Kenntnis des Schuldners von seiner Zahlungsunfähigkeit als Indiz für den Gläubiger- Benachteiligungsvorsatz bei bargeschäftsähnlichem Leistungsaustausch

BGH, Urteil v. 12.02.2015, IX ZR 180/12
Leitsatz:
1. Kennt der Schuldner seine Zahlungsunfähigkeit, kann das daraus folgende starke Beweisanzeichen für seinen Gläubiger- Benachteiligungsvorsatz bei der Befriedigung eines Gläubigers entfallen, wenn der mit diesem vorgenommene Leistungsaustausch bargeschäftsähnlichen Charakter hat und zur Fortführung des Unternehmens notwendig ist.

2. Das aus der Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit abgeleitete Beweisanzeichen für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz entfällt trotz Belieferung des Schuldners zu marktgerechten Preisen nicht, wenn es wegen eines verlängerten und erweiterten Eigentumsvorbehalts des Geschäftspartners an dem erforderlichen unmittelbaren Austausch gleichwertiger Leistungen fehlt oder der Schuldner weiß, dass mit der Fortführung des Unternehmens weitere Verluste anfallen, die für die Gläubiger auch auf längere Sicht ohne Nutzen sind. (amtliche Leitsätze)

Tatbestand:
Der Kläger ist Verwalter in dem auf Eigenantrag vom 10.4.2007 über das Vermögen der B. GmbH und Co. Abwicklungs KG (nachfolgend: Schuldnerin) am 1.6.2007 eröffneten Insolvenzverfahren. Die Schuldnerin stellte Backwaren her. Zutaten, insbesondere Mehl, bezog sie von der Beklagten.

Die von der Beklagten verwendeten Lieferungs- und Zahlungsbedingungen für Mühlenprodukte sahen in Nr. VII Abs. 1 eine Zahlungsfrist von 14 Tagen ab Rechnungsdatum vor. In Nr. XIII war ein Eigentumsvorbehalt vorgesehen. Nach Absatz 4 dieser Bedingung war die Schuldnerin als Käuferin zu einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware berechtigt. Die ihr hieraus gegen die Kunden zustehenden Forderungen trat sie im Voraus zur Sicherung sämtlicher Ansprüche aus der Geschäftsverbindung an die Beklagte ab, wobei sie zum Einzug dieser Forderungen berechtigt sein sollte, solange sie alle Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit der Beklagten ordnungsgemäß erfüllte. Nach Absatz 6 war die Schuldnerin zu einer Bearbeitung, Vermischung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware berechtigt. Die Beklagte sollte in diesen Fällen als Herstellerin anzusehen sein und das Eigentum an der neuen Sache erwerben. Bei Verwendung von Vorbehaltsware anderer Vorlieferanten sollte sie gem. § 947 BGB Miteigentum erwerben. Die Regelung des Absatz 4 sollte für diese Fälle entsprechend gelten.

Ab April 2006 ließ die Schuldnerin vermehrt Beitragsrückstände bei den Sozialversicherungsträgern entstehen. Ab Ende August 2006 erfüllte sie eine Mehrzahl der Lohnforderungen ihrer Arbeitnehmer nicht mehr. Zum 1.9.2006 betrugen die Zahlungsrückstände gegenüber Lieferanten einschließlich der Beklagten 141.063,73 €. Auf ihrem Hauptgeschäftskonto, von welchem die Hauptlieferanten ihre jeweils fälligen Forderungen einziehen konnten, war der Schuldnerin ein Kontokorrentkredit i. H. v. 100.000 € eingeräumt. Der Tagessaldo bewegte sich jedoch ab dem 1.7.2006 arbeitstäglich über dem eingeräumten Kreditlimit. Ab dem 3.7.2006 kam es zu einer Vielzahl von Rücklastschriften, von welchen auch die Beklagte betroffen war. Allerdings glich die Schuldnerin nach dem Eingang von Erlösen aus ihren Warenverkäufen ausgewählte Forderungen durch erneute Vorlage der Lastschriftermächtigung oder durch Scheckzahlung aus. Auf diese Weise erbrachte sie vom 5.9.2006 bis zur Stellung des Insolvenzantrags an die Beklagte Zahlungen für Warenlieferungen in einer Gesamthöhe von 156.108,89 €.

Der Kläger hat die Zahlungen insolvenzrechtlich angefochten. Die Klage ist in beiden Instanzen erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat weitgehend Erfolg. Sie führt zur Verurteilung der Beklagten. Lediglich wegen einer Zinsmehrforderung ist die Klage unbegründet.

