Beendigung der mehrgliedrigen stillen Gesellschaft durch Auflösung

BGH, Urteil v. 08.12.2015, II ZR 333/14
Leitsatz:
HGB § 235
Die Auflösung der stillen Gesellschaft, die als bloße Innengesellschaft über kein gesamthänderisch gebundenes Gesellschaftsvermögen verfügt, führt grundsätzlich zu deren sofortiger Beendigung. Dies gilt in gleicher Weise für eine mehrgliedrige stille Gesellschaft, die als sog. "Innen-KG" ausgestaltet ist, jedenfalls dann, wenn nur die Auflösung der stillen Gesellschaft beschlossen worden ist. Der auf Berechnung seines Auseinandersetzungsguthabens zum Zeitpunkt der Auflösung der stillen Gesellschaft gerichtete Anspruch des stillen Gesellschafters entsteht demgemäß nicht erst dann, wenn sämtliche Schulden des Geschäftsherrn (hier: einer GmbH & Co. KG) berichtigt sind. (amtlicher Leitsatz)

Entscheidung:
Der Kläger beteiligte sich mit Beitrittserklärung vom 12. Dezember 2002 als atypisch stiller Gesellschafter an der A. AG, deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte, eine GmbH & Co. KG, ist, mit einem Betrag in Höhe von 18.000 € zuzüglich eines Agios in Höhe von 1.080 €. Er zahlte insgesamt 10.900,- €.

Der atypisch stille Gesellschaftsvertrag (im Folgenden: GV) enthält u.a. folgende Regelungen:

§ 9 Beteiligung am Vermögen (Auseinandersetzungswert) 1. Die Gesellschafter erhalten im Falle ihres Ausscheidens oder bei Liquidation des Unternehmens des Geschäftsinhabers entsprechend dem Verhältnis ihrer erbrachten Einlagen zum Gesamtbetrag der Einlagen aller Gesellschafter und dem zu diesem Zeitpunkt voll eingezahlten Grundkapital des Geschäftsinhabers einen Anteil an dem seit ihrem Beitritt zu dem Unternehmen des Geschäftsinhabers gebildeten Vermögen einschließlich der stillen Reserven der bilanzierten Wirtschaftsgüter (unter Berücksichtigung eines etwaigen Geschäftswerts). Die Einzelheiten ergeben sich aus den Regelungen in § 16 dieses Vertrags. ... § 10 Gewinn- und Verlustbeteiligung, Gewinnvorab, Rangrücktritt ... 6. Die Gesellschafter treten mit ihren Auszahlungs- (Entnahme- und Ausschüttungsansprüchen) und Abfindungsansprüchen im Rang hinter die Erfüllung der Forderungen von Gläubigern des Geschäftsinhabers zurück. § 16 Abfindungsguthaben bei Beendigung der atypisch stillen Gesellschaft 1. Bei Beendigung der atypisch stillen Gesellschaft steht den Gesellschaftern ein Abfindungsguthaben zu.“

Mit Schreiben vom 7. Juli 2009 teilte die beklagte GmbH & Co. KG den stillen Gesellschaftern mit, dass sie sich in einer schwierigen finanziellen Lage befinde. Sie bat u. a. die Anleger um die Erfüllung offene Einlageverpflichtungen sowie die Erstattung von Kapitalrückzahlungen. Die stillen Gesellschafter wurden durch einen Beschlussvorschlag um Zustimmung zur Liquidation der Beklagten außerhalb eines Insolvenzverfahrens gebeten. Am 11. Dezember 2009 beschlossen die stillen Gesellschafter stattdessen vielmehr, die stille Gesellschaft mit Wirkung zum 15. Dezember 2009 zu liquidieren.

Der Kläger blieb mit seinem Zahlungsbegehren in den Vorinstanzen erfolglos. Das Berufungsgericht hat die Revision auf die Frage beschränkt, ob der Gesellschafterbeschluss vom 11. Dezember 2009 die Liquidation der mehrgliedrigen stillen Gesellschaft als "Innen-KG" zur Folge gehabt oder zur Vollbeendigung der mehrgliedrigen Gesellschaft geführt habe.

