Änderung der eidesstattlichen Versicherung

BGH, Beschluss v. 12.06.2014, I ZB 37/13
Leitsatz:
1. Der zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung Verpflichtete hat sich die für die Auskunft notwendigen Kenntnisse und Unterlagen - soweit erforderlich - auch von Dritten zu beschaffen.

2. Gibt die von dem Verpflichteten abgegebene eidesstattliche Versicherung - etwa aufgrund von in der Erklärung enthaltenen Zusätzen - Anlass zu der Annahme, dass er die von ihm zuvor erteilte Auskunft nicht mit der gebotenen Sorgfalt vorgenommen hat,

kann das Vollstreckungsgericht gemäß § 261 Abs. 1 BGB auf Antrag des Gläubigers eine den Umständen entsprechende Änderung der eidesstattlichen Versicherung beschließen und anordnen, dass der Schuldner seine bislang unvollständige Auskunft nachbessert und die vollständige Auskunft an Eides Statt versichert. (amtlicher Leitsatz)

Gründe:
I. Der Schuldner ist mit Teilurteil des Amtsgerichts - Familiengericht Friedberg vom 1. April 2011 verurteilt worden, die Richtigkeit seiner mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2010 erteilten Auskunft über sein Endvermögen zum 12. November 2003 eidesstattlich zu versichern. In dem von der Rechtspflegerin dafür anberaumten Termin hat der Schuldner folgende Erklärungen abgegeben:

Ich versichere hiermit an Eides Statt, dass ich die mit Schriftsatz vom 21.10.2010 erteilte Auskunft über das Endvermögen per 12.11.2003 nach bestem Wissen so richtig und vollständig gegeben habe, wie ich dazu im Stande war.

Ergänzen möchte ich Folgendes:

Die eV wird heute ca. 9 Jahre nach dem Stichtag abgegeben. Dazwischen hat die StA Gießen 2 Schließfächer mit umfangreichen Unterlagen von mir beschlagnahmt. Auf einen Teil der Unterlagen kann ich bis heute nicht zugreifen. Somit habe ich die obige eV nach bestem Wissen und Gewissen abgegeben unter Berücksichtigung meines Erinnerungsvermögens und der mir zugänglichen Informationen am heutigen Tag.

Die Gläubigerin hat beantragt, dem Schuldner zur Erzwingung einer korrekten eidesstattlichen Versicherung ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 € aufzuerlegen. Sie ist der Ansicht, die vom Schuldner abgegebene eidesstattliche Versicherung entspreche wegen des ergänzenden Zusatzes nicht der titulierten Verpflichtung aus dem Teilurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Friedberg. Der Schuldner müsse sich die von ihm benötigten Informationen aus den beschlagnahmten Unterlagen beschaffen und gegebenenfalls angeben, welche Unterlagen ihm zur Erteilung der vollständigen Auskunft fehlten.

Der Schuldner ist dem Antrag entgegengetreten.

Das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - hat den Antrag, dem Schuldner ein Zwangsgeld aufzuerlegen, zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihren Zwangsgeldantrag weiter.

II. Das Beschwerdegericht hat angenommen, die Voraussetzungen für die Auferlegung eines Zwangsgelds nach § 889 Abs. 2 in Verbindung mit § 888 ZPO lägen derzeit nicht vor, weil der Schuldner sich nicht geweigert habe, die eidesstattliche Versicherung abzugeben. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Der Schuldner habe unter der von der Rechtspflegerin zugelassenen Ergänzung, auf bestimmte Unterlagen nicht zugreifen zu können, versichert, dass er die am 21. Oktober 2010 erteilte Auskunft nach bestem Wissen richtig und vollständig gegeben habe. Der Auskunftsschuldner sei zwar gehalten, sich erforderliche Auskünfte von dritter Seite zu beschaffen. Der vorliegende Sachverhalt liege jedoch anders. Der Schuldner habe zunächst versichert, die Auskunft vollständig und richtig erteilt zu haben. Die anschließend vorgenommene Einschränkung habe das Gericht, vor dem der Schuldner die eidesstattliche Versicherung abgegeben habe, hingenommen, ohne vom Schuldner die uneingeschränkte Versicherung der Richtigkeit der erteilten Auskunft zu verlangen. Unter diesen Umständen könne allein aufgrund der ergänzenden und erläuternden Erklärung nicht festgestellt werden, dass der Schuldner sich unberechtigt geweigert habe, die eidesstattliche Versicherung abzugeben.

III. Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 575 ZPO). In der Sache hat sie allerdings keinen Erfolg. Das Beschwerdegericht hat mit Recht angenommen, dass die Voraussetzungen für die Auferlegung eines Zwangsgelds nach § 889 Abs. 2 in Verbindung mit § 888 Abs. 1 ZPO nicht vorliegen.

