Höhe der erstattungsfähigen Kosten für das Abschleppen eines Fahrzeugs

BGH, Urteil v. 04.07.2014, V ZR 229/13
Leitsatz:
Die Höhe der erstattungsfähigen Kosten für das Entfernen eines unbefugt auf einem Privatgrundstück abgestellten Fahrzeugs bemisst sich nach den ortsüblichen Kosten für das Abschleppen und für die unmittelbar mit der Vorbereitung des Abschleppvorgangs verbundenen Dienstleistungen. (amtlicher Leitsatz).

Tatbestand:
Der Pkw des Klägers wurde unberechtigt auf dem als solchen gekennzeichneten Kundenparkplatz eines Fitnessstudios abgestellt. Dessen Betreiberin beauftragte das beklagte Abschleppunternehmen aufgrund eines mit diesem abgeschlossenen Rahmenvertrags mit dem Entfernen des Fahrzeugs. Hierfür war ein Pauschalbetrag von 250 € netto vereinbart. Die aus dem unberechtigten Parken entstandenen Ansprüche gegen den Kläger trat die Fitnessstudiobetreiberin an das Abschleppunternehmen ab.

Erst nach Hinterlegung eines Betrages von 297,50 € teilte das Abschleppunternehmen dem Kläger den Standort des Fahrzeuges mit. Der Kläger ist der Ansicht, nur 100,- € an Abschleppkosten zu schulden. Weiter sei das Abschleppunternehmen verpflichtet, ihn von Rechtsanwaltskosten i.H.v. 703,80 € freizustellen.

Entscheidungsgründe:

Der Bundesgerichtshof sieht die Angelegenheit differenziert.

Ein Freistellungsanspruch bezüglich seiner Rechtsanwaltskosten stehe dem Kläger nicht zu. Unter dem Gesichtspunkt des Verzugs (§ 286, § 288 Abs. 3 BGB) besteht der Anspruch nicht, da die Fitnessstudiobetreiberin unabhängig von der Höhe ihrer Forderung so lange ein Zurückbehaltungsrecht an dem Fahrzeug zustehe, wie der Kläger den geschuldeten Betrag nicht zahlte oder nicht gemäß § 273 Abs. 3 BGB hinterlege.

Auch aus § 823 Abs. 1 BGB ergebe sich wegen des Zurückbehaltungsrechts der Fitnessstudiobetreiberin kein Freistellungsanspruch. Damit habe sie nicht das Eigentum des Klägers verletzt.

Der Fitnessstudiobetreiberin stehe ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 858 Abs. 1 BGB dem Grunde nach zu. Das unberechtigte Abstellen des Fahrzeugs des Klägers auf dem Kundenparkplatz des Fitnessstudios stellte eine verbotene Eigenmacht im Sinne von § 858 Abs. 1 BGB dar, der sich die Grundstücksbesitzerin nach § 859 Abs. 1 bzw. Abs. 3 BGB erwehren durfte, indem sie das Fahrzeug abschleppen ließ

Aber die Höhe des Schadenersatzanspruchs trägt der Bundesgerichtshof nicht mit.

Der Umfang des zu ersetzenden Schadens bemisst sich nach § 249 Abs. 1 BGB; ersatzfähig sind solche Schäden, die in adäquatem Zusammenhang mit der von dem Kläger verübten verbotenen Eigenmacht stehen und von dem Schutzbereich der verletzten Norm erfasst werden.

Nicht ersatzfähig seien die Kosten für die Bearbeitung und außergerichtliche Abwicklung des Schadensersatzanspruchs sowie die Kosten für die Überwachung des Grundstücks im Hinblick auf unberechtigtes Parken. Die Kosten für die Durchsetzung der Schadensersatzforderung schulde der Kläger ebenfalls nicht.

Die Höhe des zu leistenden Schadensersatzes wird durch das Gebot der Wirtschaftlichkeit begrenzt, § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Das Versetzen des Fahrzeuges und die entsprechenden Vorbereitungsmaßnahmen würden lokal für etwa 80,- € angeboten. Unmittelbar vergleichbar seien deshalb nur die Kosten, die andere Unternehmen für das Abschleppen fremder Fahrzeuge von privaten Grundstücken verlangen. Diesen reinen Abschleppkosten seien diejenigen Kosten hinzuzurechnen, die für vorbereitende Maßnahmen entstehen, soweit sie ersatzfähig sind. Darin erschöpfen sich die Abschleppkosten und damit die Ansprüche der Beklagten.