Feststellung der Vermögenslosigkeit für Löschung der GmbH aus dem Handelsregister

OLG Frankfurt a. M., Beschluss v. 29.01.2015, 20 W 116/12
Leitsatz:
1. Zu den erforderlichen Voraussetzungen für die Feststellung einer Vermögenslosigkeit einer GmbH nach § 394 Abs. 1 Satz 1 FamFG und zu dem Verhältnis zwischen Finanzbehörde als Antragsteller des Löschungsverfahrens wegen Vermögenslosigkeit und dem Registergericht (§ 394 Abs. 1 Satz 1 und § 379 Abs. 2 FamFG). (amtlicher Leitsatz)

Gründe:
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner nach § 394 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 i.V. m. § 393 Abs. 3 und § 59 Abs. 3 FamFG statthaften und nach § 63 Abs. 1, § 64 Abs. 1 und 2 FamFG zulässigen Beschwerde gegen die Zurückweisung seines letztmals mit Schreiben vom 2.2.2012 gestellten Antrags auf Löschung der Gesellschaft aus dem Handelsregister wegen Vermögenslosigkeit.

Diese Beschwerde ist begründet.

Allerdings kann die Stattgabe der Beschwerde nicht dazu führen, dass nunmehr unmittelbar eine Löschung der Gesellschaft aus dem Handelsregister zulässig wäre. Das Registergericht hat den Antrag des Beschwerdeführers vielmehr bereits im Stadium der Prüfung des Vorliegens der ausreichenden Voraussetzungen für die gerichtliche Annahme einer Vermögenslosigkeit i. S. v. § 394 Abs. 1 Satz 1 FamFG zurückgewiesen und noch vor Einleitung und Durchführung des für den Fall der Bejahung des Vorliegens der Löschungsvoraussetzungen weiteren förmlichen Löschungsverfahrens nach § 394 Abs. 2 und 3 i.V. m. § 393 Abs. 3 bis 5 FamFG. Dass das Registergericht nunmehr zunächst dieses gesetzlich vorgesehene Verfahren durchzuführen haben wird, in dem möglicherweise bislang nicht bekannte Löschungshindernisse zu Tage treten können, die dann beispielsweise auch für die nach § 394 Abs. 1 Satz 1 FamFG vor Löschung erforderliche Ermessensausübung durch das Registergericht noch eine Bedeutung haben können, führt aber auch nicht zu einer teilweisen Zurückweisung der Beschwerde. Bereits der Antrag des Beschwerdeführers auf Löschung kann nämlich nicht anders verstanden werden, als dass das Registergericht die Löschung der Gesellschaft auch unter Beachtung der hierfür bestehenden gesetzlichen Verfahrensvorschriften durchzuführen hat.

