Antrag auf Restschuldbefreiung nach Belehrung ohne Fristsetzung

BGH, Beschl. v. 22.10.2015, IX ZB 3/15
Leitsatz:
1. Wird das Insolvenzverfahren auf einen Gläubigerantrag eröffnet, kann ein während des laufenden Insolvenzverfahrens gestellter Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung nicht wegen verspäteter Antragstellung als unzulässig verworfen werden, wenn das Insolvenzgericht den Schuldner nicht rechtzeitig über die Notwendigkeit eines Eigenantrags verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung belehrt und ihm hierfür eine bestimmte richterliche Frist gesetzt hat (Ergänzung zu BGHZ 162, 181).

2. Ist dem Schuldner vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf Antrag eines Gläubigers keine ausreichende Belehrung erteilt worden, kann ihm nach Eröffnung eine mindestens zweiwöchige Frist zur Stellung eines isolierten Restschuldbefreiungsantrags gesetzt werden. Andernfalls ist ein solcher Antrag bis zur Aufhebung des laufenden Insolvenzverfahrens zulässig. (amtlicher Leitsatz)

Gründe:
I. Am 18. März 2005 stellte ein Gläubiger des als niedergelassener Zahnarzt tätigen Schuldners den Antrag, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren zu eröffnen. Das Insolvenzgericht übermittelte dem Schuldner diesen Antrag und wies ihn mit Verfügung vom 24. März 2005 darauf hin, dass er einen Antrag auf Restschuldbefreiung nur dann stellen könne, wenn er selbst die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantrage. Auf diesen Hinweis reagiert der Schuldner nicht. Am 1. Oktober 2005 eröffnete das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren. In diesem Verfahren legte der Schuldner im Oktober 2007 einen Insolvenzplan vor, in dessen Vergleichsrechnung er davon ausging, einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt zu haben. Auf Hinweis des Insolvenzgerichts, in dem Plan werde zu Unrecht ein Restschuldbefreiungsantrag unterstellt, ließ der Schuldner den Insolvenzplan Anfang 2008 zurücknehmen.

In dem bis dahin nicht abgeschlossenen Insolvenzverfahren stellte der Schuldner mit einem am 20. Juni 2012 beim Insolvenzgericht eingegangenen Schriftsatz Antrag auf Restschuldbefreiung. In diesem Antrag machte er geltend, zu Beginn des Verfahrens auf die Möglichkeit der Restschuldbefreiung nicht hingewiesen worden zu sein. Hierauf beraumte das Insolvenzgericht einen Termin zur Entscheidung über die Restschuldbefreiung an, in dem die weiteren Beteiligten zu 1 und 2 den Antrag stellten, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen.

Mit Beschluss vom 10. April 2013 hat das Insolvenzgericht dem Schuldner die Restschuldbefreiung wegen der Verletzung von Mitwirkungspflichten im Verfahren versagt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Schuldners ist erfolglos geblieben. Hiergegen wendet sich der Schuldner mit seiner vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II. Der Insolvenzantrag gegen den Schuldner ist vor dem 1. Juli 2014 gestellt worden; auf diesen Antrag sind deshalb nach Art. 103h Satz 1 EGInsO die bis dahin geltenden gesetzlichen Vorschriften weiter anzuwenden.

III. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, § 6 Abs. 1, § 289 Abs. 2 Satz 1 InsO aF statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, soweit der Restschuldbefreiungsantrag als unzulässig verworfen worden ist, und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.

1. Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung in ZInsO 2015, 365veröffentlicht ist, hat ausgeführt, der Antrag auf Restschuldbefreiung sei nicht rechtzeitig gestellt. Zwar könne ein Schuldner, dem im Insolvenzeröffnungsverfahren keine richterliche Frist für die Stellung eines Eigenantrags gesetzt worden sei, grundsätzlich auch im bereits eröffneten Verfahren bis zu dessen Aufhebung oder Einstellung einen Antrag auf Restschuldbefreiung stellen, ohne dass es noch eines eigenen Insolvenzantrags bedürfe. Diese Möglichkeit entfalle aber dann, wenn den Schuldner ein schwerwiegendes Mitverschulden treffe, etwa weil er seinen Antrag zumindest grob fahrlässig erheblich verzögere, obwohl ihm die gesetzliche Möglichkeit der Restschuldbefreiung zumindest im Kern bekannt sei und sich ihm das Erfordernis einer klarstellenden Anfrage bei dem Insolvenzgericht aufdrängen müsse. Entsprechenden Anlass habe er schon aufgrund der Verfügung des Insolvenzgerichts vom 24. März 2005 gehabt, mit der ihm der unvollständige Hinweis auf die Möglichkeit einer Restschuldbefreiung zugegangen sei. Anlass für eine Rückfrage beim Insolvenzgericht habe ferner nach Zugang des Hinweises auf den fehlenden Restschuldbefreiungsantrag nach Vorlage seines Insolvenzplans im Jahr 2007 bestanden. Soweit der Schuldner den Zugang des gerichtlichen Hinweises vom 24. März 2005 bestreite, reiche es für den Nachweis des Zugangs aus, dass der Zusteller in der Wohnung des Schuldners eine Person angetroffen habe, die dem Zusteller gegenüber als in der Familie beschäftigte Person aufgetreten sei und das Schreiben entgegengenommen habe. Die daraus folgenden Beweisanzeichen habe der Schuldner nicht entkräftet.

