OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 10.12.2013, 1 W 79/13
Leitsatz:
1. Bei einem Darlehensvertrag und einem Vertrag über eine mit Mitteln aus dem Darlehen finanzierte Arbeitslosigkeitsversicherung handelt es sich auch dann um zwei, nämlich verbundene Verträge i. S. d. § 358 ff. BGB, wenn als Versicherungsnehmer des Versicherungsvertrages die Bank bezeichnet ist, aber der Darlehensnehmer der Versicherte und Beitragspflichtige ist, den Obliegenheiten gegenüber der Versicherung treffen (Fortführung von BGH, Urteil vom 15.12.2009, BGHZ 184, 1; gegen LG Hamburg, Urteil vom 22.01.2010, WM 2010, 2080). (amtlicher Leitsatz)
I. Die Beklagte wird von der Klägerin auf Rückzahlung einer Darlehensvaluta (D-Kredit) in Anspruch genommen, nachdem die Klägerin den Darlehensvertrag, der zuletzt eine Laufzeit bis 15.06.2016 haben sollte, mit Schreiben vom 30.03.2012 (Anl. K 5, Bl. 25 d. A.) wegen Zahlungsrückständen gekündigt und die Beklagte zur sofortigen Rückzahlung der offenen Darlehensvaluta aufgefordert hat.
Im Darlehensantrag der Beklagten vom 24.07.2008 (Anl. K 1, Bl. 16 d. A.) ist in dem entsprechenden Formular der Klägerin neben einem Nettokreditbetrag von 7.000 ein Einmalbetrag Restkreditversicherung in Höhe von 1.750,09 ausgewiesen, der ebenfalls mit dem zu gewährenden Darlehen finanziert werden sollte. Diese Restschuldversicherung schloss - im Formular als gewünscht angekreuzt - eine Zusatzversicherung Arbeitslosigkeit und Scheidung bei der A ... (künftig: A) ein mit einem im Antrag offen ausgewiesenen Anteil von 780,11 an dem Einmalbetrag Restkreditversicherung. In einer vorgedruckten Schlusserklärung für die Restkreditversicherung und für die Zusatzversicherung Arbeitslosigkeit und Scheidung ist niedergelegt, dass der Kunde damit einverstanden sei,
dass die Bank als Versicherungsnehmer für ihn als Beitragsschuldner einen Restkreditversicherungsvertrag für seine Person abschließt und dass Leistungen hieraus an die Bank gezahlt werden.
Der Zahlungsplan sah vor, dass monatliche Raten von 160,00 ab 15.09.2008 gezahlt werden sollten.
Die Beklagte wurde im Frühjahr 2010 erstmals arbeitslos. Die A erbrachte gemäß Schreiben vom 29.11.2010 (Anl. K 10, Bl. 70 d. A.) für die Zeit von 23.06. - 22.07.2010 eine Leistung aus der Arbeitslosigkeitsversicherung in Höhe von 159,27, welchen sie an die Klägerin überwies. In dem Schreiben war nachgefragt, ob die Beklagte über den 22.07.2010 hinaus weiterhin arbeitslos gemeldet sei. Dann solle sie der A die vorbereitete Bestätigung ihrer Arbeitsagentur ausgefüllt zurückschicken oder der A Kopien ihrer Kontoauszüge schicken, aus denen ersichtlich ist, dass sie über den 22.07.2010 hinaus Leistungen der zuständigen Behörde (Leistungsträger) erhalten habe.
Mit Schreiben der Klägerin vom 28.05.2010 wurde der Ratenplan dahin geändert, dass ab 15.06.2010 Raten von 6 x 80 und ab 15.12.2010 wieder Raten von 160,00 gezahlt werden sollten.
Ein neues Arbeitsverhältnis der Beklagten vom 27.04.2011 kündigte der Arbeitgeber mit Schreiben vom 13.07.2011 (Anl. B 1, Bl. 46 d. A.) zum 27.07.2011. Von dieser Kündigung unterrichtete die Beklagte die A. Diese bestätigte mit Schreiben vom 22.11.2011 (Anl. B 4, Bl. 53 d. A.) die Meldung der Beklagten zur Arbeitslosigkeits-Zusatzversicherung. Zur Prüfung des Anspruchs forderte sie von der Beklagten den Nachweis, dass diese seit Beginn ihrer Arbeitslosigkeit bis heute arbeitslos gemeldet sei, z. B. durch Bestätigung der Agentur für Arbeit oder durch Kopien Ihrer Kontoauszüge 28.07.2011 bis heute, aus denen der Geldeingang der Agentur für Arbeit ersichtlich ist.