Das Registergericht geht ausweislich der Darlegungen in seinem angefochtenen Beschluss zunächst von der richtigen rechtlichen Definition der nach § 394 Abs. 1 Satz 1 FamFG vorausgesetzten Vermögenslosigkeit einer Gesellschaft aus. Nach § 394 Abs. 1 Satz 1 FamFG kann eine AG, eine KGaA, eine GmbH oder eine Genossenschaft, die kein Vermögen besitzt, entweder von Amts wegen oder aber auf Antrag der Finanzbehörde oder der berufsständischen Organe gelöscht werden. Materielle Löschungsvoraussetzung ist, dass die betreffende Gesellschaft kein Vermögen mehr besitzt. Dies ist dann der Fall, wenn die Gesellschaft über keine Vermögenswerte mehr verfügt, die für eine Gläubigerbefriedigung oder eine Verteilung unter die Gesellschafter in Betracht kommen (vgl. u.a. bereits Senatsbeschl. v. 4.8.1997 – 20 W 359/96, juris Rz. 35 m.w. N., noch zum Löschungsgesetz; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 21.8.2014 – 11 Wx 92/13, ZIP 2015, 39 = juris Rz. 13; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 20.1.2011 – 3 Wx 3/11, juris Rz. 13; Munzig, in: Hahne/Munzig, BeckOK FamFG, Stand: 1.9.2014, § 394 Rz. 10; Heinemann, in: Keidel, FamFG, 18. Aufl., 2014, § 394 Rz. 8). Auch wenn es nach überwiegender Auffassung – der auch der Senat folgt – jedenfalls Anhalt für eine derartige Vermögenslosigkeit ist, wenn ein ordentlicher Kaufmann keine Werte mehr als Aktiva in seine Bilanz einstellen kann, es somit an einer verteilungsfähigen Masse fehlt (vgl. hierzu u.a. Senatsbeschl. v. 10.10.2005 – 20 W 289/05, juris Rz. 3; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 5.3.2014 – 3 Wx 187/12, ZIP 2014, 874 = juris Rz. 2), können insbesondere auch nicht bilanzierungsfähige Vermögensgegenstände oder Rechtspositionen Vermögen i. S. v. § 394 Abs. 1 Satz 1 FamFG darstellen (u.a. BAG, Urt. v. 19.3.2002 – 9 AZR 752/00, ZIP 2002, 1947 = juris Rz. 21; Munzig, a. a. O., § 394 Rz. 10; Haas, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., 2013, Anh. § 77 Rz. 5 m.w. N.). Dabei steht der Annahme einer Vermögenslosigkeit nach allgemeiner Auffassung bereits das Vorhandensein von Vermögen in nur geringem Umfang entgegen (vgl. u.a. Senatsbeschl. v. 10.10.2005 – 20 W 289/05, juris Rz. 3; Senatsbeschl. v. 1.3.1999 – 20 W 81/99, juris Rz. 2, noch zu § 141a FGG, und Senatsbeschl. v. 7.8.1992 – 20 W 263/92, juris Rz. 5, dazu EWiR 1992, 1125 (Ulbert), noch zum Löschungsgesetz; OLG Jena, Beschl. v. 18.3.2010 – 6 W 405/09, juris Rz. 12; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 20.1.2011 – 3 Wx 3/11, juris Rz. 13, und OLG Düsseldorf ZIP 2014, 874 = juris Rz. 2; OLG Karlsruhe ZIP 2015, 39 = juris Rz. 13). Da es somit – wie dargelegt – nur darauf ankommt, ob noch verwertbare Aktivposten vorhanden sind, ist für die Feststellung einer Vermögenslosigkeit i. S. v. § 394 Abs. 1 Satz 1 FamFG eine bloße Überschuldung (vgl. § 19 Abs. 2 InsO), eine Zahlungsunfähigkeit (vgl. § 17 Abs. 1 InsO) oder eine Masselosigkeit (vgl. § 26 InsO) nicht maßgeblich und ausreichend (vgl. hierzu bereits Senatsbeschl. v. 6.1.1983 – 20 W 770/82, ZIP 1983, 309 f.; auch OLG Karlsruhe ZIP 2015, 39 = juris Rz. 13 m.w. N.; OLG Düsseldorf ZIP 2014, 874 = juris Rz. 2; MünchKomm-Krafka, FamFG, 2. Aufl., 2013, § 394 Rz. 4; Haas, a. a. O., Anh. § 77 Rz. 5 m.w. N.). Daraus folgt weiterhin, dass u.a. erhebliche Steuerschulden oder eine fehlende Zahlungsmoral für sich genommen noch nicht die Annahme von Vermögenslosigkeit rechtfertigen (so u.a. auch OLG Karlsruhe ZIP 2015, 39 = juris Rz. 16 m.w. N.; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 14.9.2012 – 3 Wx 62/12, ZIP 2013, 672 = juris Rz. 15), genauso wenig wie alleine die Umstände einer Gewerbeaufgabe, des Entzugs einer Gewerbeerlaubnis oder aber auch einer Führungslosigkeit der Gesellschaft (zu Letzterem OLG Köln, Beschl. v. 17.3.2011 – 2 Wx 28/11, juris Rz. 15).

