Rechtssprechung zum Erbrecht | Kanzlei Michael Adams in Altenkirchen im Westerwald

Erbrecht | Urteile und Beschlüsse

Folgend finden Sie aktuelle als auch relevante Urteile und Gerichtsentscheidungen aus dem Bereich Insolvenzrecht. Bei Fragen können Sie uns gerne kontaktieren.

BGH, Urteil v. 25.03.2014, X ZR 94/12
Leitsatz:
1. Ein grob undankbares Verhalten kann sowohl mangels Umständen, die objektiv die gebotene Rücksichtnahme auf die Belange des Schenkers vermissen lassen, als auch deshalb zu verneinen sein, weil sich das Verhalten des Beschenkten jedenfalls subjektiv nicht als Ausdruck einer undankbaren Einstellung gegenüber dem Schenker darstellt. Die Beurteilung der subjektiven Seite des Tatbestands kann jedoch in der Regel erst dann erfolgen, wenn sich der Tatrichter darüber Rechenschaft abgelegt hat, welche Sachverhaltselemente objektiv geeignet sind, einen den Widerruf der Schenkung rechtfertigenden Mangel an von Dankbarkeit geprägter Rücksichtnahme zum Ausdruck zu bringen.

OLG Hamm, Beschl. v. 05.02.2014, I-15 W 1/14
Leitsatz:
Zwar können Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung im Sinne des § 2038 Abs. 1 BGB auch Verfügungsgeschäfte umfassen, diese können also auch im Außenverhältnis unmittelbar wirksam werden; grundbuchverfahrensrechtlich muss jedoch die Zustimmungserklärung jedes einzelnen Miterben in der Form des § 29 Abs. 1 GBO, also durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde, nachgewiesen werden. (redaktioneller Leitsatz)

BGH, Urteil v. 30.04.2014, IV ZR 30/13
Leitsatz:
1. Ist der Verjährungsbeginn kenntnisabhängig, kommt es für Beginn und Lauf der Verjährung im Falle des Gläubigerwechsels - gleich aus welchem Rechtsgrund - zunächst auf den Kenntnisstand des ursprünglichen Gläubigers an. Hatte dieser die für den Verjährungsbeginn erforderliche Kenntnis, geht der Anspruch so, d.h. mit in Gang gesetzter Verjährung auf den Rechtsnachfolger über, selbst wenn dieser die Kenntnis nicht mit oder erst nach dem Übergang des Anspruchs auf ihn erhält. (amtlicher Leitsatz)

BGH, Urteil v. 28. April 2010, IV ZR 73/08
Leitsatz:
1. Wendet der Erblasser die Todesfallleistung aus einem Lebensversicherungsvertrag einem Dritten über ein widerrufliches Bezugsrecht schenkweise zu, so berechnet sich ein Pflichtteilsergänzungsanspruch gemäß § 2325 Abs. 1 BGB weder nach der Versicherungsleistung noch nach der Summe der vom Erblasser gezahlten Prämien (Aufgabe von BGHZ 7, 134; Senatsurteil vom 4. Februar 1976 – IV ZR 156/73).

OLG Koblenz, Urteil vom 27.11.2013, 5 U 851/13
Leitsatz:
1. Ein Vermächtnis liegt vor, wenn nach dem Willen des Erblassers der Begünstigte einen Vermögensvorteil gegenüber den übrigen Miterben erhalten soll. Nur wenn ein solcher Begünstigungswille fehlt, handelt es sich um eine bloße Teilungsanordnung.

OLG München, Beschluss v. 24.10.2013, 31 Wx 139/13
Leitsatz:
Kombinieren Ehepartner in einem gemeinsamen Testament eine „Schlusserbeneinsetzung“ mit der Einräumung einer Abänderungsbefugnis zugunsten des überlebenden Ehegatten bei ausdrücklicher Anordnung der Wechselbezüglichkeit der Verfügungen, können dies Anhaltspunkte dafür sein, dass die Ehegatten die Formulierung „für den Fall gleichzeitigen Versterbens“ nicht im Wortsinn verwendet,

I. Die Beklagte zu 1 (im Folgenden: Beklagte) wendet sich gegen die Verwerfung ihrer Berufung wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist.
Das Urteil, mit dem die Beklagte zur Rückzahlung einer Mietkaution in Höhe von 10.090,33 € nebst Zinsen verurteilt worden ist, ist ihr am 30. Juli 2012 zugestellt worden. Die Beklagte hat am 28. August 2012 Berufung eingelegt.

Der Erblasser ist am 30.4.2012 im Alter von 79 Jahren verstorben. Er war nicht verheiratet und hatte keine Kinder. Die Beteiligten zu 2, 3, 4 und 5 sind seine Brüder. Der Beteiligte zu 1, 6, 7 und 8 sind Neffen bzw. Nichten des Erblassers. Die Beteiligte zu 9 war seit etwa 20 Jahren die Lebensgefährtin des Erblassers.

OLG Hamm, Beschluss vom 13.02.2013, I-15 W 421/12
Die nach den §§ 58 ff FamFG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Beteiligte zu 2) ist von der Erbfolge nach seinem Vater ausgeschlossen, weil er nach dem Tod seiner zuerst verstorbenen Mutter die Pflichtteilsstrafklausel nach Ziffer 4) des gemeinschaftlichen Testaments seiner Eltern vom 3.3.2010 (UR-Nr. 176/2010 des Notars L) ausgelöst hat („Sollte eines unserer Kinder nach dem Tod des Erstversterbenden den Pflichtteilsanspruch geltend machen, so erhält dieses Kind nach dem Tod des Überlebenden ebenfalls lediglich den Pflichtteilsanspruch“).