Mängelansprüche des Käufers eines vom Dieselabgasskandal betroffenen Fahrzeugs

(Beitrag zum Beschluss des OLG Köln v. 28.05.2018, 27 U 13/17)
Seit Ende des Jahres 2015 bemühen sich u. a. Kunden der VW AG eine Entschädigung für Fahrzeuge zu erlangen, in die eine unzulässige Abschaltvorrichtung eingebaut ist. Betroffen sind Fahrzeuge mit einem Dieselmotor des Typs EA 189. Die vom Hersteller für den Motor eingesetzte Motorsteuerung sieht hinsichtlich der Abgasrückführung zwei Betriebsmodi vor, und zwar einen hinsichtlich des Stickstoffausstoßes optimierten Betriebsmodus 1 mit einer verhältnismäßig hohen Abgasrückführungsrate sowie einen hinsichtlich des Partikel-Ausstoßes optimierten Betriebsmodus 0 mit einer erheblich geringeren Abgasrückführungsrate vor.

Dabei vermag die Motorsteuerung zu erkennen, ob das Fahrzeug auf einem technischen Prüfstand zur Ermittlung der Emissionswerte eingesetzt wird oder ob es im Straßenverkehr betrieben wird, und schaltet bei einer Prüfung der Emissionen auf dem Prüfstand in den Modus 1. Auf diese Art und Weise wird sichergestellt, dass bei der Prüfung der betreffenden Fahrzeuge nach den gesetzlich vorgesehenen Maßgaben der Euro-5-Abgasnorm geringere Stickoxid-Emissionen gemessen werden und dementsprechend die Stickoxid-Grenzwerte im Laborbetrieb eingehalten werden. Dagegen schaltet die Motorsteuerung in den Modus 0, wenn das Fahrzeug im Straßenverkehr eingesetzt wird. Das Kraftfahrzeug-Bundesamt erlegte der VW AG nach dem Bekanntwerden der vorstehenden Manipulation auf, die entsprechende Software aus den Fahrzeugen zu entfernen und gab in der folgenden Zeit sukzessive Software-Updates für eine Vielzahl verschiedener Fahrzeug- und Motoren-Typen der VW AG frei. In der Zwischenzeit verzichtete das Kraftfahrt-Bundesamt darauf, die EG-Typengenehmigung zu widerrufen.

In einem von dem Oberlandesgericht Köln entschiedenen Fall hatte der spätere Kläger im April 2015 einen Kaufvertrag über ein Fahrzeug mit einem Dieselmotor des Typs EA 189 geschlossen. Mitte November 2015 forderte der spätere Kläger den Hersteller auf, bis zum 16.12.2015 ein mangelfreies Fahrzeug gleichen Typs und gleicher Ausstattung nachzuliefern, hilfsweise das verkaufte Fahrzeug nachzubessern. Mit Schreiben vom 27.11.2015 hat der Hersteller den späteren Kläger darauf verwiesen, dass für Anfang 2016 einer Rückrufaktion zur Behebung des Mangels geplant sei; diese solle abgewartet werden. Mit Datum vom 18.01.2016 erklärte der spätere Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte die Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich eines Wertersatzes für zwischenzeitliche Nutzung des Fahrzeugs.

In erster Instanz ist der Hersteller zur Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich eines Nutzungswertersatzes Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs verurteilt worden. Das Oberlandesgericht bestätigte diese Entscheidung. Das von dem Kläger im April 2015 gekaufte Fahrzeug sei nicht frei von Sachmängeln gewesen. Ein Käufer könne erwarten, dass das Fahrzeug die technischen und rechtlichen Voraussetzungen der Zulassung erfülle und auch dass der Hersteller die für den Fahrzeugtyp erforderlichen Erlaubnisse und Genehmigungen nicht durch eine Täuschung erwirkt habe.

Der von dem Kläger erklärte Rücktritt sei wirksam. Die zur Nacherfüllung gesetzte Frist sei zumindest im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung vom 18.01.2016 angemessen lang gewesen. Eine möglicherweise zu kurz bemessene Frist setze nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der Regel eine angemessene Frist in Lauf. Diese sei vorliegend mit dem Schreiben des Klägers vom 2 20.11.2015 in Lauf gesetzt worden.

Der Rücktritt sei auch nicht wegen einer vermeintlichen Unerheblichkeit des Sachmangels ausgeschlossen. In der Regel sei von einer Erheblichkeitsschwelle von 5 % des Kaufpreises auszugehen. Zwar habe der Hersteller Mängelbeseitigungskosten von 100 Euro vorgetragen. Die zur Mängelbeseitigung notwendige Software sei jedoch zum maßgeblichen Zeitpunkt der Rücktrittserklärung noch nicht genehmigt gewesen. Diese Ungewissheit dürfe sich nicht zum Nachteil des Käufers auswirken. Außerdem hätte der Kläger das Risiko einer Insolvenz des Herstellers für einen unabsehbaren Zeitraum tragen, wenn er auf die Behebung des Sachmangels durch das Aufspielen einer noch nicht genehmigten Software verwiesen würde. Somit überwiege das Rückabwicklungsinteresse des Klägers das Bestandsinteresse des Herstellers. Der Hersteller habe das Fahrzeug dort abzuholen, wo sich bestimmungsgemäß befinde, nämlich beim Kläger.

Es darf bezweifelt werden, dass das Oberlandesgericht im Hinblick auf Kaufverträge, die nach September 2016 zu Stande gekommen sind, die gleiche Entscheidung treffen würde. Denn dann dürfte ein Käufer darauf verwiesen werden, dass eine Nachbesserung zunächst durch das Aufspielen einer zwischenzeitlich genehmigten Software erfolgen darf.

Das Argument des Oberlandesgerichts, der Käufer sei bei einer nicht umgehenden Nachbesserung dem Insolvenzrisiko des Herstellers ausgesetzt, ist nur vordergründig nachvollziehbar. Denn ein im Wege der Rückabwicklung den ursprünglich gezahlten Kaufpreis einnehmender Käufer wäre im Falle der Insolvenz des Herstellers voraussichtlich der sog. Vorsatzanfechtung durch den späteren Insolvenzverwalter ausgesetzt. Im Rahmen der Vorsatzanfechtung hätte er den erstatteten Kaufpreis in die Insolvenzmasse zurückzuzahlen. Unter diesem Aspekt kann es wirtschaftlich sinnvoll sein, das Aufspielen einer den Mangel beseitigenden Software abzuwarten.