR 34/64, WM 1966, 706). Auf dieser Grundlage bestehen auch keine Zweifel daran, dass die Abtretungsvereinbarungen den Klageanspruch umfassen.
III. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als (teilweise) richtig dar (§ 561 ZPO).
1. Aus der ergänzenden Abtretungsvereinbarung vom 5. Mai 2011 kann entgegen der Meinung der Revisionserwiderung nicht entnommen werden, dass der (weitergehende) Ausgleichsanspruch gegen den Beklagten nur auf der Grundlage einer Liquidationsschlussbilanz geltend gemacht werden könne. Gegenstand der Abtretung ist der aus einer Gesamtabrechnung folgende Ausgleichsanspruch des Zedenten; die Identität dieses Anspruchs hängt nicht davon ab, wie er zu berechnen und im Rechtsstreit darzulegen ist. Nach dem revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Sachverhalt gibt es auch keinen Anhaltspunkt für eine gegenüber dem Beklagten wirksame rechtsgeschäftliche Beschränkung der Fälligkeit oder Klagbarkeit des Ausgleichsanspruchs.
2. Soweit die Revisionserwiderung geltend macht, die auf Barleistungen beschränkte Darstellung des Klägers sei schon methodisch nicht auf die gebotene Gesamtbetrachtung angelegt, zeigt sie nicht auf, welche für die Berechnung des Ausgleichsanspruchs relevanten Positionen (generell) unberücksichtigt geblieben sein sollen. Zwar hätten in unterschiedlichem Umfang erbrachte Sacheinlagen und Sachentnahmen Einfluss auf den Ausgleichsanspruch. Dass es derartige (bewertbare) Mehrleistungen oder Entnahmen im fraglichen Zeitraum gab, ist aber weder festgestellt noch revisionsrechtlich zu unterstellen. Bei ihrem Hinweis auf den im Vergleich vom 31. Dezember 2003 genannten Differenzbetrag von 5.464,12 €, der durch künftige Mehreinlagen des Zedenten in 2004 ausgeglichen werden sollte, übersieht die Revisionserwiderung im Übrigen, dass der Kläger die Klage in Höhe dieses Teilbetrags zurückgenommen hat.
Revisionsrechtlich unbeachtlich ist der Versuch der Revisionserwiderung, aus dem Gesellschaftsvertrag strengere Anforderungen an die Berechnung der Klageforderung abzuleiten. Die Vertragsauslegung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Die bisher getroffenen Feststellungen geben dem Senat auch keine Grundlage für eine eigene Vertragsauslegung in dem von Revisionserwiderung gewünschten Sinne.
3. Schließlich ergeben sich aus den Feststellungen des Berufungsgerichts auch keine Anhaltspunkte für die von der Revisionserwiderung in Betracht gezogene Möglichkeit, dass der K. GbR noch werthaltige Ansprüche gegen die "abgewickelte" H. GmbH und somit ein restliches, noch zu liquidierendes Gesellschaftsvermögen verblieben sein könnte.
IV. Die Berufungsentscheidung ist danach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist, da sie nicht entscheidungsreif ist, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 und 3 ZPO). Das Berufungsgericht wird, sofern es die Auflösung der K. GbR bejaht und nunmehr von einer zur Darlegung der Klageforderung ausreichenden (einfachen) Auseinandersetzungsrechnung ausgeht, vor allem die in mehreren Positionen im Streit stehende Richtigkeit der Schlussrechnung zu überprüfen haben.
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
Die unmittelbar an die H. GmbH als Darlehen geleisteten Zahlungen der Gesellschafter können in der Auseinandersetzungsrechnung Berücksichtigung finden, wenn durch die Zahlungen anfänglich werthaltige Darlehensrückzahlungsansprüche der GbR gegen die H. GmbH begründet und damit in die GbR eingelegt wurden. Standen die Darlehensrückzahlungsansprüche hingegen dem jeweils leistenden Gesellschafter zu, so schließt dies vorbehaltlich einer anderweitigen, inhaltlich wirksamen Vereinbarung der Gesellschafter entsprechende Einlagen in die GbR aus.
Soweit die Parteien darüber streiten, ob der Zedent die im Vergleich vom 31. Dezember 2003 angesprochenen Werbemaßnahmen vollständig erbracht hat, wird zu erwägen sein, ob der Vergleich nicht bereits eine Einigung darüber enthält, dass für bereits geleistete Werbemaßnahmen 119.345,75 € (44.185,84 € + 75.159,91 €) angesetzt und zum Ausgleich der festgestellten Kontendifferenz verwendet werden.