2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Der im Juni 2012 beim Insolvenzgericht eingegangene Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung ist zulässig, weil er innerhalb des laufenden Insolvenzverfahrens gestellt und der Schuldner zu keinem Zeitpunkt darauf hingewiesen worden ist, dass er den Restschuldbefreiungsantrag innerhalb einer bestimmten Frist zu stellen habe.

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es dem Schuldner verwehrt, im eröffneten Verfahren einen Antrag auf Restschuldbefreiung zu stellen, wenn er vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen auf Antrag eines Gläubigers auf die Möglichkeit hingewiesen worden ist, zur Erreichung der Restschuldbefreiung einen eigenen Insolvenzantrag verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung zu stellen, und wenn ihm hierfür eine richterliche Frist gesetzt worden ist, bei der es sich allerdings nicht um eine Ausschlussfrist handelt (BGH, Beschluss vom 17. Februar 2005 - IX ZB 176/03, BGHZ 162, 181; vom 3. Juli 2008 - IX ZB 182/07 ,ZInsO 2008, 924 Rn. 14 ff; vom 25. September 2008 - IX ZB 1/08, ZInsO 2008, 1138 Rn. 6 f; vom 7. Mai 2009 - IX ZB 202/07, ZInsO 2009, 1171 Rn. 6; vom 4. Dezember 2014 - IX ZB 5/14, ZInsO 2015, 90 Rn. 8; vom 9. Juli 2015 - IX ZB 68/14, ZInsO 2015, 1734 Rn. 20). Hat das Insolvenzgericht den Schuldner entsprechend belehrt, kann er nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf Antrag des Gläubigers keinen zulässigen Eigenantrag mehr stellen. Damit scheidet auch ein Antrag auf Restschuldbefreiung aus. Ist ein solcher Hinweis dagegen nicht oder nur unvollständig - etwa ohne die erforderliche Fristsetzung - ergangen, soll der Schuldner nicht aus Rechtsunkenntnis die Chance auf Restschuldbefreiung verlieren. Ein fehlerhafter, unvollständiger oder verspäteter Hinweis des Insolvenzgerichts darf dem Schuldner nicht zum Nachteil gereichen (BGH, Beschluss vom 9. Juli 2015, aaO Rn. 20 mwN). Deswegen ist es in einem solchen Fall ausreichend, dass der Schuldner nach Verfahrenseröffnung lediglich einen (isolierten) Antrag auf Restschuldbefreiung stellt (BGH, Beschluss vom 9. Juli 2015, aaO).

Zwar hat das Insolvenzgericht den Schuldner in der Verfügung vom 24. März 2005 gemäß § 20 Abs. 2 InsO auf die Möglichkeit einer Eigenantragstellung und eines Restschuldbefreiungsantrags hingewiesen. Eine Fristsetzung für einen solchen Antrag ist jedoch unterblieben, so dass ein vollständiger Hinweis nicht erfolgt ist. Der Schuldner, der nach der am 1. Oktober 2005 erfolgten Eröffnung des Insolvenzverfahrens keinen zulässigen Eigenantrag mehr stellen konnte (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2005 - IX ZB 176/03, BGHZ 162, 181, 183), hatte deshalb ausnahmsweise die Möglichkeit, während des laufenden Verfahrens isoliert die Erteilung der Restschuldbefreiung zu beantragen. Hiervon hat er mit seinem am 20. Juni 2012 beim Insolvenzgericht eingegangenen Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten in zulässiger Art und Weise Gebrauch gemacht.

b) Soweit das Beschwerdegericht meint, den Schuldner treffe ein schweres Mitverschulden, weil er den Antrag auf Restschuldbefreiung in dem Verfahren nicht früher gestellt habe, überspannt es die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten des nicht ordnungsgemäß belehrten Schuldners. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob dem Schuldner das Schreiben des Insolvenzgerichts vom 24. März 2005 zugegangen ist. Selbst wenn er das Schreiben erhalten haben sollte, hätte es mangels Fristsetzung die Sperrwirkung des gerichtlichen Hinweises für eine Antragsstellung des Schuldners während des auf Antrag des Gläubigers eröffneten Insolvenzverfahrens nicht ausgelöst.