Mit Bescheid vom 29.09.2011 (Anl. B 2, Bl. 47 d. A.) lehnte das Jobcenter B auf den Antrag vom 19.07.2011 für den Monat August 2011 eine Leistung nach dem SGB II - Grundsicherung für Arbeitssuchende ab, da es für die Beklagte ein Erwerbseinkommen von 625,02 einsetzte und deshalb die Hilfsbedürftigkeit verneinte. Mit Bescheid vom 30.09.2011 (Anl. B 3, Bl. 49 d. A.) bewilligte das Jobcenter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit von 01.09.2011 bis 31.01.2012. Mit Bescheid vom 07.11.2011 (Anl. B 7, Bl. 120 d. A.) hob das Jobcenter die Entscheidungen über die Bewilligung von Arbeitslosengeld II mit Wirkung vom 01.12.2011 auf, da zwei Söhne der Beklagten einen Anspruch auf BAföG hätten und aufgrund dessen eine Hilfsbedürftigkeit zu verneinen sei.
Die Beklagte ist der Auffassung, es handele sich bei dem Darlehensvertrag und dem mit diesem finanzierten Versicherungsvertrag um verbundene Verträge. Sie könne deshalb dem Zahlungsbegehren der Klägerin entgegenhalten, dass die A zu Unrecht eine Zahlung wegen Arbeitslosigkeit verweigert habe. Ihr Ehemann habe die neue Arbeitslosigkeit auch der Klägerin mitgeteilt; deren Aufgabe sei es gewesen, sich mit der A wegen der von dieser zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosigkeitsversicherung auseinanderzusetzen, statt den Darlehensvertrag wegen Zahlungsrückständen zu kündigen. Sie habe bis heute keinen neuen Arbeitsplatz außer einer geringfügigen Beschäftigung gefunden. Die von der A - zuletzt mit Schreiben von 17.06.2013 an die Bevollmächtigten der Beklagten (Anl. B 5, Bl. 54 d. A.) - geforderten Unterlagen über die Meldung einer Arbeitslosigkeit beim JobCenter ließen sich nicht mehr beschaffen, da das JobCenter nicht mehr über entsprechende Unterlagen verfüge und daher die Ausstellung einer entsprechenden Bescheinigung verweigere (Zeugnis Ehemann der Beklagten).
Außerdem macht die Beklagte geltend, Gegenstand des Darlehensvertrages sei ergänzend eine Zusage der Klägerin auf Verzicht der Einleitung gerichtlicher Maßnahmen gewesen, soweit die Ursache der Nichtzahlung der Darlehensraten eine unverschuldete wirtschaftliche Notlage ist (S. 6 des Darlehensvertrages, Anl. B 6, Bl. 55 d. A.). Die Klägerin hätte diese Zusage nicht mit Schreiben vom 24.02.2012 (Anl. K 12, Bl. 72 d. A.) widerrufen dürfen; das Schreiben der Klägerin vom 10.02.2012 (Anl. K 11, Bl. 71 d. A.), mit dem diese die Beklagte aufforderte, die aktuellen Einkommensnachweise vorzulegen, befinde sich nicht bei den Unterlagen der Beklagten, so dass nicht von einem Zugang dieses Schreibens ausgegangen werden könne.
Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens beider Seiten wird auf den Sachstand in dem angefochtenen Beschluss verwiesen.
II. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Rechtsverteidigung ist zulässig, aber nicht begründet. Denn ihre Rechtsverteidigung bietet keine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des Prozesskostenhilferechts (§ 114 ZPO).
A. Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass mit der Klägerin ein Ausschluss der Klagbarkeit von Forderungen aus dem Darlehensvertrag bei unverschuldeter wirtschaftlicher Notlage vereinbart worden sei. Denn die Klägerin hat diesen Ausschluss der Klagbarkeit wirksam widerrufen.
