Aktuelle Rechtsprechungen | Kanzlei Michael Adams in 57610 Altenkirchen

Rechtsprechung aktuell

Folgend finden Sie aktuelle als auch relevante Urteile und Beschlüsse. Bei Fragen können Sie uns gerne ansprechen.

(Beitrag zum Urteil des BGH v. 30.01.2018, X ZR 119/15)
In der Praxis erbrechtlicher Beratung trifft man relativ häufig auf Fallkonstellationen, in denen der spätere Erblasser zu Lebzeiten eine Person, die nicht oder nicht alleine sein Erbe werden soll, zur Bezugsberechtigten des Auszahlungsanspruchs gegen seine Lebensversicherungsgesellschaft bestimmt hat. Die begünstigte Person weiß davon in der Regel nichts. Damit die begünstigte Person die Versicherungsleistung auch behalten darf, muss ein Schenkungsvertrag (hier: Verfügung unter Lebenden zu Gunsten Dritter auf den Todesfall) zu Stande gekommen sein. Dies ist nach den Regeln unseres Zivilrechts auch noch möglich, wenn der Erblasser bereits verstorben ist. In diesem Fall überbringt die Versicherungsgesellschaft als Bote das Schenkungsangebot des Erblassers. Die Erben können aber auch den Widerruf des noch auf dem Weg befindlichen Schenkungsangebots gegenüber der begünstigten Person erklären. Es kann für die Erben ein Wettlauf mit der Zeit entstehen.

(Beitrag zum Urteil des BGH v. 09.11.2017, IX ZR 305/16)
Mit der nachfolgend skizzierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs müssen einige Formularbücher in Bezug auf Herausgabeverlangen, die mit einem Schadenersatzverlangen kombiniert werden, umgeschrieben werden. So wird teilweise empfohlen, für die Herausgabe (Primäranspruch) eine bestimmte Frist titulieren zu lassen. Für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs soll der Herausgabeschuldner zum Schadensersatz in einer bestimmten Höhe verpflichtet sein. Der Musterantrag sieht dann auch noch die Verzinsung des Schadenersatzbetrages vor. Wenn das Schadenersatzverlangen vornehmlich dazu dienen soll, Druck gegenüber dem Herausgabeschuldner aufzubauen, können die vorskizzierten Klageanträge problematisch werden.

BGH, Beschluss vom 10.03.2016 – VII ZR 47/13
Leitsatz:
a) Erachtet das Berufungsgericht eine Feststellungsklage entgegen der Auffassung des Erstgerichts für unzulässig, so muss es den Kläger gemäß § 139 Abs. 3 ZPO hierauf hinweisen. Darüber hinaus muss das Berufungsgericht dem Kläger jedenfalls dann Gelegenheit geben, auf einen solchen Hinweis in der Berufungsinstanz durch eine Antragsmodifizierung zu reagieren, wenn der vom Berufungsgericht erteilte Hinweis deshalb geboten war, weil das Erstgericht einen gegenteiligen Hinweis erteilt und dadurch die erstinstanzliche Antragstellung veranlasst hatte (Anschluss an BGH, Beschluss vom 23. April 2009 - IX ZR 95/06 , NJW-RR 2010, 70).

BGH, Beschl. v. 23.02.2016, II ZB 9/15
Leitsatz:
Besteht die allgemeine Kanzleianweisung, nach der Übermittlung eines Schriftsatzes per Telefax anhand des Sendeprotokolls zu prüfen, ob die Übermittlung vollständig und an den richtigen Empfänger erfolgt ist, und die Frist im Fristenkalender erst anschließend zu streichen, muss das Sendeprotokoll bei der allabendlichen Erledigungskontrolle nicht - erneut - inhaltlich überprüft werden. (amtlicher Leitsatz)