aa) Ein schweres Mitverschulden des Schuldners, welches nach Auffassung des Beschwerdegerichts darin liegen soll, dass er nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens trotz Kenntnis der Möglichkeit einer Restschuldbefreiung, welche er der Verfügung vom 24. März 2005 entnehmen konnte, nicht alsbald einen entsprechenden Antrag gestellt hat, ist schon deshalb nicht anzunehmen, weil der Schuldner zu keinem Zeitpunkt auf die Erforderlichkeit der Einhaltung einer bestimmten Frist hingewiesen worden ist, innerhalb derer er einen entsprechenden Antrag zu stellen habe. Aufgrund der fehlenden Fristsetzung in dem Schreiben vom 24. März 2005 ist eine Verletzung des Anspruchs des Schuldners auf rechtliches Gehör eingetreten. Hieran hat sich durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nichts geändert.

bb) Etwas anderes folgt nicht aus den Umständen, unter denen der Schuldner im Jahre 2007 einen Insolvenzplan vorgelegt und nach Hinweis auf das Fehlen eines Restschuldbefreiungsantrags wieder zurückgenommen hat. Auch in diesem Zusammenhang ist der Schuldner nicht auf die Möglichkeit hingewiesen worden, während des laufenden Insolvenzverfahrens einen isolierten Restschuldbefreiungsantrag zu stellen. Soweit das Beschwerdegericht meint, der Schuldner habe spätestens jetzt Anlass gehabt, beim Insolvenzgericht nachzufragen, ob und unter welchen Voraussetzungen er einen Antrag auf Restschuldbefreiung noch stellen könne, führt dies nicht zur Unzulässigkeit des Antrags. Eine derartige Obliegenheit des Schuldners, deren Nichterfüllung zur Unzulässigkeit eines später gestellten Restschuldbefreiungsantrags führen soll, kann nicht angenommen werden, solange der Schuldner nicht auf die Möglichkeit hingewiesen worden war, aufgrund der fehlerhaften Belehrung während des laufenden Insolvenzverfahrens einen isolierten Antrag auf Restschuldbefreiung zu stellen. Würde man den später gestellten Antrag ungeachtet des fehlenden Hinweises als unzulässig ansehen, erlitte der Schuldner aus Rechtsunkenntnis Nachteile, welche durch die strenge gerichtliche Hinweispflicht vermieden werden sollen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2005, aaO S. 186).

cc) Das Insolvenzgericht hätte allerdings die Möglichkeit gehabt, den Schuldner nach Eröffnung des Verfahrens - etwa aus Anlass der gescheiterten Durchführung des Insolvenzplanverfahrens - darauf hinzuweisen, dass er nunmehr einen isolierten Antrag auf Restschuldbefreiung verbunden mit einer Abtretungserklärung nach § 287 Abs. 2 InsO innerhalb einer bestimmten Frist stellen könne, nach deren Ablauf ein solcher Antrag unzulässig werde. In diesem Fall wäre der nach Fristablauf isoliert gestellte Antrag auf Restschuldbefreiung unzulässig gewesen.

Aus § 20 Abs. 2, § 287 Abs. 1 Satz 2, § 306 Abs. 3 Satz 1 InsO ist zu entnehmen, dass die Insolvenzordnung von dem Willen getragen ist, möglichst frühzeitig Klarheit über die Frage zu gewinnen, ob der Schuldner eine Restschuldbefreiung anstrebt (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2005 - IX ZB 176/03, BGHZ 162, 181, 184; BT-Drucks. 14/5680 S. 24; Pape in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2005, § 20 Rn. 70; Uhlenbruck/Zipperer, InsO, 14. Aufl., § 20 Rn. 46). Die Beantwortung dieser Frage hat erhebliche Bedeutung für die vom Schuldner im Verfahren zu erfüllenden Pflichten. Diese Klarheit muss auch noch nach Eröffnung gewonnen werden können, wenn ein isolierter Restschuldbefreiungsantrag zulässig bleibt. Dies gilt künftig insbesondere auch im Hinblick auf die für sämtliche Schuldner in den seit dem 1. Juli 2014 beantragten Verfahren gemäß § 287b InsO geltende Erwerbsobliegenheit und die nach § 290 Abs. 2 Satz 1 InsO seither für die Gläubiger bestehende Möglichkeit, jederzeit schriftlich Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung zu stellen. Frühzeitig für Klarheit zu sorgen ist deshalb nicht nur in Verfahren, in denen der Schuldner einen eigenen Insolvenzantrag gestellt hat, sondern auch in solchen, die auf Antrag eines Gläubigers eröffnet worden sind (BGH, Beschluss vom 17. Februar 2005, aaO S. 184 f).

