Schenkungsanfechtung von Spenden an Religionsgemeinschaften

 

BGH, Urteil v. 04.02.2016, IX ZR 77/15
Leitsatz:
InsO § 134; GG Art. 140; WRV Art. 137
a) Die Anfechtung wegen unentgeltlicher Leistung findet gegenüber Religionsgesellschaften in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts wegen freiwilliger Spenden auch dann statt, wenn die Religionsgesellschaft an sich befugt wäre, gleich hohe Beträge als Kirchensteuer einzuziehen; das kirchliche Selbstbestimmungsrecht wird dadurch nicht in verfassungswidriger Weise verletzt.

b) Zur Definition des Gelegenheitsgeschenks im Sinne der Ausnahmeregelung des § 134 Abs. 2 InsO.

c) Gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke an eine Person sind im Sinne des § 134 Abs. 2 InsO von geringem Wert, wenn sie zu der einzelnen Gelegenheit den Wert von 200 € und im Kalenderjahr den Wert von 500 € nicht übersteigen. (amtliche Leitsätze)

Entscheidung:
Auf Fremdantrag vom 27. November 2009 eröffnete das Amtsgericht mit Beschluss vom 1. Juli 2010 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des P. (nachfolgend: Schuldner) wegen Zahlungsunfähigkeit und bestellte den Kläger zum Insolvenzverwalter. Dieser begehrt von der Beklagten die Rückzahlung von 4.200,- € im Wege der Schenkungsanfechtung nach §§ 134, 143 InsO.

Der Schuldner ist Mitglied der beklagten N., einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (nachfolgend: Beklagte). Die Beklagte zieht, obwohl rechtlich dazu befugt, keine Kirchensteuer ein, sondern finanziert ihre kirchliche Tätigkeit ausschließlich durch Spenden und Opfer der Mitglieder. Im Jahr 2009 spendete der Schuldner monatlich einen Betrag von 350,- € an die Beklagte, zuletzt im Dezember 2009, insgesamt 4.200,- €. Er erzielte im Jahre 2009 einen Jahresgewinn von 71.000,- €.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat ihr auf die Berufung des Klägers stattgegeben. Die Beklagte verfolgt nun vor dem Bundesgerichtshof ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Der Bundesgerichtshof versagt der Revision der Beklagten den Erfolg.

Grundsätzlich anfechtbar ist nach § 134 Abs. 1 InsO eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, vorgenommen innerhalb von vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk ist nach § 134 Abs. 2 InsO jedoch nicht anfechtbar.

Voraussetzung einer jeglichen Insolvenzanfechtung ist gemäß § 129 Abs. 1 InsO eine objektive Gläubigerbenachteiligung. Sie liegt vor, wenn die Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und dadurch den Zugriff auf das Vermögen des Schuldners vereitelt, erschwert oder verzögert hat, mithin wenn sich die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten. So auch hier.

Es liegt eine unentgeltliche Leistung des Schuldners an die Beklagte vor. Die Begriffe der Leistung und der Unentgeltlichkeit sind weit auszulegen. Eine Spende ist eine Leistung. Sie ist auch unentgeltlich. Im hier vorliegenden Zweipersonenverhältnis ist bei der Beurteilung, ob Unentgeltlichkeit vorliegt, maßgebend, ob dem Leistenden keine dem von ihm aufgegebenen Vermögenswert entsprechende Gegenleistung zufließen soll. Im Zweipersonenverhältnis wird Entgeltlichkeit allerdings nicht nur dadurch begründet, dass dem Leistenden eine Gegenleistung zufließt. Die Erfüllung einer eigenen entgeltlichen rechtsbeständigen Schuld schließt als Gegenleistung die dadurch bewirkte Schuldbefreiung mit ein. Darum ist auch die Erfüllung von Ansprüchen aus gesetzlichen Schuldverhältnissen entgeltlich (BGH, Urteil vom 29. Oktober 2015, aaO Rn. 8 mwN), ohne dass es hier darauf ankäme, ob der Anspruch gegen den Leistenden selbst zuvor werthaltig erschien (BGH, aaO Rn. 11). Die Erfüllung von Ansprüchen aus gesetzlichen Schuldverhältnissen ist stets entgeltlich (MünchKomm-InsO/ Kayser, 3. Aufl., § 134 Rn. 26).

Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, sie hätte die Möglichkeit gehabt, eine allgemeine Kirchensteuerschuld für alle Gemeindeangehörigen zu begründen, deren Erfüllung durch den Schuldner in Höhe seiner tatsächlich erbrachten unentgeltlichen Leistung dann nach § 134 InsO unanfechtbar gewesen wäre. Dem steht schon das Verbot der hypothetischen Betrachtungsweise entgegen, das im Insolvenzanfechtungsrecht generell gilt. Danach ist für nur gedachte Kausalverläufe kein Raum (BGH, Urteil vom 20. Januar 2011 - IX ZR 58/10, NZI 2011, 141 Rn. 14; vom 17. Juli 2014 - IX ZR 240/13, ZIP 2014, 1595 Rn. 13).

Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV garantiert den Religionsgesellschaften die Freiheit, ihre Angelegenheit selbständig innerhalb der Schranken der für alle geltenden Gesetze zu ordnen und zu verwalten. Bei rein inneren kirchlichen Angelegenheiten kann ein staatliches Gesetz für die Kirche keine Schranke ihres Handelns bilden. Der Wechselwirkung von Kirchenfreiheit und Schrankenzweck ist durch entsprechende Güterabwägung Rechnung zu tragen. Dabei ist dem Selbstverständnis der Kirchen ein besonderes Gewicht beizumessen. Eine Abwägung führt nach Ansicht des Bundesgerichtshofs zu dem Ergebnis, dass das Selbstbestimmungsrecht der Beklagten durch § 134 InsO nicht verletzt wird.

Die Beklagte kann als Körperschaft des öffentlichen Rechts dieselben Finanzierungsmodelle wie andere Religionsgemeinschaften dieser Rechtsform wählen. Sie fordert im vorliegenden Rechtsstreit allerdings, dass sie sich für eine Finanzierung durch freiwillige Spenden entscheiden darf, aber insolvenzrechtlich so behandelt wird, als erhebe sie Steuern. Dafür fehlt es an einer Grundlage in den staatlichen gesetzlichen Regelungen.

Es sei nicht erkennbar, dass die Selbstentfaltung der Beklagten durch § 134 InsO in relevanter Weise eingeschränkt wäre. Das gelte auch im Hinblick darauf, dass selbst die Zahlung von Kirchensteuer gemäß den §§ 130, 131, 133 InsO anfechtbar sein kann. Wenn die Beklagte ihre Finanzierung auf freiwillige Leistungen ihrer Angehörigen aufbaut, muss sie deshalb auch berücksichtigen, dass solche ihr zugewandten freiwilligen Leistungen, die zur objektiven Benachteiligung der Insolvenzgläubiger führen, nach der Wertung des staatlichen Gesetzgebers weniger schutzwürdig und deshalb nach § 134 InsO leichter anfechtbar sind als entsprechende Zahlungen auf Kirchensteuerverbindlichkeiten.

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts liegt kein Gelegenheitsgeschenk vor. Der Ausnahmetatbestand des § 134 Abs. 2 InsO erfordert ein Geschenk im Sinne des § 516 Abs. 1 BGB. Es bestehe kein Anlass, den Ausnahmetatbestand gegen den Wortlaut weiter zu fassen. Ein Gelegenheitsgeschenk liegt nicht vor, wenn regel- und planmäßige Zahlungen ohne besonderen Anlass zu allgemeinen Finanzierungszwecken geleistet werden.

Auch unter dem Gesichtspunkt von Sitte oder Anstand kann die Leistung des Schuldners an die Beklagte nicht unter die Ausnahme des Absatzes 2 gefasst werden. Zudem waren die Zahlungen nicht von geringem Wert. Es sind nur Gegenstände "geringen Wertes" gemeint (vgl. BT-Drucks. 12/2443 S. 161 zu § 149 Reg-E).

Auszugehen ist davon, dass die vom Gesetzgeber gewollte strikte Begrenzung der Ausnahme den Interessen der Insolvenzgläubiger dienen soll (MünchKomm-InsO/Kayser, aaO Rn. 48). Praktikabel und mit berechenbaren Größen handhabbar ist dabei der Maßstab absoluter Obergrenzen. Angemessen als absolute Obergrenze für das einzelne Geschenk ist danach ein Betrag von 200,- €, im gesamten Kalenderjahr bezüglich des einzelnen Beschenkten von insgesamt 500,- €. Bei einmaligen Sonderanlässen kann in diesem Rahmen ein zusätzlicher Betrag berücksichtigt werden. Diese Grenzen wurden vorliegend bei weitem überschritten.

Nach § 143 Abs. 2 Satz 1 InsO muss der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung diese zwar nur zurückgewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Den Wegfall der Bereicherung hat der Anfechtungsgegner darzulegen und zu beweisen (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2009 - IX ZR 16/09, ZIP 2010, 531 Rn. 17; vom 22. April 2010 - IX ZR 160/09, ZIP 2010, 1457 Rn. 17). Die Beklagte konnte eine Entreicherung nicht vortragen. Es seien notwendige Ausgaben getätigt worden, die ohnehin vorgenommen hätten werden müssen. Der Empfänger der Leistung ist bereichert, wenn er durch die Weggabe des Empfangenen notwendige Ausgaben aus dem eigenen Vermögen erspart oder damit Leistungen an sich selbst bezahlt hat (MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO § 143 Rn. 104). Entreichert wäre die Beklagte nur dann, wenn sie mit den Zahlungen des Schuldners Luxusaufwendungen ohne bleibenden wirtschaftlichen Wert getätigt hätte, die sie ohne die Leistungen des Schuldners unterlassen hätte, oder wenn ihr wegen der Zahlungen des Schuldners Kosten entstanden wären (BGH, Urteil vom 22. April 2010 - IX ZR 163/09, ZIP 2010, 1253 Rn. 10 Lohmann, Festschrift Tolksdorf, S. 93, 101 f). Dazu war nichts vorgetragen.