II. 1. Die erforderliche objektive Gläubigerbenachteiligung (§ 129 Abs. 1 InsO) ist gegeben. Eine Benachteiligung der Gläubiger ist zwar ausgeschlossen, wenn ein anfechtungsfestes Absonderungsrecht durch eine den Wert ausgleichende Zahlung aus dem Schuldnervermögen abgelöst wird (BGH, Urt. v. 17.6.2004 – IX ZR 124/03, ZIP 2004, 1509, 1511 = ZVI 2004, 527, dazu EWiR 2004, 1043 (Flitsch); BGH, Urt. v. 6.4.2006 – IX ZR 185/04, ZIP 2006, 1009 = ZVI 2006, 288, Rz. 21, dazu EWiR 2006, 501 (Homann); Kreft, in: HK-InsO, 7. Aufl., § 129 Rz. 58). Dies war bei den Zahlungen der Schuldnerin jedoch nicht der Fall.

a) Die Geschäftsbeziehung zwischen der Schuldnerin und der Beklagten beruhte auf einem durch die Beklagte fortlaufend neu ausgereichten Warenkredit, für welchen diese eine Sicherheit nach Maßgabe von Nr. XIII der von ihr gestellten Lieferungs- und Zahlungsbedingungen verlangte. Nach Absatz 1 der genannten Bedingung lieferte die Beklagte die zur Weiterverarbeitung durch die Schuldnerin bestimmten Backzutaten nur unter Eigentumsvorbehalt. Gem. Absatz 4 war dieser nicht nur als verlängerter (vgl. Palandt/Weidenkaff, BGB, 74. Aufl., § 449 Rz. 18), sondern auch als erweiterter Eigentumsvorbehalt in Form des sog. Kontokorrentvorbehalts (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 4.3.1991 – II ZR 36/90, ZIP 1991, 665, 667, dazu EWiR 1991, 733 (Tiedtke); BGH, Urt. v. 9.2.1994 –

ZIP 2015, 586; VIII ZR 176/92, BGHZ 125, 83, 87 = ZIP 1994, 542, dazu EWiR 1994, 1071 (Tiedtke); BGH, Urt. v. 17.3.2011 – IX ZR 63/10, BGHZ 189, 1 = ZIP 2011, 773, Rz. 20 ff., dazu EWiR 2011, 475 (Knof); MünchKomm-Westermann, BGB, 6. Aufl., § 449 Rz. 81 f.) ausgestaltet, so dass die im Voraus abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware sämtliche offene Forderungen der Beklagten aus der mit der Schuldnerin bestehenden Geschäftsverbindung sicherten. Dies ist im kaufmännischen Verkehr regelmäßig unbedenklich (vgl. BGHZ 125, 83, 87 = ZIP 1994, 542), und zwar auch in AGB (BGHZ 189, 1 = ZIP 2011, 773, Rz. 24). Überdies sah Absatz 6 zugleich eine Verarbeitungs- bzw. Herstellerklausel (vgl. Palandt/Bassenge, BGB, 74. Aufl., § 950 Rz. 9) vor, nach welcher die Beklagte als Herstellerin der unter Verwendung der von ihr gelieferten Zutaten neu hergestellten Backwaren anzusehen war. Für die neue Ware sollten die Bestimmungen für den verlängerten und erweiterten Eigentumsvorbehalt nach Nr. XIII Abs. 4 entsprechend gelten. Ferner war die Schuldnerin nach Nr. XIII Abs. 4 Satz 3 zum Einzug der vorzedierten Forderungen ermächtigt. Der Beklagten stand demzufolge eine revolvierende Sicherheit zu (vgl. hierzu BGHZ 189, 1 = ZIP 2011, 773, Rz. 41).

b) Mit ihren Zahlungen an die Beklagte löste die Schuldnerin jedoch kein Absonderungsrecht der Beklagten ab. In diesem Zusammenhang bedarf es keiner Entscheidung, ob, wie die Revision geltend macht, Nr. XIII Abs. 6 Buchst. d der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gegen das im Rahmen der Inhaltskontrolle gem. § 307 Abs. 1 BGB zu berücksichtigende Bestimmtheitsgebot (vgl. BGH, Urt. v. 22.6.1989 – III ZR 72/88, BGHZ 108, 98, 105 = ZIP 1989, 968, dazu EWiR 1989, 837 (Wolf); Rohe, in: Bamberger/Roth, BGB, 3. Aufl., § 398 Rz. 42) verstößt. Hierauf kommt es nicht an. Die Beklagte hatte auch bei Wirksamkeit der Bedingung durch die Einziehung der sicherungsabgetretenen Forderungen aus Warenveräußerungen durch die Schuldnerin ein an ihnen etwaig bestehendes Absonderungsrecht verloren, ohne dass ein Ersatzabsonderungsrecht oder ein sonstiges Absonderungsrecht an dem Erlös entstanden wäre.

