Keine Aufklärungsverpflichtung der Bank über Erhalt der Provision für die Vermittlung einer Lebensversicherung

BGH, Urteil v. 01.07.2014, XI ZR 247/12
Leitsatz:
1. Die beratende Bank ist aufgrund eines mit ihrem Kunden geschlossenen Finanzierungs- Beratungsvertrags nicht verpflichtet, diesen darüber zu informieren, dass ihr für die Vermittlung einer Lebensversicherung eine Provision zufließt. (amtlicher Leitsatz)

Tatbestand:
Der Kläger nimmt die beklagte Bank wegen fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit einer Immobilienfinanzierung auf Schadensersatz in Anspruch.

der Kläger schloss 1995 mit der Beklagten war einen Darlehensvertrag über 600.000,- DM ab. Die Tilgung des Darlehens sollte zur Endfälligkeit in 2015 in voller Höhe durch eine mit einer Versicherung abgeschlossene Kapitallebensversicherung erfolgen. Die Beklagte erhielt von der Versicherung für die Vermittlung der Lebensversicherung eine Vermittlungsprovision, ohne dies dem Kläger mitzuteilen.

Mit seiner Klage will der Kläger die Beklagte verpflichten, an ihn den Betrag zu zahlen, der sich als Differenz zwischen der Belastung aus dem Darlehensvertrag und der Ablaufleistung aus der Lebensversicherung ergibt. Diese wird nämlich zur Tilgung des Darlehens nicht ausreichen.

Entscheidungsgründe:

Der Kläger hat gegen die Beklagte nach Ansicht des Bundesgerichtshofs keinen Schadensersatzanspruch wegen unterlassener Aufklärung über die empfangene Vermittlungsprovision. Die Rechtsprechung des zuständigen Senats zur Pflicht der Bank, auf Rückvergütungen hinzuweisen, setze eine Kapitalanlageberatung voraus. Die Provision für die Vermittlung einer Lebensversicherung stelle ohnehin keine Rückvergütung nach diesen Grundsätzen dar und solche Provisionen seien offensichtlich und folglich nicht aufklärungsbedürftig. Es handele sich bei der den Beratungsgegenstand bildenden Kapitallebensversicherung eben nicht um eine Kapitalanlage.

Ein Beratungsvertrag über eine Kapitalanlage kommt regelmäßig konkludent zustande, wenn ein Anlageinteressent an ein Kreditinstitut oder der Anlageberater einer Bank an einen Kunden herantritt, um über die Anlage eines Geldbetrages beraten zu werden bzw. zu beraten. Gegenstand einer Anlageberatung ist mithin die Investition von Finanzmitteln durch den Anleger. Die vom Kläger nachgefragte Beratung durch die Beklagte betraf jedoch eine Finanzierung und nicht die Anlage eines Geldbetrags.

Aufklärungspflichtig seien nur - regelmäßig umsatzabhängige - Provisionen, die aus offen ausgewiesenen Provisionen wie zum Beispiel Ausgabeaufschlägen und Verwaltungsvergütungen gezahlt werden, deren Rückfluss an die beratende Bank aber nicht offenbart wird, sondern hinter dem Rücken des Anlegers erfolgt.

Hat die Bank aber eine Provision für die Vermittlung einer Kapitallebensversicherung erhalten, so sei ihr damit realisiertes Gewinnerzielungsinteresse aus normativobjektiver Sicht offensichtlich und folglich nicht aufklärungsbedürftig. Die Zahlung einer Provision durch die Versicherung an den Vermittler entspreche einem überkommenen, allgemein bekannten Handelsbrauch, der nach überwiegend vertretener Auffassung aufgrund einer vom Willen aller Beteiligten getragenen gleichförmigen Übung sogar Gewohnheitsrecht sei.