Weiterhin ist das Vorliegen des fehlenden Aktivvermögens in verfahrensrechtlicher Hinsicht – unter Beachtung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs, wie er in § 37 Abs. 2 FamFG einen ausdrücklichen gesetzlichen Ausdruck gefunden hat – im Rahmen der Amtsermittlungspflicht nach § 26 FamFG – worauf das Registergericht ebenfalls zu Recht hinweist – im Hinblick auf die schwerwiegenden Folgen einer Löschung der Gesellschaft aus dem Handelsregister besonders sorgfältig zu ermitteln. Die Ermittlungen müssen zur positiven Feststellung führen, dass kein Vermögen im oben dargelegten Sinne mehr vorhanden ist. Dabei genügt die bloße Überzeugung des Registergerichts von der Vermögenslosigkeit nicht, diese muss vielmehr auf ausreichenden Ermittlungen beruhen und kann sich nicht alleine auf die unterlassenen Darlegungen – insbesondere des Geschäftsführers – hinsichtlich noch vorhandenen Vermögens stützen (vgl. u.a. Senat ZIP 1983, 309 f.; Senatsbeschl. v. 4.8.1997 – 20 W 359/96, juris Rz. 31, und Senatsbeschl. v. 10.10.2005 – 20 W 289/05, juris Rz. 3 m.w. N.; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 13.11.1996 – 3 Wx 494/96, ZIP 1997, 201 = juris Rz. 7; OLG Düsseldorf ZIP 2013, 672 = juris Rz. 15, und OLG Düsseldorf ZIP 2014, 874 = juris Rz. 2; OLG Köln, Beschl. v. 17.3.2011 – 2 Wx 28/11, juris Rz. 17; OLG Karlsruhe ZIP 2015, 39 = juris Rz. 14; Heinemann, a. a. O., § 394 Rz. 7 m.w. N.; MünchKomm-Krafka, a. a. O., § 394 Rz. 9).

Entgegen der Ansicht des Registergerichts ist auch unter Berücksichtigung dieser allgemeinen Ausführungen davon auszugehen, dass vorliegend aufgrund der bekannten Umstände von einer Vermögenslosigkeit der Gesellschaft in diesem Sinne ausgegangen werden kann. Die 1992 gegründete Gesellschaft, die sich dem Unternehmensgegenstand nach mit dem Kfz-Handel, der Finanzvermittlung und der Grundstücks- und Wohnungsmaklerei beschäftigt hat, hat nach den Darlegungen des Beschwerdeführers vom 18.1.2012 ausweislich der Mitteilung des am 16.9.2010 verstorbenen einzigen Geschäftsführers der Gesellschaft nach der Bilanzerstellung für das Jahr 1996 – die eine für die Feststellung einer Vermögenslosigkeit alleine nicht ausreichende Überschuldung der Gesellschaft von 121.000,- DM und keinerlei Anlagevermögen auswies – in den nachfolgenden Jahren keine Geschäftstätigkeit mehr aufgenommen. Diesen Umstand hat der verstorbene Geschäftsführer – der auch Mitgesellschafter war – dem Beschwerdeführer ausweislich dessen Darlegungen zuletzt auch nochmals mit Schreiben vom 24.1.2007 bestätigt. Aus den Darlegungen des Beschwerdeführers an das Registergericht ergibt sich, trotz der teilweisen unschlüssigen Datumsangaben, weiterhin jedenfalls ausreichend deutlich, dass dieser durch Ermittlungen vor Ort im Jahr 2007 herausgefunden hat, dass die Gesellschaft selbst keine Geschäftsadresse – also auch kein Geschäftslokal – unter der bekannten Anschrift mehr geführt hat, sondern dass es sich bei dieser lediglich um die Privatanschrift des nachfolgend verstorbenen Geschäftsführers handelte. Dieser hat danach auf Nachfrage vor Ort nochmals bestätigt, dass die Gesellschaft keinerlei Tätigkeit mehr entfalte, und „die Abmeldung“ beabsichtigt sei, wobei die Gewerbeabmeldung, soweit diese gemeint gewesen sein sollte, ausweislich der Registerakte eine Betriebsaufgabe zum 21.12.2006 ausweist. Weiterhin ergibt sich aus den Darlegungen des Beschwerdeführers nicht nur, dass Pfändungsmaßnahmen im Außendienst am 29.1.2008 mangels „Existenz“ der Gesellschaft an der angegebenen Anschrift kein Vermögen der Gesellschaft ergeben haben, sondern auch – und dies ist für den Senat im Zusammenspiel mit den übrigen Tatsachen entscheidend – zeitnahe Pfändungsmaßnahmen des Beschwerdeführers in das Konto der Gesellschaft keinerlei Vermögen der Gesellschaft ergeben haben.