aa) Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Schuldnerin in Ausübung ihrer Einziehungsermächtigung aus Nr. XIII Abs. 4 Satz 3 der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen die Forderungen aus den Warenverkäufen auch nach dem 4.9.2006, also im Anfechtungszeitraum, weiterhin eingezogen und die Erlöse ihrem allgemeinen Geschäftskonto gutgebracht hatte. Durch die Zahlung des jeweiligen Kunden auf die sicherungszedierte Forderung erlosch diese jedoch auch mit Wirkung gegenüber der Beklagten gem. § 362 Abs. 1, § 407 Abs. 1 BGB (BGH, Urt. v. 19.1.2006 – IX ZR 154/03, ZIP 2006, 959, Rz. 14, dazu EWiR 2006, 503 (Frind)). Zugleich erlosch ein daran bestehendes Absonderungsrecht (BGH ZIP 2006, 1009, Rz. 17 m.w. N.). Den Verlust ihrer Sicherheit hätte die Beklagte nur vermeiden können, wenn sie die Abtretung offengelegt und die Forderungen selbst eingezogen oder wenn sie eine Anschlusssicherheit vereinbart hätte (vgl. BGH ZIP 2006, 1009, Rz. 17 m.w. N.). Beides ist nicht geschehen.

bb) Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, sie habe an den eingezogenen Erlösen ein Ersatzabsonderungsrecht entsprechend § 48 InsO (vgl. BGH, Urt. v. 4.12.2003 – IX ZR 222/02, ZIP 2004, 326, 328 = ZVI 2004, 105, dazu EWiR 2004, 349 (Pape); BGH ZIP 2006, 959, Rz. 22) erworben, weil die Schuldnerin die sicherungsabgetretenen Forderungen aus den Warenverkäufen unberechtigt eingezogen habe.

(1) Der Anspruch setzte jedenfalls voraus, dass der Gegenstand, an dem das Absonderungsrecht bestand, vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner oder nach Eröffnung vom Insolvenzverwalter unberechtigt veräußert worden ist. Da dies ausscheidet, wenn der Schuldner oder der Insolvenzverwalter mit Einwilligung oder Genehmigung des Gläubigers gehandelt hat (vgl. BGH, Urt. v. 16.3.1977 – VIII ZR 215/75, BGHZ 68, 199, 201; BGH ZIP 2006, 1009, Rz. 18; BGH, Urt. v. 23.9.2010 – IX ZR 212/09, ZIP 2010, 2009, Rz. 17 m.w. N., dazu EWiR 2010, 825 (Freudenberg)), konnte hier nur die unbefugte Einziehung einer mit einem Absonderungsrecht belasteten Forderung das Ersatzabsonderungsrecht nach § 48 InsO auslösen (BGH, Urt. v. 24.6.2003 – IX ZR 120/02, ZIP 2003, 1404, 1406 = ZVI 2003, 408, dazu EWiR 2003, 981 (Eckert); Lohmann, in: HK-InsO, 7. Aufl., § 48 Rz. 17 ff.).

(2) Hiervon kann selbst dann nicht ausgegangen werden, wenn die Schuldnerin aus Nr. XIII Abs. 4 Satz 3 der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gegenüber der Beklagten zur weiteren Einziehung nicht mehr berechtigt gewesen sein sollte, weil sie dieser gegenüber nicht alle Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt hatte. Denn die Beklagte hat der Fortsetzung des Forderungseinzugs zugestimmt. Eine Genehmigung kann auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen (BGH, Urt. v. 14.5.2002 – XI ZR 148/01, BGHR BGB § 177 Abs. 1 Genehmigung 2; BGH, Beschl. v. 10.5.2006 – II ZR 209/04, ZIP 2006, 1343, Rz. 4; BGH, Urt. v. 16.12.2009 – XII ZR 146/07, BGHZ 184, 35 = ZIP 2010, 270, Rz. 18 ff.). Dies setzt regelmäßig voraus, dass der Genehmigende die Unwirksamkeit kennt oder zumindest mit ihr rechnet und dass in seinem Verhalten der Ausdruck des Willens zu sehen ist, das bisher als unberechtigt anzusehende Geschäft auch für sich als verbindlich anzuerkennen (vgl. BGH, Urt. v. 22.10.1996 – XI ZR 249/95, ZIP 1996, 2169 = WM 1996, 2230, 2232; BGHR BGB § 177 Abs. 1 Genehmigung 2; MünchKomm-Bayreuther, BGB, 6. Aufl., § 182 Rz. 11). So liegt es hier. Es entsprach der zwischen der Schuldnerin und der Beklagten bestehenden Vereinbarung, dass die Schuldnerin zum Einzug der vorzedierten Forderungen aus Warenverkäufen ermächtigt war, auch um diese zur Befriedigung der Forderungen der Beklagten gegenüber der Schuldnerin einsetzen zu können. Soweit die Beklagte in Kenntnis der bestehenden Zahlungsrückstände gleichwohl Zahlungen der Schuldnerin aus Veräußerungserlösen entgegennahm, ohne den wegen § 407 BGB wirksam erfolgten Forderungseinzug zu beanstanden und den künftigen Forderungseinzug durch ausdrücklichen Widerruf gegenüber der Schuldnerin oder Offenlegung der Sicherungsabtretung gegenüber den Drittschuldnern an sich zu ziehen, genehmigte sie vorausgegangene Einziehungen und stimmte der Fortsetzung dieser Übung zu.