BGH, Urteil v. 15.01.2016, V ZR 278/14
Leitsatz:
BGB § 138 Abs. 1 Aa
Bei der Prüfung, ob bei einem Immobilienkaufvertrag ein auffälliges bzw. besonders grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht, sind die von dem Verkäufer übernommenen, üblicherweise von dem Käufer zu tragenden Erwerbsnebenkosten von dessen Leistung abzuziehen (Anschluss an BGH, Urteil vom 18. April 2000 - XI ZR 193/99, NJW 2000, 2352, 2353; Urteil vom 26. Februar 2008 - XI ZR 74/06, NJW 2008, 1585 Rn. 38; Urteil vom 10. Dezember 2013 - XI ZR 508/12, NJW-RR 2014, 653 Rn. 24). (amtlicher Leitsatz)

BGH, Beschluss v. 17.12.2015, V ZB 161/14
Leitsatz:
Die auf dem Fehlen der Unterschrift beruhende Versäumung einer Rechtsmittel(begründungs)frist ist von dem Rechtsanwalt auch dann verschuldet, wenn er irrtümlich annimmt, dass es seiner Unterschrift auf einem ihm vorgelegten Schriftsatz nicht mehr bedürfe, weil er die für das Gericht bestimmte Ausfertigung bereits unterzeichnet habe. Ein Rechtsanwalt darf einen ihm in einer Unterschriftenmappe zur Unterzeichnung vorgelegten Schriftsatz nur dann ohne Unterschrift an das Büro zurückgeben, wenn er sich zuvor durch Nachfrage vergewissert hat, dass die (scheinbar erneute) Vorlage auf einem Büroversehen beruht.

Der Grundsatz, dass es nach Erteilung einer Einzelanweisung des Rechtsanwalts an seine Angestellte, deren Befolgung eine versäumte Frist gewahrt hätte, auf Vortrag zu den allgemeinen organisatorischen Vorkehrungen in einer Rechtsanwaltskanzlei nicht ankommt, gilt nur so lange, wie der Rechtsanwalt auf die Ausführung der Weisung vertrauen darf. (amtlicher Leitsatz)

BGH, Urt. v. 10.12.2015, IX ZR 272/14
Leitsatz:
Die Verpflichtung des Rechtsanwalts, die zugunsten seiner Partei sprechenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte so umfassend wie möglich darzustellen, erfährt durch Grundsatz "iura novit curia" keine Einschränkung.
Wird eine Klage auf mehrere selbständige Vertragsverletzungen (hier: fehlerhafter Transport sowie unzureichende Versicherung verschiffter Güter) gestützt, hat der Rechtsanwalt zu den jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen substantiiert vorzutragen. (amtlicher Leitsatz)

BGH, Beschluss v. 02.12.2015, XII ZB 211/12
Leitsatz:
Der Anwalt hat durch geeignete Organisationsmaßnahmen sicherzustellen, dass bei ausbleibender Reaktion des Gerichts auf sein Fristverlängerungsgesuch noch vor Ablauf der beantragten verlängerten Frist dort Nachfrage gehalten wird, ob und in welchem Umfang dem Antrag stattgegeben wurde. Kommt er dem nicht nach, wird die Wiedereinsetzungsfrist spätestens zu dem Zeitpunkt in Gang gesetzt, zu dem er eine klärende Antwort auf eine solche Nachfrage erhalten hätte (im Anschluss an BGH Beschluss vom 13. Oktober 2011 - VII ZR 29/11 - NJW 2012, 159; Abgrenzung zu Senatsbeschluss vom 28. März 2001 - XII ZB 100/00 - VersR 2002, 1045). (amtlicher Leitsatz)

BGH, Beschl. v. 02.12.2015, VII ZB 42/14
Leitsatz:
Schließen Gläubiger und Schuldner im Rahmen der Zwangsvollstreckung ohne Einverständnis des Drittschuldners eine Ratenzahlungsvereinbarung, in der sich der Gläubiger gegenüber dem Schuldner verpflichtet, die Kontopfändung einstweilen auszusetzen, kommt eine gerichtliche Anordnung gegenüber dem Drittschuldner mit dem Inhalt, dass der Schuldner über die vom Gläubiger durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gepfändete und zur Einziehung überwiesene Forderung vereinbarungsgemäß vorläufig bis zu einem vom Gläubiger erklärten Widerruf oder der Zustellung einer anderweitigen Pfändung eines nachrangigen Gläubigers verfügen kann, nicht in Betracht. (amtlicher Leitsatz)