1. Gemäß § 889 Abs. 2 ZPO muss das Vollstreckungsgericht nach § 888 ZPO verfahren, wenn der Schuldner in dem zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bestimmten Termin nicht erscheint oder die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verweigert. Nach § 888 Abs. 1 ZPO hat das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers zu erkennen, dass der Schuldner zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft anzuhalten ist. Die Verhängung von Zwangsgeld gegen den Schuldner erfordert mithin seine Weigerung, eine titulierte Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu erfüllen. Eine Verweigerung im Sinne von § 889 Abs. 2 ZPO liegt nur dann vor, wenn der Schuldner die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in ungerechtfertigter Weise ablehnt (MünchKomm.ZPO/Gruber, 4. Aufl., § 889 Rn. 9). Im Verfahren auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung hat der Verpflichtete gemäß § 260 Abs. 2 BGB an Eides Statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen den Bestand so vollständig angegeben habe, als er dazu im Stande sei. Wer zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verpflichtet ist, hat sich die für die Auskunft notwendigen Kenntnisse und Unterlagen - soweit erforderlich - auch von Dritten zu beschaffen. Er kann die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung daher nicht mit der Begründung verweigern, er könne die von einem Dritten für ihn gefertigte Auskunft nicht auf ihre Richtigkeit hin nachprüfen (vgl. LG Köln, NJW-RR 1986, 360 [LG Köln 10.01.1986 - 9 T 350/85]; MünchKomm.ZPO/Gruber aaO § 889 Rn. 9).

2. Gemessen an diesen Grundsätzen hat das Beschwerdegericht mit Recht angenommen, dass der Schuldner sich nicht im Sinne von § 889 Abs. 2 ZPO geweigert hat, die Richtigkeit seiner mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2010 erteilten Auskunft über sein Endvermögen zum 12. November 2003 an Eides Statt zu versichern. Dies ergibt sich bereits aus dem ersten Satz der im Termin am 28. Juni 2012 von ihm abgegebenen Erklärungen. Darin hat der Schuldner eidesstattlich versichert, dass er die mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2010 erteilte Auskunft nach bestem Wissen so richtig und vollständig gegeben habe, wie er dazu im Stande gewesen sei. Diese Erklärung des Schuldners entspricht auch der im Teilurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Friedberg vom 1. April 2011 enthaltenen Urteilsformel. Der vom Schuldner hinzugefügte Zusatz schränkt die Erklärung nicht ein.

Der von der Rechtspflegerin zugelassene Zusatz gibt vielmehr Anlass zu der Annahme, dass der Schuldner die von ihm zuvor erteilte Auskunft nicht mit der gebotenen Sorgfalt vorgenommen hat. Die in der Versicherung vom 28. Juni 2012 enthaltene zusätzliche Angabe ist dahin zu verstehen, dass der Schuldner über bestimmte Unterlagen nicht verfügen kann, in denen weitere Informationen zu seinem Endvermögen zum maßgeblichen Stichtag enthalten sein können. Daraus ergibt sich, dass der Schuldner eine möglicherweise unvollständige und deshalb unrichtige Auskunft erteilt hat.

Bei einer derartigen Sachlage kann das Vollstreckungsgericht im Verfahren nach § 889 ZPO gemäß § 261 Abs. 1 BGB - wie das Beschwerdegericht zutreffend angenommen hat - eine den Umständen entsprechende Änderung der eidesstattlichen Versicherung beschließen und anordnen, dass der Schuldner seine bisher unvollständige Auskunft nachbessert und die vollständige Auskunft an Eides Statt versichert (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2004 - IXa ZB 181/03, NJW-RR 2005, 221 f.). Insoweit kommt im Streitfall etwa in Betracht, dass der Schuldner konkret darzulegen hat, auf welche seiner beschlagnahmten Unterlagen er keinen Zugriff hat, ob er sich ohne Erfolg um eine Einsichtnahme in die beschlagnahmten Unterlagen bemüht hat und welche Informationen die ihm nicht zur Verfügung stehenden Unterlagen zu seinem Endvermögen zum maßgeblichen Stichtag enthalten könnten. Eine derartige Anordnung durch das Vollstreckungsgericht würde zum einen dem Umstand Rechnung tragen, dass der Schuldner nicht zur Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung gezwungen werden darf und zum anderen auch dem Interesse der Gläubigerin dienen, dass der Schuldner sich nicht pauschal damit begnügen darf, er könne bestimmte Erkenntnisse über die Richtigkeit einer von ihm erteilten Auskunft nicht gewinnen. Einem Schuldner ist es grundsätzlich zumutbar, sich um eine Einsichtnahme in ihm nicht zur Verfügung stehende Unterlagen zu bemühen und sich auf diese Weise die für eine vollständige Auskunft benötigten Informationen zu beschaffen.

Die Gläubigerin hat nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts keinen Antrag auf Ergänzung der erteilten Auskunft und Versicherung der Richtigkeit der vollständigen Auskunft an Eides Statt gestellt, so dass das Beschwerdegericht keinen Termin zur erneuten Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bestimmen konnte.

IV. Danach ist die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.