Auch wenn grundsätzlich – wie dargelegt – alleine die Aufgabe des Gewerbes der Gesellschaft und alleine das Bestehen von Steuerverbindlichkeiten zur Feststellung der Vermögenslosigkeit einer Gesellschaft nicht ausreichen, kommt vorliegend also hinzu, dass die Gesellschaft auf ihrem Konto offensichtlich keinerlei Guthaben mehr zur Befriedigung der Steuerverbindlichkeiten hatte. Dies korreliert wiederum damit, dass die Gesellschaft nach Auskunft des verstorbenen Geschäftsführers auch schon seit vielen Jahren keinerlei Geschäftsbetrieb mehr geführt hat, der zu entsprechenden Einnahmen hätte führen können. Hinzu kommt, dass die Gesellschaft nach den Informationen des Beschwerdeführers auch bereits seit 1996 über keinerlei Anlagevermögen verfügt hat, welches den Gegenstand einer möglichen Vollstreckung hätte bilden können, und weiterhin, dass keinerlei Informationen dafür bestehen, dass seitens des weiteren Gesellschafters – der jedenfalls für das Registergericht aufgrund seiner Abmeldung „nach Spanien“ bislang auch nicht erreichbar war – oder aber seitens möglicher Erben des verstorbenen Geschäftsführers und Mitgesellschafters nach dessen Tod die Gesellschaft unter Bildung von neuem Aktivvermögen fortgeführt worden wäre. Somit besteht auch kein Anhalt dafür, dass sich in den letzten Jahren nach dem Tod des Geschäftsführers an der Anfang 2008 bestehenden Lage der Gesellschaft, welche ausreichend ist, um deren Vermögenslosigkeit positiv feststellen zu können, etwas geändert hat.

Dieser Feststellung steht entgegen der im angefochtenen Beschluss des Registergerichts geäußerten Ansicht auch nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer sich geweigert habe, dem Registergericht „weitere Informationen zu erteilen, insbesondere die Pfändungsprotokolle zu übersenden“.

Maßgeblich für das Verhältnis von Finanzbehörde und Registergericht in einem Löschungsverfahren wegen Vermögenslosigkeit sind insoweit die § 394 Abs. 1 Satz 1 und § 379 Abs. 2 FamFG. Danach hat die Steuerbehörde auf der einen Seite das in § 394 Abs. 1 Satz 1 FamFG normierte Recht auf Stellung eines Antrags bei dem Registergericht auf Löschung einer der dort genannten Gesellschaftstypen wegen Vermögenslosigkeit aus dem Handelsregister. Auf der anderen Seite haben die Finanzbehörden dem Registergericht gem. § 379 Abs. 2 FamFG Auskunft über die steuerlichen Verhältnisse von Kaufleuten und Unternehmen zu erteilen, soweit diese Auskunft u.a. zur Löschung von Eintragungen im Register benötigt wird.

Entgegen der von dem Beschwerdeführer unter Berufung auf einen Erlass des Finanzministers NRW vom 16.11.2011 (AO-Kartei NW § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO Karte 813) geäußerten Rechtsansicht ist es vorliegend für die Frage einer Auskunftspflicht gegenüber dem Registergericht unerheblich, dass der Beschwerdeführer einen Antrag nach § 394 Abs. 1 Satz 1 FamFG gestellt hat. Zwar geht der Beschwerdeführer insoweit zunächst wohl zu Recht davon aus, dass § 394 Abs. 1 Satz 1 FamFG kein Gesetz i. S. v. § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO ist, welches ausdrücklich die Offenbarung der nach § 30 Abs. 2 AO erlangten Kenntnisse durch die Finanzbehörde zulassen würde. Insoweit begründet § 394 Abs. 1 Satz 1 FamFG nämlich ausdrücklich lediglich ein Antragsrecht ohne ausdrückliche Normierung eines Auskunftsrechts (so auch OLG München, Beschl. v. 22.11.2012 – 31 Wx 421/12, ZIP 2012, 2500 = juris Rz. 10).