Aus der Rechtsprechung zur Anschließung des Schuldners an den Antrag eines Gläubigers im Eröffnungsverfahren ist deshalb für das eröffnete Verfahren die Möglichkeit abzuleiten, dem Schuldner bei einem im Eröffnungsverfahren unterbliebenen, unvollständigen oder nicht mit einer Fristsetzung versehenen Hinweis nach Verfahrenseröffnung darauf hinzuweisen, dass er nunmehr die Möglichkeit hat, während des eröffneten Verfahren einen isolierten Antrag auf Restschuldbefreiung zu stellen. Erteilt das Insolvenzgericht dem Schuldner einen entsprechenden Hinweis, hat es ihm zugleich eine angemessene richterliche Frist zu setzen und ihn darüber zu belehren, dass er nach ungenutztem Verstreichenlassen dieser Frist in dem noch laufenden Insolvenzverfahren keinen zulässigen Antrag auf Restschuldbefreiung mehr stellen kann.

Angemessen erscheint insoweit eine Frist, die nicht kürzer als zwei Wochen ist. Eine solche im Einzelfall auf Antrag verlängerbare Frist ist in der Regel ausreichend, um dem Schuldner die erforderliche Bedenkzeit einzuräumen. Anders als bei der im Eröffnungsverfahren für angemessen gehaltenen vierwöchigen Frist (BGH, Beschluss vom 17. Februar 2005, aaO S. 186) bedarf es einer derart langen Frist im eröffneten Verfahren, in dem das Erfordernis, einen eigenen Insolvenzantrag zu stellen, entfällt, im Regelfall nicht. Der Schuldner hat nur zu entscheiden, ob er einen Antrag auf Restschuldbefreiung stellt, den er gegebenenfalls mit einer Abtretungserklärung gemäß § 287 Abs. 2 InsO verbinden muss.

Im Streitfall hat das Insolvenzgericht von einer derartigen, ihm allerdings auch noch nicht bekannten Hinweismöglichkeit keinen Gebrauch gemacht. Ohne entsprechende Hinweise konnte der Schuldner seinen Restschuldbefreiungsantrag deshalb noch bis zum Ende des laufenden Insolvenzverfahrens stellen. Eine dem Schuldner vorwerfbare Antragsverzögerung scheidet aus.

d) Dem Schuldner kann schließlich auch nicht als schuldhaftes Handeln, welches zur Unzulässigkeit des Antrags auf Restschuldbefreiung führen könnte, angelastet werden, dass er den Antrag auf Restschuldbefreiung erst nach dem am 1. Oktober 2011 eingetretenen Ablauf der sechsjährigen Frist gestellt hat, für die er seine Bezüge gemäß § 287 Abs. 2 InsO hätte abtreten müssen. Die Frist des § 287 Abs. 2 InsO läuft in jedem Fall ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, nicht etwa ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Restschuldbefreiungsantrags. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist in Altverfahren, in denen zum Zeitpunkt des Ablaufs der Abtretungserklärung gemäß § 287 Abs. 2 InsO das Insolvenzverfahren noch nicht abgeschlossen ist, über den Antrag auf Restschuldbefreiung von Amts wegen zu entscheiden (BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 247/08, BGHZ 183, 258 Rn. 40; Beschluss vom 22. April 2010 - IX ZB 196/09, ZInsO 2010, 1011 Rn. 9; vom 13. Februar 2014 - IX ZB 23/13, ZInsO 2014, 603 Rn. 8). Auch aus dieser Rechtsprechung, die der Gesetzgeber mit der am 1. Juli 2014 in Kraft getretenen Neuregelung des § 300 Abs. 1 Satz 1, § 300a InsO in das Gesetz übernommen hat, ergibt sich nicht, dass der Schuldner den isolierten Antrag auf Restschuldbefreiung vor oder spätestens bis zum Ablauf der sechsjährigen Abtretungsfrist zu stellen hat. Ein gerichtlicher Hinweis ist in Verfahren, in welchen der Schuldner keine Restschuldbefreiung beantragt hat, mit dem Fristablauf nicht verbunden. Es bleibt deshalb dabei, dass er im Fall einer fehlerhaften Belehrung über die Möglichkeit, einen Restschuldbefreiungsantrag zu stellen, diesen bis zur Aufhebung des laufenden Insolvenzverfahrens nachholen kann.

IV. Der angefochtene Beschluss kann daher keinen Bestand haben. Er ist aufzuheben. Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Beschwerdegericht wird sich nun mit den von den Gläubigern geltend gemachten Versagungsgründen zu beschäftigen haben.