Der Bundesgerichtshof hat die beklagte Gesellschaft zur Ermittlung des Auseinandersetzungsguthabens des Klägers auf den Stichtag 15. Dezember 2009 verurteilt. Die stille Gesellschaft sei durch den Beschluss der Gesellschafter vom 11. Dezember 2009 mit Wirkung zum 15. Dezember 2009 im Sinne des § 16 Nr. 1 GV beendet worden. Bei Beendigung der stillen Gesellschaft stehe den Gesellschaftern nach § 16 Nr. 1 Satz 1 GV ein Abfindungsguthaben zu.

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs haben die Gesellschafter mit dem Beschluss vom 11. Dezember 2009 lediglich die Auflösung der stillen Gesellschaft gemäß § 6 Nr. 3 GV beschließen wollten; nicht hingegen wollten sie die beklagte Kommanditgesellschaft auflösen. Für einen Beschluss der Auflösung/Liquidation der beklagten Kommanditgesellschaft wären vorrangig deren Gesellschafter zuständig.

Die stille Gesellschaft ist eine BGB-Innengesellschaft. Der Beschluss über die Auflösung einer BGB-Innengesellschaft führt grundsätzlich zu deren sofortiger vollen Beendigung. Da bei einer bloßen Innengesellschaft kein gesamthänderisch gebundenes Gesellschaftsvermögen vorhanden ist, kommt eine Liquidation nicht in Betracht. Insbesondere hat die stille Gesellschaft keine Verbindlichkeiten, die im Rahmen einer Liquidationsphase vorrangig zu erfüllen sein könnten. Der stille Gesellschafter hat nach der Auflösung lediglich noch einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Inhaber des Handelsgeschäfts auf Auszahlung seines Abfindungsguthabens. Die Einzelansprüche der Gesellschafter aus dem stillen Gesellschaftsverhältnis sind nur noch unselbständige Rechnungsposten der nach § 235 Abs. 1 HGB vorzunehmenden Auseinandersetzungsrechnung.

Für eine mehrgliedrige stille Gesellschaft gelten jedenfalls dann keine Besonderheiten, wenn ihre Auflösung nicht mit einer Liquidation des Geschäftsherrn einhergehe. Auch die mehrgliedrige stille Gesellschaft habe keine zu tilgenden Verbindlichkeiten. Schuldner der Abfindungs- und Auseinandersetzungsansprüche bleibe auch im Falle der mehrgliedrigen stillen Gesellschaft der Geschäftsherr, vorliegend also die Kommanditgesellschaft.

Im Schrifttum wird teilweise vertreten, die mehrgliedrige stille Gesellschaft sei wie eine “Innen-KG“ ausgestaltet. Soweit daraus folgen soll, eine solche "Innen-KG" werde wie eine Kommanditgesellschaft abgewickelt (entsprechend §§ 145 ff., 155, 161 Abs. 2 HGB), will der Bundesgerichtshof dem zumindest dann nicht folgen, wenn - wie hier nur - die Auflösung der stillen Gesellschaft beschlossen worden ist. Die mehrgliedrige stille Gesellschaft habe als solche auch in der Ausgestaltung als sog. "Innen-KG" keine eigenen Verbindlichkeiten. Die Auflösung der stillen Gesellschaft führe, auch wenn sie als sog. "Innen-KG" ausgestaltet ist, nicht bereits als solche zur Liquidation des Geschäftsherrn. Die beklagte Kommanditgesellschaft darf ihr Unternehmen vielmehr fortführen.

Etwaige (offene) Verbindlichkeiten der beklagten Kommanditgesellschaft sollen bei der Berechnung des Abfindungsguthabens des Klägers berücksichtigt werden. Für den Auseinandersetzungswert ist nach dem Gesellschaftsvertrag die Beteiligung des stillen Gesellschafters an dem seit seinem Beitritt gebildeten Vermögen einschließlich der stillen Reserven im Unternehmen des Geschäftsinhabers unter Einbeziehung des Geschäftswerts maßgeblich. In die zu erstellende Unternehmensbewertung der Beklagten fließen als Negativposten Ansprüche Dritter gegen die Beklagte ebenso ein wie etwa offene Forderungen der Beklagten auf rückständige Einlagen von Gesellschaftern.