Soweit der Beschwerdeführer möglicherweise aus diesem Umstand dann allerdings folgern will, dass die Finanzbehörde daher auf die Mitteilung der Vermögenslosigkeit beschränkt wäre und die Stellung des Löschungsantrags bereits die im Rahmen des § 379 Abs. 2 FamFG zu erteilende Auskunft enthalte, aufgrund derer das Registergericht ohne eigenes Prüfungsrecht gehalten sei, von dem Vorliegen der Löschungsvoraussetzungen auszugehen, ist dies rechtlich nicht haltbar. Bei § 379 Abs. 2 FamFG handelt es sich im Hinblick auf dessen Wortlaut unstreitig um eine Ausnahmevorschrift i. S. d. Öffnungsklausel des § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO, wovon ja auch der Beschwerdeführer in Übereinstimmung mit dem von ihm in Bezug genommenen Erlass des Finanzministers selbst ausgeht (vgl. u.a. Nedden-Boeger, in: Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, 4. Aufl., 2014, § 379 Rz. 17; MünchKomm-Krafka, FamFG, 2. Aufl., 2013, § 379 Rz. 7; Heinemann, a. a. O., § 379 Rz. 8). Dass die Anwendung dieser Vorschrift deswegen ausgeschlossen sein könnte, weil es sich vorliegend um ein Löschungsverfahren auf Antrag des Beschwerdeführers nach § 394 Abs. 1 Satz 1 FamFG handelt, ist jedoch nicht begründbar, so dass es auch in einem derartigen Verfahren bei der Anwendbarkeit von § 379 Abs. 2 FamFG bleibt.

Diese Bestimmung verpflichtet die Finanzbehörde aber gerade zur Auskunftserteilung an das Registergericht über die „steuerlichen Verhältnisse“ der Gesellschaft, was nach der Gesetzesbegründung gerade die „Ermittlung der Vermögensverhältnisse von Kaufleuten und Unternehmen im Rahmen von Löschungsverfahren wegen Vermögenslosigkeit (§ 394)“ erleichtern soll (BT-Drucks. 16/6308, S. 285). Dieser Zweck korreliert mit der ausschließlich bei dem Registergericht und nicht bei den Finanzbehörden liegenden Prüfungspflicht und Prüfungshoheit hinsichtlich des Vorliegens nicht nur der rechtlichen, sondern auch der tatsächlichen Voraussetzungen einer Vermögenslosigkeit i. S. v. § 394 Abs. 1 Satz 1 FamFG.

Somit kann entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht alleine die Stellung des Löschungsantrags bereits die im Rahmen des § 379 Abs. 2 FamFG zu erteilende Auskunft enthalten, aufgrund derer das Registergericht ohne eigenes Prüfungsrecht gehalten wäre, von dem Vorliegen der Löschungsvoraussetzungen auszugehen (so im Ergebnis wohl auch Heinemann, a. a. O., § 394 Rz. 7). Dies würde im Übrigen genauso gelten für einen bloßen, auf einer eigenen – rechtlich im Löschungsverfahren nicht maßgeblichen – Bewertung der Finanzbehörde beruhenden Satz im Rahmen einer Antragstellung: „Die Gesellschaft ist vermögenslos.“ Auch diese bloße Mitteilung würde die Finanzbehörde nicht von ihrer Verpflichtung zur Erteilung weiterer Auskünfte hinsichtlich der dieser Wertung zugrunde liegenden Tatsachen nach § 379 Abs. 2 FamFG entbinden.

Der Beschwerdeführer wäre demnach grundsätzlich verpflichtet gewesen, dem Registergericht auf entsprechendes Auskunftsverlangen auch weitere Auskünfte hinsichtlich der steuerlichen Verhältnisse der Gesellschaft zu erteilen. An einem derartigen weiteren Auskunftsverlangen seitens des Registergerichts fehlt es jedoch vorliegend bereits. Das Registergericht hat im Nachgang zu dem oben in Bezug genommenen Informationsschreiben des Beschwerdeführers vom 18.1.2012 entgegen seinen Ausführungen im angefochtenen Beschluss tatsächlich gerade keine „weiteren Informationen“ erbeten – somit insbesondere auch keine konkreten Nachfragen zu möglicherweise vertiefenden Auskünften an den Beschwerdeführer hinsichtlich der von diesem im Informationsschreiben geschilderten Tatsachen gestellt –, sondern lediglich die Übersendung einer einfachen Kopie „des Pfändungsprotokolls vom 29.1.2008“ erbeten.