Ein solcher Ausschluss ist nur unter sehr engen Voraussetzungen gegeben. Unter anderem ist der Kunde gemäß Ziff. 2.3.1 der Bedingungen für Zusage des Verzichts auf gerichtliche Maßnahmen verpflichtet, auf Anforderung der Klägerin geeignete Unterlagen zum Nachweis seiner Einkommensverhältnisse, insbesondere aktuelle Lohn- und Gehaltsnachweise, vorzulegen. Hierzu hat die Klägerin nach ihrem Sachvortrag die Beklagte mit Schreiben vom 10.02.2012 aufgefordert, ohne dass eine Reaktion seitens der Beklagten erfolgte. Zwar bestreitet die Beklagte den Zugang eines solchen Schreibens, wofür die Klägerin beweispflichtig wäre. Darauf kommt es aber nicht an. Denn die Beklagte hat das Widerrufsschreiben vom 24.02.2012 erhalten, in dem als Widerrufsgrund ausdrücklich angegeben war, dass die Beklagte die Voraussetzungen für die Zusage nicht eingehalten habe, indem sie die aktuellen Einkommensnachweise nicht vorgelegt habe. Zwar ist in dem Widerrufsschreiben - was der Klarheit gedient hätte - nicht darauf Bezug genommen, dass die Beklagte auf das Schreiben vom 10.02.2012 nicht geantwortet habe. Hätte aber die Beklagte zumindest auf das Widerrufsschreiben reagiert und dargelegt, dass sie - so ihr Sachvortrag - zu diesem Zeitpunkt über kein Einkommen verfügt habe und deshalb auch keine Einkommensnachweise vorlegen könne, hätte die Klägerin den Widerruf zeitnah überprüfen und ihn entsprechend dem von ihr betonten fairen Umgang mit ihren Kunden zurücknehmen können.
Auf den vom Landgericht in dem angefochtenen Beschluss angesprochenen zeitlich eingeschränkten Anwendungsbereich der Zusage bei Bestehen einer Arbeitslosenversicherung kommt es demnach rechtlich nicht an.
B. Die Beklagte kann der Klägerin nicht mit hinreichender Erfolgsaussicht gemäß § 359 Satz 1 BGB entgegenhalten, dass ihr Leistungen der A aus der Arbeitslosigkeitsversicherung zustehen.
1. Allerdings wertet der Senat die von der Beklagten abgeschlossenen Verträge über die Gewährung eines Darlehens und den ihr als Versicherte zukommenden Versicherungsschutz aus der aus Mitteln des Darlehens finanzierten Arbeitslosigkeitsversicherung als zwei, und zwar verbundene Verträge im Sinne des § 358 Abs. 3 Satz 1 und 2 BGB.
a) Nach diesen Vorschriften sind ein Vertrag über die Erbringung einer entgeltlichen Leistung und ein Verbraucherdarlehensvertrag verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrages dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Sinn und Zweck der Verbraucherschutzvorschriften in § 358 f BGB gehen dahin, dass der Verbraucher vor den Risiken geschützt werden soll, die sich aus einer Verdoppelung der Anzahl der Vertragsverhältnisse ergeben, also ein Aufspaltungsrisiko entsteht (vgl. nur Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, 2012, § 358 Rn. 23). Dem entsprechend hat der Bundesgerichtshof (Urt. v. 15.12.2009 - XI ZR 45/09, BGHZ 184, 1 [juris Rn. 17 ff]; Urt. v. 18.01.2011 - XI ZR 356/09, WM 2011, 451 [juris Rn. 16 ff]) entschieden, dass ein Darlehensvertrag und ein Restschuldversicherungsvertrag verbundene Verträge bilden, wenn die Voraussetzungen des § 358 Abs. 3 BGB vorliegen. Das ist hier der Fall.
b) Der Senat sieht den Vertrag über die Gewährung von Versicherungsschutz im Verhältnis zum Darlehensvertrag als eigenständigen Vertrag an. Denn dieser Vertrag unterscheidet sich in seiner rechtlichen Ausgestaltung von dem eigentlichen Darlehensvertrag mit der Klägerin. Zwar ist nach der Formulierung der Schlusserklärung für die Zusatzversicherung der Arbeitslosigkeit die Klägerin als Versicherungsnehmerin bezeichnet. Versicherte soll aber die Beklagte als Kundin sein, sie ist die eigentliche Nutznießerin des Versicherungsvertrages, indem ihr Risiko, dass sie arbeitslos wird, versichert wird. Das kommt auch dadurch zum Ausdruck, dass der Versicherungsvertrag ausdrücklich für sie als Beitragsschuldnerin abgeschlossen wird. Demgegenüber ist es ohne rechtliche Bedeutung für die Einordnung des Vertragswerks als zwei unterschiedliche, von der Beklagten geschlossene Verträge, dass für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung die Klägerin bezugsberechtigt sein soll. Dass zwei unterschiedliche Verträge mit unterschiedlichen Bezugspersonen für die Beklagte bestehen, zeigt sich gerade darin, dass für die versicherten Person seitens der Versicherung, nämlich in den §§ 10 und 11 von deren Merkblatt für die Zusatzversicherung Arbeitslosigkeit Obliegenheiten formuliert werden, welche die versicherte Person ihr gegenüber zu erbringen hat, etwa dass die versicherte Person den Eintritt des Versicherungsfalles uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen hat und zum Nachweis des Versicherungsfalls uns von der versicherten Person geeignete Unterlagen vorzulegen sind (§ 10 Nr. 1 a. und b.), sowie dass gemäß § 13 Nr. 6 alle ihr gegenüber abzugebenden Anzeigen und Erklärungen, also auch die Erfüllung der genannten Obliegenheiten, an die A gerichtet werden sollen.
