Statthafte Rechtsbeschwerde nach nicht statthafter Beschwerde der Staatskasse

BGH, Beschl. v. 21.01.2016, IX ZB 24/15
Leitsatz:
Hat das Beschwerdegericht eine für den Beschwerdeführer unanfechtbare Entscheidung auf die sofortige Beschwerde hin geändert und die Rechtsbeschwerde zugelassen, ist diese statthaft, wenn für den Rechtsbeschwerdeführer gegen eine entsprechende erstinstanzliche Entscheidung die sofortige Beschwerde statthaft gewesen wäre.

Der Staatskasse steht gegen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe an eine Partei kraft Amtes kein Beschwerderecht zu.

Der Insolvenzverwalter zählt nicht zu den am Gegenstand eines für die Masse geführten Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten, wenn durch den Rechtsstreit ein Vermögensgegenstand zur Masse zurückgeführt werden soll, für dessen Verlust der Verwalter schadensersatzpflichtig ist. (amtlicher Leitsatz)

Gründe:
I. Der Kläger wurde am 1. Oktober 2012 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der D. GmbH bestellt. Er beauftragte den Beklagten mit der Räumung der Geschäftsräume der Schuldnerin, wofür dieser vereinbarungsgemäß eine Vergütung von 476,- € in Rechnung stellte. Der Kläger zahlte hierauf am 29. Juli 2013 und versehentlich erneut am 13. August 2013 jeweils 476,- € an den Beklagten.

Das Amtsgericht hat dem Kläger antragsgemäß Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen den Beklagten auf Rückzahlung von 476,- € wegen ungerechtfertigter Bereicherung gewährt. Auf die sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors bei dem Landgericht hat dieses die amtsgerichtliche Entscheidung abgeändert und angeordnet, dass der Kläger auf die voraussichtlichen Kosten des Rechtsstreits einmalig 263,- € zu zahlen habe. Mit der vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt der Kläger die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Beschlusses.

II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.

1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Dem Insolvenzverwalter persönlich sei als wirtschaftlich Beteiligtem im Sinne des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO die Zahlung eines Kostenvorschusses zuzumuten, weil die Masse mit der beabsichtigten Klage einen Anspruch verfolge, den sie nach § 255 BGB an den Insolvenzverwalter abtreten müsse, wenn dieser wegen der Doppelzahlung schadensersatzpflichtig wäre. Der Einwand des Klägers, der Beklagte hafte auf Rückgewähr, stehe, wie § 255 BGB zeige, der Ersatzpflicht des Schädigers nicht entgegen.

2. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig.

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn bereits die sofortige Beschwerde statthaft war. War die Ausgangsentscheidung unanfechtbar, fehlt es auch an einer Grundlage für das Rechtsbeschwerdeverfahren; ein gültiges und rechtswirksames Verfahren vor dem Rechtsbeschwerdegericht ist nur möglich, solange das Verfahren nicht rechtswirksam beendet ist (BGH, Beschluss vom 25. Juni 2009 - IX ZB 161/08, NZI 2009, 553 Rn. 5 mit Anmerkung Ganter; vom 7. Februar 2013 - IX ZB 43/12, WM 2013, 518 Rn. 7, jeweils mwN; st. Rspr.). Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ändert hieran nichts. Die Bindungswirkung der Zulassungsentscheidung (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO) erstreckt sich nur auf die Zulässigkeitsgründe des § 574 Abs. 2 ZPO. Eine nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidung kann nicht durch Zulassung einer Anfechtung unterworfen werden. Das gilt erst recht, wenn schon das Rechtsmittel zum Beschwerdegericht nicht statthaft war. Hat das Beschwerdegericht in einem solchen Fall fälschlich eine unanfechtbare Entscheidung auf die sofortige Beschwerde hin geändert, ist die hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde deshalb selbst dann unstatthaft, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat (BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2005 - II ZB 4/05, MDR 2006, 466, 467; vom 20. Dezember 2005 - VII ZB 52/05, InVo 2006, 146, 147; vom 25. Juni 2009, aaO Rn. 5, 7; vom 7. Februar 2013, aaO).