2. Die Schuldnerin nahm die Zahlungen an die Beklagte mit dem Vorsatz vor, ihre Gläubiger zu benachteiligen (§ 133 Abs. 1 Satz 1 InsO). Zwar beschränkt sich die revisionsrechtliche Kontrolle der vom Berufungsgericht zum Gläubigerbenachteiligungsvorsatz getroffenen gegenteiligen Feststellungen darauf, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Prozessstoff umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (BGH, Urt. v. 7.11.2013 – IX ZR 49/13, ZIP 2013, 2318 = ZVI 2013, 480, Rz. 8, dazu EWiR 2014, 51 (Laroche); BGH, Urt. v. 10.7.2014 – IX ZR 280/13, ZIP 2014, 1887 = ZVI 2014, 465, Rz. 18, dazu EWiR 2014, 753 (Hellfeld)). Einer solchen Überprüfung hält die Würdigung des Berufungsgerichts jedoch nicht stand.

a) Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, es spreche eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Schuldnerin mit dem Vorsatz gehandelt habe, ihre Gläubiger zu benachteiligen. Ein solcher Vorsatz ist gegeben, wenn der Schuldner bei Vornahme der Rechtshandlung (§ 140 InsO) die Benachteiligung der Gläubiger im Allgemeinen als Erfolg seiner Rechtshandlung gewollt oder als mutmaßliche Folge, sei es auch als unvermeidliche Nebenfolge eines erstrebten anderen Vorteils, erkannt und gebilligt hat. Ein Schuldner, der zahlungsunfähig ist und seine Zahlungsunfähigkeit kennt, handelt in aller Regel mit Benachteiligungsvorsatz. In diesem Fall weiß er, dass sein Vermögen nicht ausreicht, um sämtliche Gläubiger zu befriedigen (BGH, Urt. v. 29.9.2011 – IX ZR 202/10, WM 2012, 85, Rz. 14 m.w. N.; BGH, Urt. v. 6.12.2012 – IX ZR 3/12, ZIP 2013, 228 = ZVI 2013, 65, Rz. 15, dazu EWiR 2013, 175 (Bremen); BGH, Urt. v. 10.1.2013 – IX ZR 13/12, ZIP 2013, 174, Rz. 14, dazu EWiR 2013, 123 (Römermann); BGH ZIP 2014, 1887, Rz. 17). So liegt der Fall auch hier.

aa) Das LG, auf dessen Ausführungen das Berufungsgericht verweist, hat im Ergebnis zutreffend festgestellt, dass die Schuldnerin ab Mitte des Jahres 2006 zahlungsunfähig war und die Zahlungsunfähigkeit bis zur Insolvenzeröffnung fortbestand.

