Anfechtung der als Treuhänder vorgenommenen Übertragung eines Grundstücks

 

BGH, Beschluss v. 04.02.2016, IX ZA 28/15
Leitsatz:
InsO § 129 Abs. 1; BGB § 925 Abs. 1, § 873 Abs. 1
Überträgt der Schuldner ein von ihm durch einen notariell beurkundeten Vertrag mit Hilfe von Treuhandmitteln gekauftes Grundstück ohne Zwischenauflassung kraft einer ihm von dem Veräußerer eingeräumten Auflassungsvollmacht auf einen Dritten, liegt eine Gläubigerbenachteiligung nicht vor. (amtlicher Leitsatz)

Entscheidung:
Der Kläger ist Insolvenzverwalter in dem über das Vermögen der U. S. (nachfolgend: Schuldnerin), der Mutter der Beklagten, am 4. Oktober 2012 eröffneten Insolvenzverfahren.

Der Großvater der Beklagten stellte der Schuldnerin auf einem Notaranderkonto einen Betrag von 305.000,- € zur Verfügung, um für die Beklagten ein Grundstück zu erwerben. Zu diesem Zweck schloss die Schuldnerin als Käuferin mit Dr. G. als Verkäufer einen Grundstückskaufvertrag und übertrug das Eigentum an dem Grundstück je zur Hälfte auf die Beklagten.

Der Kläger nimmt die Beklagten gemäß § 134 InsO insbesondere auf Rückauflassung des Grundstücks in Anspruch. Nach Abweisung der Klage in den Vorinstanzen beantragt er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung einer Nichtzulassungsbeschwerde. Der Bundesgerichtshof versagt dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe den Erfolg, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Der Insolvenzanfechtung fehle es an der erforderlichen objektiven Gläubigerbenachteiligung (§ 129 Abs. 1 InsO).

Überträgt der Schuldner als Leistungsmittler einen ihm zu diesem Zweck zugewendeten, in sein Vermögen übergegangenen und somit für seine Gläubiger pfändbaren Gegenstand an einen Dritten (Leistungsempfänger), so erbringt er eine Leistung aus seinem haftenden Vermögen und benachteiligt dadurch die Gläubigergesamtheit. Dass er auf Anweisung dessen handelt, der dem Schuldner den Gegenstand zuvor zugewendet hat, und der Anweisende den Zweck verfolgt, eine Zuwendung an den Leistungsempfänger zu erbringen, ist insoweit unerheblich (BGH, Urteil vom 16. November 2007 - IX ZR 194/04, BGHZ 174, 228 Rn. 19).

Diese Voraussetzungen liegen jedoch Im Streitfall nicht vor.

Die Schuldnerin hat den Beklagten nicht ihr Eigentum an dem Grundstück zugewandt. Eine Auflassung des Grundstücks von dem Voreigentümer Dr. G. an die Schuldnerin fand nicht statt, da Dr. G., vertreten von der Schuldnerin, das Grundstück unmittelbar an die Beklagten aufgelassen hat. Das Grundstück gehörte niemals zum Vermögen der Schuldnerin. Soweit die Schuldnerin einen ihr möglichen Vermögenserwerb nicht wahrgenommen habe, liege darin keine Gläubigerbenachteiligung (BGH, Urteil vom 2. April 2009 - IX ZR 236/07, WM 2009, 1042 Rn. 15).

Auch ein ihr an dem Grundstück zustehendes Anwartschaftsrecht habe die Schuldnerin nicht den Beklagten übertragen, da die Schuldnerin ein Anwartschaftsrecht an dem Grundstück schon nicht erworben habe. Dieses setze zumindest einen fortbestehenden Erfüllungsanspruch sowie eine bindende Auflassung und entweder einen beim Grundbuchamt eingegangenen Eigentumsumschreibungsantrag der Schuldnerin oder die Eintragung einer Auflassungsvormerkung voraus (BGH, Urteil vom 30. April 1982 - V ZR 104/81, BGHZ 83, 395, 399; Beschluss vom 15. November 2012 - IX ZB 88/09, BGHZ 195, 322 Rn. 42; MünchKomm-BGB/Kanzleiter, 6. Aufl., § 925 Rn. 36 f; Bamberger/ Roth/Grün, BGB, 3. Aufl., § 925 Rn. 41 ff; Huhn in Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 10. Aufl., § 925 Rn. 13). Eine Auflassung zugunsten der Schuldnerin war nicht erklärt worden, ein Anwartschaftsrecht der Schuldnerin, die ausschließlich als Vertreterin von Dr. G. fungierte, war nicht verfügungsgegenständlich.