Unabhängig davon sind aber auch derartige weitere Auskünfte nach Ansicht des Senats im Hinblick auf die obigen Darlegungen zum Vorliegen der Löschungsvoraussetzungen bereits aufgrund der derzeitigen Sachlage und der von dem Beschwerdeführer bereits erteilten Auskünfte nicht mehr erforderlich. Somit kommt es auch nicht mehr auf die vom Registergericht angeforderte Übersendung einer Kopie „des Pfändungsprotokolls vom 29.1.2008“ bzw. der „Pfändungsprotokolle“ an, da kein Anlass für Zweifel an dem Wahrheitsgehalt der entscheidenden Mitteilungen des Beschwerdeführers bestehen.

Insoweit dürfte es allerdings im Hinblick auf den Wortlaut von § 379 Abs. 2 FamFG, der lediglich ein Auskunftsrecht normiert, der insoweit auch von dem Beschwerdeführer vertretenen Rechtsansicht entsprechen, dass das Registergericht die Vorlage von Kopien oder Originalen der in den Akten der Finanzbehörden befindlichen Unterlagen im Sinne eines Einsichtsrechts nicht verlangen kann. Rechtsprechung zu dieser Frage ist bislang – soweit ersichtlich – nicht veröffentlicht. In der eingesehenen Kommentarliteratur wird diese Frage zur Auskunftspflicht nach § 379 Abs. 2 FamFG nicht kommentiert. Lediglich zu der von dieser Auskunftspflicht zu unterscheidenden und vorliegend nicht einschlägigen Mitteilungspflicht von Gerichten, Staatsanwaltschaften, Polizei und Gemeindebehörden nach § 379 Abs. 1 FamFG wird diese Frage in zwei Kommentaren mit unterschiedlichen Ergebnissen kommentiert (kein Einsichtsrecht: Nedden-Boeger, a. a. O., § 379 Rz. 5; Einsichtsrecht: Munzig, a. a. O., § 379 Rz. 9).

Im Übrigen gibt es im Hinblick auf die den Finanzbehörden nach § 379 Abs. 2 FamFG auferlegte Auskunftspflicht auch kein zwingendes Bedürfnis für ein derartiges Einsichtsrecht des Registergerichts, da es diesem unbenommen ist, entsprechende Nachfragen an die Finanzbehörden zur Klärung der von ihm zur Ausfüllung des Rechtsbegriffs „Vermögenslosigkeit“ noch erforderlichen Umstände zu richten. Es besteht insoweit auch kein genereller Anlass für Zweifel an dem Wahrheitsgehalt von entsprechenden dienstlich erteilten Auskünften einer Finanzbehörde. Sollte dies in einem Einzelfall aus konkretem Anlass anders sein, obliegt es dem Registergericht, dies im Rahmen der alleine von ihm vorzunehmenden Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen einer Vermögenslosigkeit zu bewerten.

Letztlich entspricht es entgegen den Ausführungen des Registergerichts in dem angefochtenen Beschluss auch nicht den Tatsachen, dass „... Ermittlungen des Registergerichts zum Thema Vermögenslosigkeit nach damaligem Recht (noch in richterlicher Zuständigkeit) ...“ ergeben hätten, dass die Vermögenslosigkeit im Jahr 2009 nicht hätte positiv festgestellt werden können. Der Richter am AG hatte vielmehr mit Beschluss vom 3.12.2009 ein Amtslöschungsverfahren lediglich deswegen eingestellt, weil er ausweislich eines Vermerks vom selben Tag festgestellt hatte, dass die damals im Rahmen eines Zwangsgeldverfahrens gegen den verstorbenen Geschäftsführer von diesem abgegebene eidesstattliche Versicherung nur diesen persönlich betroffen hatte und Erkenntnisse zur Vermögenslosigkeit der Gesellschaft selbst nicht vorlägen. Weitergehende Ermittlungstätigkeiten des Richters am AG im Hinblick auf das Vorliegen einer Vermögenslosigkeit der Gesellschaft sind jedoch nicht ersichtlich.