(1) Der Begriff der Zahlungsunfähigkeit beurteilt sich im gesamten Insolvenzrecht und darum auch im Insolvenzanfechtungsrecht nach § 17 InsO (BGH, Beschl. v. 13.6.2006 – IX ZB 238/05, ZIP 2006, 1457, Rz. 6). Zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit i. S. d. § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO kann eine Liquiditätsbilanz aufgestellt werden, wobei die im maßgeblichen Zeitpunkt verfügbaren und innerhalb von drei Wochen flüssig zu machenden Mittel in Beziehung zu setzen sind zu den am selben Stichtag fälligen und eingeforderten Verbindlichkeiten (BGH, Urt. v. 29.3.2012 – IX ZR 40/10, WM 2012, 998, Rz. 8). Dem werden die Darlegungen des klagenden Verwalters zu den stichtagsbezogenen Unterdeckungen zwar nicht gerecht, weil sie keine Angaben zu kurzfristig verfügbaren Mittel enthalten. Zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit i. S. d. § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO ist die Aufstellung einer Liquiditätsbilanz jedoch entbehrlich, wenn eine Zahlungseinstellung (§ 17 Abs. 2 Satz 2 InsO) die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit begründet (BGH, Urt. v. 20.11.2001 – IX ZR 48/01, BGHZ 149, 178, 184 f. = ZIP 2002, 87, dazu EWiR 2002, 219 (Wagner); BGH, Urt. v. 30.6.2011 – IX ZR 134/10, ZIP 2011, 1416, Rz. 10, dazu EWiR 2011, 571 (Henkel); BGH ZIP 2013, 228, Rz. 20 m.w. N.). Zahlungseinstellung ist dasjenige nach außen hervortretende Verhalten des Schuldners, in dem sich typischerweise ausdrückt, dass er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Sie kann auch, wie hier, aus einer Gesamtschau mehrerer darauf hindeutender Beweisanzeichen gefolgert werden (vgl. BGH ZIP 2011, 1416, Rz. 12 f.; BGH ZIP 2013, 228, Rz. 15; BGH, Urt. v. 18.7.2013 – IX ZR 143/12, ZIP 2013, 2015, Rz. 10, dazu EWiR 2014, 53 (Wagner); jew. m.w. N.).

(2) Spätestens ab Mitte des Jahres 2006 schob die Schuldnerin infolge der ständig verspäteten Begleichung ihrer Verbindlichkeiten einen Forderungsrückstand vor sich her und operierte demzufolge ersichtlich am finanziellen Abgrund (vgl. BGH ZIP 2011, 1416, Rz. 16; BGH ZIP 2013, 228, Rz. 21). Den Hauptlieferanten der Schuldnerin war von dieser ermöglicht worden, ihre fälligen Forderungen im Abbuchungsauftrags- oder Einziehungsermächtigungsverfahren einzuziehen. Hierbei kam es jedoch zu Rücklastschriften in erheblichem Umfang (vgl. BGH, Urt. v. 1.7.2010 – IX ZR 70/08, WM 2010, 1756, Rz. 10) und zwar zwischen dem 3.7.2006 und dem 31.12.2006 in einer Gesamthöhe von 886.000 € und zwischen dem 1.1.2007 und dem 11.4.2007 i. H. v. weiteren 987.000 €. Die Schuldnerin widerrief Lastschriften, die vom Überziehungskredit des Geschäftskontos nicht gedeckt waren, und glich in arbeitstäglicher Abstimmung mit der kontoführenden Bank nach dem Eingang von Erlösen aus Warenverkäufen bei den betroffenen Gläubigern ausgewählte Forderungen durch erneute Vorlage der Lastschriftermächtigung oder durch Scheckzahlung wieder aus. Ihre betriebswirtschaftliche Unterdeckung vergrößerte sich von 289.653,57 € zum 30.6.2006 auf 585.820,55 € bis zum 31.12.2006. Auch ließ sie erhebliche Beitragsrückstände gegenüber den Sozialversicherungsträgern auflaufen (vgl. hierzu BGHZ 149, 178, 187 = ZIP 2002, 87; BGH ZIP 2006, 1457, Rz. 6; BGH, Beschl. v. 11.4.2013 – IX ZB 256/11, ZIP 2013, 1086 = ZVI 2013, 221, Rz. 10, dazu EWiR 2013, 515 (Kexel)), und zwar ab April 2006 der A. gegenüber i. H. v. 87.173,59 €. Weitere Beweisanzeichen sind die ab dem 31.8.2006 aufgelaufenen und bis zur Insolvenzeröffnung am 1.6.2007 nicht mehr ausgeglichenen Lohnforderungen (vgl. BGH, Urt. v. 14.2.2008 – IX ZR 38/04, ZIP 2008, 706, Rz. 20, dazu EWiR 2008, 533 (Dörrscheidt); BGH, Urt. v. 15.10.2009 – IX ZR 201/08, ZIP 2009, 2306, Rz. 13, dazu EWiR 2009, 779 (Stiller)) und die gegenüber Hauptlieferanten entstandenen mehrmonatigen Zahlungsrückstände (vgl. Uhlenbruck/Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl., § 17 Rz. 33). Dafür, dass die Schuldnerin ihre Zahlungen im Allgemeinen wieder aufgenommen und damit die eingetretene Zahlungseinstellung beseitigt hätte (vgl. BGH, Urt. v. 25.10.2001 – IX ZR 17/01, BGHZ 149, 100, 109 = ZIP 2001, 2235, dazu EWiR 2002, 207 (Malitz); BGH, Urt. v. 20.12.2007 – IX ZR 93/06, ZIP 2008, 420, Rz. 24 m.w. N.), besteht kein Anhalt.

