Unpfändbarkeit von Zuschlägen für Sonn- und Feiertagsarbeit

(Beitrag zum Beschluss des BGH v. 20.09.2018, IX ZB 41/16)

In Insolvenzverfahren gehört es regelmäßig zu den kontrovers ausgetragenen Streitpunkten, welche Zuschläge zum Arbeitslohn als Erschwerniszulagen nach § 850a Nr. 3 ZPO unpfändbar sind und somit gemäß § 36 Abs. 1 S. 2 InsO nicht in die Masse fallen. Der Bundesgerichtshof geht - genauso wie das Bundesarbeitsgericht - davon aus, dass Zulagen für Sonnen- und Feiertagsarbeit unpfändbar sind. Pfändbar sollen jedoch Zulagen für Schicht-, Sonnabend- und Vorfestarbeit sein.

In dem von dem Bundesgerichtshof entschiedenen Fall arbeitete der Insolvenzschuldner bei einer Gemeinde als Bademeister in einem Freibad. Er arbeitet während der Badesaison regelmäßig auch an Wochenenden und Feiertagen und erhielt Zuschläge zu seinem Lohn für die Arbeit an Samstagen ab 13 Uhr, an Sonntagen und an Feiertagen. In dem über sein Vermögen eröffneten Verbraucherinsolvenzverfahren hat der Schuldner beantragt anzuordnen, dass die von ihm erzielten Sonntags-, Feiertags- und Wochenendzuschläge unpfändbar sind. Das Insolvenzgericht hat den Antrag abgelehnt. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht die beantragte Anordnung getroffen. Der Bundesgerichtshof hat bestätigt, dass die Zulagen für Sonn- und Feiertagsarbeit unpfändbar sind.

Der Bundesgerichtshof hatte bereits mit Datum vom 29.06.2016 (VII ZB 4/15, BGHZ 211, 46) entschieden, dass Nachtarbeitszuschläge insoweit gemäß § 850a Nr. 3 ZPO als Erschwerniszulagen unpfändbar sind, als sie dem Schuldner steuerfrei im Sinne des § 3b EStG gewährt werden. Er hat dabei maßgeblich darauf abgestellt, dass die Leistung von Arbeit zur Nachtzeit eine generell mit gesundheitlichen Risiken für den Schuldner verbundene Erschwernis seiner Arbeit darstelle, die es rechtfertige, zur Abgeltung dieser Erschwernis gezahlte Nachtarbeitszuschläge als nach § 850a Nr. 3 ZPO unpfändbare Erschwerniszulagen zu qualifizieren, soweit diese den Rahmen des Üblichen nicht überstiegen. Das Bundesarbeitsgericht hatte bereits mit Datum vom 23.08.2017 (10 AZR 859/16, NJW 2017, 3675) entschieden, dass neben Zulagen für Nachtarbeit auch Zulagen für Sonntags- und Feiertagsarbeit Erschwerniszulagen im Sinne von § 850a Nr. 3 ZPO und damit im Rahmen des Üblichen unpfändbar sind. Zulagen für Schicht- und Samstagsarbeit seien dagegen der Pfändung nicht entzogen.