b) Uneingeschränkt gelten die vorstehenden Grundsätze allerdings nur dann, wenn jegliche Entscheidung des Ausgangsgerichts über den gestellten Antrag der Anfechtung entzogen ist. Die Rechtsbeschwerde ist hingegen eröffnet, wenn das Beschwerdegericht auf eine von einem anderen Verfahrensbeteiligten erhobene sofortige Beschwerde eine nicht anfechtbare Entscheidung des Ausgangsgerichts gleichwohl abändert und der dadurch erstmals beschwerte Rechtsbeschwerdeführer gegen eine entsprechende erstinstanzliche Entscheidung sofortige Beschwerde hätte einlegen können (BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2005 - IX ZB 54/04, NZI 2006, 239 Rn. 4; vom 26. April 2007 - IX ZB 221/04, WM 2007, 1074 Rn. 3; vom 25. April 2013 - IX ZB 179/10, WM 2013, 1036 Rn. 5). Diese Möglichkeit wäre hier gegeben gewesen. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, verbunden mit der Anordnung einer Einmalzahlung in Höhe der voraussichtlichen Prozesskosten, hätte der Kläger nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO mit der sofortigen Beschwerde angreifen können. Deshalb ist auch seine zugelassene Rechtsbeschwerde statthaft, selbst wenn die gegen die erstinstanzliche Bewilligungsentscheidung eingelegte sofortige Beschwerde der Staatskasse unstatthaft war (dazu sogleich).

3. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

a) Die Entscheidung des Beschwerdegerichts kann schon deshalb keinen Bestand haben, weil die sofortige Beschwerde der Staatskasse nicht statthaft und deshalb unzulässig war. Beschwerdebefugt ist die Staatskasse in Prozesskostenhilfeverfahren natürlicher Personen, nicht aber in entsprechenden Verfahren einer Partei kraft Amtes.

aa) Das Gesetz räumt der Staatskasse gegen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur ein eingeschränktes Beschwerderecht ein. Nach § 127 Abs. 3 Satz 1 ZPO findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Gemäß § 127 Abs. 3 Satz 2 ZPO kann die Beschwerde nur darauf gestützt werden, dass die Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten hat.

bb) Mit diesen Formulierungen nimmt das Gesetz Bezug auf die für natürliche Personen geltenden Regelungen in § 114 Abs. 1 Satz 1, § 115 Abs. 2 und 3 sowie § 120 Abs. 1 Satz 1 ZPO, nach denen eine Partei unter den dort genannten Voraussetzungen Monatsraten in Höhe der Hälfte ihres einzusetzenden Einkommens zu zahlen und im zumutbaren Umfang ihr Vermögen einzusetzen hat. Für Parteien kraft Amtes gelten diese Regelungen nicht. Ihnen kann nach § 116 Satz 3 ZPO dann, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse oder mit Hilfe der am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nur zum Teil oder in Teilbeträgen aufgebracht werden können, die Zahlung entsprechender Beträge auferlegt werden. Diese für natürliche Personen und für Parteien kraft Amtes unterschiedliche Regelung bestand schon, als mit dem Gesetz vom 9. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2326, 2338) das Beschwerderecht der Staatskasse nach § 127 Abs. 3 ZPO eingeführt wurde. Hätte der Gesetzgeber deren Beschwerdebefugnis auch auf die Fälle des § 116 ZPO erstrecken wollen, hätte es nahegelegen, die Voraussetzungen des Beschwerderechts entsprechend zu formulieren. Dies ist jedoch nicht geschehen.

cc) Die Beschränkung des Beschwerderechts der Staatskasse auf Prozesskostenhilfeanträge natürlicher Personen erscheint im Übrigen auch sachgerecht. Denn der Bezirksrevisor als Vertreter der Staatskasse wird regelmäßig nicht in der Lage sein, zu beurteilen, wie groß die von einer Person kraft Amtes - etwa einem Insolvenzverwalter - verwaltete Vermögensmasse ist, in welchem Umfang sie zur Bestreitung der Prozesskosten einzusetzen ist und ob es wirtschaftlich Beteiligte gibt, denen es zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen.

b) Auch in der Sache hält die Beurteilung des Beschwerdegerichts der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Bestehen eines Schadensersatzanspruchs der Masse gegen den Insolvenzverwalter nach § 60 Abs. 1 Satz 1 InsO macht diesen nicht zu einem am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten, dem die Aufbringung der Kosten nach § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO zuzumuten wäre.

aa) Die Regelung in § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO soll sicherstellen, dass Prozesskostenhilfe nur gewährt wird, wenn die Kosten nicht von den Vermögensträgern aufgebracht werden können, denen ein Erfolg des beabsichtigten Rechtsstreits zugutekommt. Bei einem vom Insolvenzverwalter zugunsten der Insolvenzmasse geführten Rechtsstreit sind dies neben der Masse in erster Linie die Insolvenzgläubiger, die bei einem erfolgreichen Ausgang des Rechtsstreits mit einer verbesserten Befriedigung ihrer Ansprüche aus der zur Verteilung zur Verfügung stehenden Masse rechnen und deshalb als wirtschaftlich Beteiligte gelten können.