bb) Rechtsfehlerfrei ist auch die Feststellung, dass die Zahlungsunfähigkeit dem schuldnerischen Geschäftsführer infolge der ihm geläufigen Indizien bekannt war.

b) Die damit für einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin bestehende Vermutung kann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht mit der Begründung entkräftet werden, die Zahlungen an die Beklagte seien kongruente Leistungen, die Zug um Zug gegen eine zur Fortführung des Unternehmens unentbehrliche Gegenleistung erbracht worden seien, die den Gläubigern im Allgemeinen nutze.

aa) Die genannten Grundsätze gelten grundsätzlich auch bei Anfechtung kongruenter Deckungen, wenn der Schuldner nur weiß, dass er zur Zeit der Wirksamkeit der Rechtshandlung (§ 140 InsO) zahlungsunfähig oder drohend zahlungsunfähig war (BGH ZIP 2013, 174, Rz. 15; BGH, Urt. v. 25.4.2013 – IX ZR 235/12, ZIP 2013, 1127 = ZInsO 2013, 1077, Rz. 25, dazu EWiR 2013, 491 (Rußwurm)). In Fällen kongruenter Leistungen hat der Senat allerdings anerkannt, dass der Schuldner trotz der vorgenannten Vermutungsregel ausnahmsweise nicht mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz handelt, wenn er diese Zug um Zug gegen eine zur Fortführung seines Unternehmens unentbehrliche Gegenleistung erbracht hat, die den Gläubigern im Allgemeinen nutzt (BGH, Urt. v. 10.7.1997 – IX ZR 234/96, ZIP 1997, 1551 = NJW 1997, 3028, 3029, dazu EWiR 1997, 851 (Uhlenbruck); BGH, Beschl. v. 16.7.2009 – IX ZR 28/07, ZInsO 2010, 87, Rz. 2; BGH, Beschl. v. 24.9.2009 – IX ZR 178/07, n.v. Rz. 4; BGH, Beschl. v. 6.2.2014 – IX ZR 221/11, ZInsO 2014, 496, Rz. 3; BGH ZIP 2014, 1887, Rz. 24; BGH, Urt. v. 17.7.2014 – IX ZR 240/13, ZIP 2014, 1595, Rz. 29, dazu EWiR 2014, 653 (Sorg)). Der subjektive Tatbestand kann hiernach entfallen, wenn im unmittelbaren Zusammenhang mit der potentiell anfechtbaren Rechtshandlung eine gleichwertige Gegenleistung in das Vermögen des Schuldners gelangt, also ein Leistungsaustausch ähnlich einem Bargeschäft stattfindet (BGH ZIP 2014, 1595, Rz. 29 m.w. N.; Gehrlein, in: Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, 2. Aufl., § 133 Rz. 28). Dem liegt zugrunde, dass dem Schuldner in diesem Fall infolge des gleichwertigen Leistungsaustauschs die dadurch eingetretene mittelbare Gläubigerbenachteiligung nicht bewusst geworden sein kann (BGH ZIP 2014, 1887, Rz. 24; Kayser, NJW 2014, 422, 427; Fischer, NZI 2008, 588, 594).

bb) Die Voraussetzungen für das gegenläufige Indiz einer berücksichtigungsfähigen bargeschäftsähnlichen Lage liegen jedoch nicht vor.

(1) Mit Blick auf den in Nr. XIII Abs. 4 der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen vorgesehenen verlängerten und erweiterten Eigentumsvorbehalt in Form des sog. Kontokorrentvorbehalts fehlt es für die Annahme einer bargeschäftsähnlichen Lage an dem für das Bargeschäft erforderlichen unmittelbaren Austausch zwischen Leistung und Gegenleistung (vgl. BT-Drucks. 12/2443, S. 167 zu § 161 RegE; BGH, Urt. v. 2.2.2006 – IX ZR 67/02, BGHZ 166, 125 = ZIP 2006, 578, Rz. 48; BGH, Urt. v. 13.4.2006 – IX ZR 158/05, BGHZ 167, 190 = ZIP 2006, 1261 = ZVI 2006, 456, Rz. 31 f., dazu EWiR 2007, 117 (Pape)). Bei der Vereinbarung eines erweiterten Eigentumsvorbehalts in der Form, dass der Schuldner Eigentum an den erstandenen Sachen erst erwerben soll, wenn er nicht nur den Kaufpreis bezahlt, sondern auch alle anderen oder zumindest bestimmte andere Ansprüche aus der Geschäftsverbindung tilgt, fehlt es zudem an der Gleichwertigkeit der erbrachten Gegenleistung (vgl. OLG Saarbrücken ZInsO 2010, 92, 95; MünchKomm-Kirchhof, InsO, 3. Aufl., § 142 Rz. 13d; Zeuner, in: Leonhardt/Smid/Zeuner, InsO, 3. Aufl., § 142 Rz. 4; Bräuer, Ausschluss der Insolvenzanfechtung bei Bargeschäften nach Maßgabe des § 142 InsO, 2006, S. 149 f.). Dasselbe gilt, wenn bei einem verlängerten und erweiterten Eigentumsvorbehalt in Form des Kontokorrentvorbehalts, wie im vorliegenden Fall, sämtliche Forderungen des Lieferanten gesichert sind.

