Rechnungslegungsanspruch gegen zu Lebzeiten des Erblassers verwaltenden Miterben

(Beitrag zum Beschluss des Brandenburgischen OLG v. 02.04.2019, 3 U 39/18)
Unter Miterben besteht häufig ein Informationsinteresse hinsichtlich der Verfügungen eines Miterben, der den Nachlass verwaltet oder sich bereits zu Lebzeiten des Erblassers um dessen Vermögen gekümmert hat. Das Zivilrecht kennt keinen allgemeinen Auskunftsanspruch unter Miterben. Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche können sich aber dann ergeben, wenn zwischen Erblasser und Beauftragtem ein Auftragsverhältnis bestand, also der Beauftragte nicht bloß aus Gefälligkeit gehandelt hat.

Es in diesen Fällen zu ermitteln, ob Erblasser und Beauftragter jeweils mit sog. Rechtsbindungswillen gehandelt haben. Allein bei beidseitigem Rechtsbindungswillen liegt keine bloß unverbindliche Gefälligkeit, sondern ein Auftrag als verbindliches unentgeltliches Schuldverhältnis vor (so MüKoBGB/Schäfer, 7. Aufl., § 662 Rn. 23). In Ermangelung ausdrücklicher Äußerungen sollen Indizien ausschlaggebend sein, nämlich die Art der Tätigkeit, ihr Zweck und ihr Umfang, ihre wirtschaftliche und rechtliche Bedeutung, der Wert des anvertrauten Vermögens, die für den Beauftragten erkennbare Haftungsgefahr im Falle einer mangelhaften Ausführung des Auftrags. Die Zusage von üblichen Gefälligkeiten des täglichen Lebens soll nicht als rechtsgeschäftlich bindende Übernahme eines Auftrags einzuordnen sein (a.a.O., Rn. 25).

In einem von dem Brandenburgischen Oberlandesgericht entschiedenen Fall hatte die Erblasserin ihren beiden späteren Miterben A und B (es handelt sich um die Neffen der Erblasserin) im Jahr 2006 jeweils notarielle Generalvollmacht erteilt. Im Jahr 2009 erteilte die Erblasserin darüber hinaus dem Miterben B Kontovollmacht über sämtliche Bankkonten. Im Jahr 2014 bekräftigte sie gegenüber einem Behördenmitarbeiter, dass sich Miterbe B weiterhin um sie kümmere. Im Jahr 2016 verstarb die Erblasserin.

Im Jahr 2017 wurde Miterbe B wegen unberechtigten Abhebungen vom Konto der Verstorbenen rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt. Miterbe A geht davon aus, dass Miterbe B in den Jahren 2011 bis 2015 diverse unberechtigte Verfügungen über die Bankkonten der Erblasserin getätigt hat. Aus diesem Grund nahm er Miterbe B im Wege einer Klage auf Auskunft und Rechenschaft über die Verwaltung des Vermögens der Verstorbenen in Anspruch.

In erster Instanz wurde die Klage abgewiesen. Das erstinstanzlich zuständige Landgericht ging davon aus, dass zumindest der generalbevollmächtigte Miterbe B bei Übernahme der Vermögensverwaltung nicht mit Rechtsbindungswille gehandelt habe. Daher sei ein Auftragsverhältnis nicht entstanden.

Das Brandenburgische Oberlandesgericht kassierte dieses Urteil und stellte fest, dass im Innenverhältnis zwischen Erblasserin und Miterbe B ein Auftragsverhältnis bestanden habe.

Maßgeblich komme es auf die Sichtweise eines objektiven Beobachters an. Dieser würde von einem Auftragsverhältnis ausgehen, sofern für den Auftraggeber wesentliche Interessen wirtschaftlicher Art betroffen seien. Auch ein besonderes persönliches Vertrauensverhältnis zwischen beiden Seiten spreche dem Grundsatz nach nicht gegen ein Auftragsverhältnis im Sinne von § 662 BGB. Denn wenn ein Familienangehöriger Geldgeschäfte für seine Tante erledige, werde man in der Regel von einem Auftragsverhältnis mit entsprechenden rechtlichen Verpflichtungen ausgehen müssen. Vorliegend sei für den Miterben B durch die ihm erteilten umfangreichen Vollmachten erkennbar gewesen, dass für die Erblasserin ganz wesentliche wirtschaftliche Interessen betroffen waren. Er habe deswegen nicht darauf vertrauen dürfen, dass die Erblasserin - oder nach deren Tod einer der Miterben - nicht auf Auskunfts-oder Rechenschaftspflichten zurückkommen würde.

Auch dürfte sich Miterbe B nicht auf einen möglichen stillschweigenden Verzicht der Verstorbenen hinsichtlich einer Rechnungslegung verlassen. Selbst wenn das Verhalten der Erblasserin zunächst als konkludenter Verzicht auf die Rechnungslegung zu verstehen gewesen wäre, hätte doch die Erblasserin im Wissen um die strafbaren Verfügungen von ihren Bankkonten noch zu Lebzeiten Rechnungslegung verlangt. Davon wäre auch der Zeitraum vor der strafrechtlichen Verurteilung betroffen gewesen. Denn der Bundesgerichtshof hat im Jahr 1987 entschieden, dass sogar die Nachholung der Rechnungslegung verlangt werden könne, wenn sich im Nachhinein Zweifel an der Zuverlässigkeit des Beauftragten aufdrängten. In diesen Fällen soll der Rechnungslegungsanspruch wiederaufleben.

Da diese Auffassung auch von dem Oberlandesgericht München vertreten wird, ist einem Beauftragten zu empfehlen, zumindest bis zur Grenze der Verjährung Nachweise und Belege aufzubewahren, aus denen später gegebenenfalls Auskunft erteilt und Rechnung gelegt werden können. Die Verjährung (Regelverjährung von 3 Jahren) beginnt für den Auskunftsanspruch erst mit Beendigung des Auftrags. Für den Rechenschaftsanspruch soll die Verjährung erst mit dem Verlangen nach Rechnungslegung beginnen. Der Beauftragte muss die Richtigkeit seiner Rechnung darlegen können und gegebenenfalls in einem gerichtlichen Verfahren unter Beweis stellen.