bb) Der Insolvenzverwalter ist regelmäßig kein wirtschaftlich Beteiligter in diesem Sinne, dem es zuzumuten wäre, die Kosten eines im Interesse der Masse geführten Rechtsstreits selbst aufzubringen. Dies gilt selbst dann, wenn der aus dem Rechtsstreit erwartete Erlös voraussichtlich erst die Möglichkeit schafft, den Vergütungsanspruch des Verwalters zu befriedigen. Ansprüche der Masse geltend zu machen, gehört zu den ihm übertragenen Aufgaben. Es würde seinen Gebührenanspruch im Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG unzulässig einschränken, wenn er solche Prozesse auf eigene Kosten führen müsste (BGH, Beschluss vom 15. Januar 1998 - IX ZB 122/97, WM 1998, 360 zur KO; vom 18. September 2003 - IX ZB 460/02, ZIP 2003, 2036 zur InsO; MünchKommInsO/Ott/Vuia, 3. Aufl., § 80 Rn. 89 mwN).

Im Ergebnis nichts anderes gilt, wenn eine Haftung des Insolvenzverwalters für die Folgen einer Vermögensverschiebung in Betracht kommt, die durch den beabsichtigten Rechtsstreit rückgängig gemacht werden soll. Auch in diesem Fall gehört die Verfolgung des Anspruchs zu den dem Verwalter übertragenen Aufgaben. Die Regelung in § 255 BGB gibt dem Verwalter nur das Recht, eine Schadensersatzleistung bis zur Abtretung eines Erstattungsanspruchs der Masse zurückzubehalten; zu einem gesetzlichen Forderungsübergang kommt es nicht. Solange eine Abtretung nicht erfolgt ist, führt der Verwalter den Rechtsstreit deshalb in Erfüllung der ihm kraft seines Amtes obliegenden Pflichten im Interesse der Insolvenzmasse. Dieser fließt ein erstrittener Betrag zu. Nur mittelbar wird dadurch auch der Schaden beseitigt, für den der Verwalter haften soll. Dies genügt jedoch nicht, um ihn als wirtschaftlich Beteiligten im Sinne von § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO anzusehen, dem die Aufbringung der Prozesskosten zumutbar wäre.

cc) Für dieses Ergebnis spricht auch, dass die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung im Verfahren über den Antrag auf Prozesskostenhilfe nur summarisch zu prüfen sind; dann kann es nicht die Aufgabe des Gerichts sein, im Rahmen der Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen von Prozesskostenhilfe einen möglichen materiell-rechtlichen Ersatzanspruch der verwalteten Masse gegen den Insolvenzverwalter abschließend zu prüfen, zumal ein solcher Anspruch auf Ersatz eines den Insolvenzgläubigern entstandenen Gesamtschadens gegen den Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren gemäß § 92 Satz 2 InsO nur von einem neu bestellten Insolvenzverwalter oder einem Sonderinsolvenzverwalter geprüft und geltend gemacht werden kann ( BGH, Urteil vom 17. November 2005 - IX ZR 179/04, BGHZ 165, 96, 99; vom 17. Juli 2014 - IX ZR 301/12, WM 2014, 2009 Rn. 11). Die Prüfung eines Regressanspruchs gegen den Insolvenzverwalter könnte im Übrigen zu einer erheblichen Verzögerung des Prozesskostenhilfeverfahrens führen. Dies widerspräche dem Ziel, das Prozesskostenhilfe-Prüfungsverfahren schnell abzuwickeln und nicht über Gebühr auszudehnen (vgl. Musielak/Voit/Fischer, ZPO, 12. Aufl., § 127 Rn. 1). Schließlich könnte das Ziel, die Staatskasse zu entlasten, verfehlt werden, wenn der beabsichtigte Rechtsstreit wegen der getroffenen Zahlungsanordnung unterbliebe und nachfolgend für eine Schadensersatzklage gegen den Insolvenzverwalter Prozesskostenhilfe gewährt werden müsste.

III. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, da weitere tatsächliche Feststellungen nicht zu treffen sind (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO). Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers ist der Beschluss des Beschwerdegerichts aufzuheben und die Entscheidung des Amtsgerichts wiederherzustellen.