(2) Selbst wenn eine bargeschäftsähnliche Situation in dem genannten Sinne vorliegt, wird sich der Schuldner der eintretenden mittelbaren Gläubigerbenachteiligung jedoch gleichwohl bewusst werden, wenn er weiß, dass er trotz Belieferung zu marktgerechten Preisen fortlaufend unrentabel arbeitet und deshalb bei der Fortführung seines Geschäfts mittels der durch bargeschäftsähnliche Handlungen erworbenen Gegenstände weitere Verluste anhäuft, die die Befriedigungsaussichten der Gläubiger weiter mindern, ohne dass auf längere Sicht Aussicht auf Ausgleich besteht. Deshalb konnte auch die Schuldnerin nicht davon ausgehen, dass der durch die angefochtenen Zahlungen ermöglichte weitere Bezug der Zutaten den Gläubigern auch nur im Allgemeinen genutzt hätte. Die Fortführung der Produktion war hier für die Gläubiger ohne Nutzen, weil die Schuldnerin nach dem unwidersprochenen Vortrag des Klägers unwirtschaftlich arbeitete und damit die Zahlungsrückstände ständig erhöhte. Die betriebswirtschaftliche Unterdeckung der Schuldnerin vergrößerte sich von Mitte bis zum Ende des Jahres 2006 von 289.653,57 € auf 585.820,55 €. Angesichts ihrer Kenntnis der eigenen Zahlungsunfähigkeit fehlte der Schuldnerin die berechtigte Erwartung, durch die Fortsetzung der Produktion die eigene Insolvenz noch abwenden oder einen anderen Nutzen für ihre Gläubiger erzielen zu können.

III. Das Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO).

1. Durch die Zahlungen der Schuldnerin an die Beklagte sind die Gläubiger i. S. v. § 129 Abs. 1 InsO objektiv benachteiligt worden. Deren Befriedigungsmöglichkeiten hätten sich ohne diese Rechtshandlungen bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet. Durch die angefochtenen Zahlungen auf die Lieferforderungen der Beklagten ist das Aktivvermögen der Schuldnerin verkürzt und insoweit der Zugriff der anderen Gläubiger auf ihr Vermögen vereitelt worden (vgl. BGH ZIP 2013, 174, Rz. 12 m.w. N.; BGH, Urt. v. 7.5.2013 – IX ZR 113/10, ZIP 2013, 2323 = ZVI 2013, 362, Rz. 9).

2. Die Beklagte hatte zumindest gem. § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO Kenntnis vom Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin. Nach dieser Vorschrift wird die Kenntnis vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners widerleglich vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und die Handlung die Gläubiger benachteiligte, wobei es für die Kenntnis der drohenden Zahlungsunfähigkeit ausreicht, wenn der Gläubiger Umstände kennt, die zwingend auf eine drohende Zahlungsunfähigkeit hindeuten (BGH, Urt. v. 20.11.2008 – IX ZR 188/07, ZIP 2009, 189 = ZVI 2009, 73, Rz. 10, dazu EWiR 2009, 213 (Henkel); BGH ZIP 2014, 1887, Rz. 26; jew. m.w. N.).

a) Hiernach ist eine entsprechende Kenntnis bereits nach dem unstreitigen Vorbringen zu vermuten. Sie ist in der Regel anzunehmen, wenn die Verbindlichkeiten des Schuldners bei dem Anfechtungsgegner, wie hier, über einen längeren Zeitraum hinweg ständig in beträchtlichem Umfang nicht ausgeglichen werden und diesem den Umständen nach bewusst ist, dass es noch weitere Gläubiger mit ungedeckten Ansprüchen gibt (BGH, Urt. v. 24.5.2007 – IX ZR 97/06, ZIP 2007, 1511, Rz. 24; BGH, Urt. v. 13.8.2009 – IX ZR 159/06, ZIP 2009, 1966 = ZVI 2009, 450 (m. Bespr. Berner, ZVI 2010, 215), Rz. 10, dazu EWiR 2010, 25 (Heublein)). Mit solchen musste die Beklagte schon angesichts der gewerblichen Tätigkeit der Schuldnerin rechnen (vgl. BGH ZIP 2009, 1966, Rz. 14; BGH, Urt. v. 25.10.2012 – IX ZR 117/11, ZIP 2012, 2355 = ZVI 2012, 456, Rz. 30, dazu EWiR 2012, 797 (Huber)). Ein weiteres Beweisanzeichen für die Kenntnis der Beklagten zumindest von einer drohenden Zahlungsunfähigkeit ist der Umstand, dass ihre Lastschriften zurückgegeben wurden (vgl. BGH WM 2010, 1756, Rz. 10; BGH ZIP 2013, 228, Rz. 44). Es ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich, ob die Rückgabe aufgrund fehlender Kontodeckung oder aufgrund nicht näher begründeten Widerspruchs der Schuldnerin erfolgte, zumal die Beklagte eingeräumt hat, Kenntnis von den Liquiditätsproblemen der Schuldnerin und dem Wunsch nach längeren Zahlungsfristen gehabt zu haben.

b) Die Einwände der Beklagten gegen die aus den vorgenannten Beweisanzeichen abzuleitende Vermutungswirkung sind demgegenüber unerheblich.

aa) Die Beklagte kann sich nicht damit entlasten, der Geschäftsführer der Schuldnerin habe immer wieder versichert und dies auch plausibel dargestellt, er werde durch den Verkauf der Filialen und deren Umstellung auf Franchising die seit dem Jahr 2005 aufgelaufenen Verbindlichkeiten erfüllen können. Ist der Schuldner bereits zahlungsunfähig, handelt er zwar ohne Vorsatz, die Gesamtheit der Gläubiger zu benachteiligen, wenn er aufgrund konkreter Umstände mit einer baldigen Überwindung seiner Krise rechnen kann; droht ihm die Zahlungsunfähigkeit, bedarf es konkreter Umstände, die nahelegen, dass die Krise noch abgewendet werden kann (vgl. BGH ZIP 2007, 1511, Rz. 8; v. 15.3.2012 – IX ZR 239/09, ZIP 2012, 735 Rz. 15, dazu EWiR 2012, 353 (Höpker)). Entsprechendes gilt für die Widerlegung der Vermutung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO (BGH ZIP 2007, 1511, Rz. 9). Solche Umstände, etwa ein in Kürze bevorstehender Verkauf von kostenträchtigen Filialen, hat die Beklagte jedoch nicht ausreichend dargelegt. Ihr Vortrag beschränkt sich auf die Wiedergabe einer entsprechenden Hoffnung, ohne deren Stichhaltigkeit zu begründen.

bb) Die Beklagte kann die Vermutungswirkung auch nicht damit entkräften, Nr. XIII der von ihr verwendeten Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sehe einen umfassenden Eigentumsvorbehalt vor, der eine Gläubigerbenachteiligung ausschließe. Gleiches gilt für den Hinweis, die Schuldnerin habe ihre Zahlungen im Rahmen einer bargeschäftsähnlichen Lage erbracht. Der Beklagten waren alle tatsächlichen Umstände bekannt, welche eine umfassende Sicherung ihrer Ansprüche ausschließen. Mit Blick auf den von ihr geforderten Kontokorrentvorbehalt war ihr auch bekannt, dass die Schuldnerin für ihre Zahlungen keine gleichwertigen Gegenleistungen erhielt.

IV. Das Berufungsurteil ist demnach aufzuheben. Da die Aufhebung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach Letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, kann der Senat selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und der Klage unter Abänderung auch des erstinstanzlichen Urteils bis auf einen Teil der Zinsforderung stattgeben. Der Hauptanspruch folgt in Höhe der Klageforderung aus § 143 Abs. 1, § 129 Abs. 1, § 133 Abs. 1 InsO. Der Zinsausspruch beruht auf § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4, § 291, § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Der weiter gehende Antrag, gerichtet auf einen bereits mit Vornahme der angefochtenen Handlung einsetzenden Zinsbeginn, ist demgegenüber unbegründet, weil der Masse für den Zeitraum vor Insolvenzeröffnung keine Prozesszinsen zustehen (BGH, Urt. v. 1.2.2007 – IX ZR 96/04, BGHZ 171, 38 = ZIP 2007, 488 = ZVI 2007, 185, Rz. 19 f., dazu EWiR 2007, 313 (Gundlach/Frenzel); BGH, Urt. v. 24.5.2012 – IX ZR 125/11, ZIP 2012, 1299 = ZVI 2012, 306, Rz. 6, dazu EWiR 2012, 461 (Schmittmann)).