c) Soweit das Landgericht Hamburg (Urt. v. 22.01.2010 - 320 S 98/09, WM 2010, 2080 [juris Rn. 18]) und ihm folgend weitere Amts- und Landgerichte, auf deren Entscheidungen sich die Klägerin bezieht, das Vorliegen eines verbundenen Geschäfts in einer vergleichbaren Vertragskonstellation abgelehnt hat, folgt der Senat dem nicht.
Das Landgericht Hamburg nimmt zum einen keine hinreichende Würdigung der komplexen Vertragsbeziehungen zwischen den Beteiligten vor, sondern orientiert sich formal daran, wer in der Schlusserklärung als Versicherungsnehmer bezeichnet wird. Insbesondere ist das Hauptargument für die Annahme, es liege sogar eine rechtliche Einheit zwischen dem Darlehensvertrag und einem Auftrag zum Abschluss eines Versicherungsvertrages vor, sachlich nicht einschlägig. Denn die Überlegung, die Bank hätte einen Darlehensvertrag nicht ohne Restschuldversicherung geschlossen, lässt sich nicht auf die hier in Rede stehende Arbeitslosigkeitsversicherung übertragen, die nach der Gestaltung des Antragsformulars ausdrücklich zusätzlich abgeschlossen wurde; abgesehen davon betont die Klägerin sogar ausdrücklich, der Darlehensvertrag hätte auch ohne eine Restschuldversicherung abgeschlossen werden können.
Zum anderen orientiert sich das Landgericht Hamburg mit seinen Erwägungen, dass Sinn und Zweck der Verbraucherschutzvorschriften der §§ 358 f BGB zu keinem anderen Ergebnis führten, ausschließlich an Überlegungen zur Wirkweise eines dort im Streit stehenden Widerrufsrechts des Darlehensnehmers, lässt aber das durch die rechtliche Gestaltung entstandene Aufspaltungsrisiko im Rahmen des § 359 BGB völlig außer Betracht. Dieses Aufspaltungsrisiko zeigt sich hier insbesondere darin, dass die Beklagte notgedrungen zwei Ansprechpartner hat, nämlich die Klägerin und außerdem die A, und diese auch mit der Beklagten über die Frage, inwieweit die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Versicherungsfalls erfüllt sind, oder was noch an Erklärungen oder Unterlagen vorzulegen ist, selbstständig korrespondiert.
d) Dass auch die Klägerin - entgegen ihrem Sachvortrag im vorliegenden Rechtsstreit mit Verweis auf Instanzgerichte - von zwei Verträgen ausgeht, folgt aus ihrer Belehrung auf S. 8 des mit der Beklagten geschlossenen Vertrages (Anl. B 6, Bl. 56 R d. A.). Denn dort wird - in Anlehnung an die Belehrungspflicht aus § 358 Abs. 5 BGB - nach einem Hinweis auf das Widerrufsrecht für den D-Kredit-Vertrag ausdrücklich als Folge des Widerrufs für eine abgeschlossene Restkreditversicherung darüber belehrt, dass der Kunde für den Fall, dass er zusammen mit dem D-Kredit-Vertrag eine Restkreditversicherung mit oder ohne Zusatzversicherung abgeschlossen hat, er mit dem Widerruf des D-Kredit-Vertrages an den Versicherungsvertrag nicht mehr gebunden (ist).
e) Auch die übrigen Voraussetzungen des § 358 Abs. 3 Satz 1 und 2 BGB für die Annahme eines verbundenen Geschäfts sind gegeben. Der Darlehensvertrag diente jedenfalls teilweise der Finanzierung des Entgelts für den Versicherungsvertrag. Außerdem bildet der Darlehensvertrag mit dem finanzierten Vertrag eine wirtschaftliche Einheit. Die beiden Verträge wurden gleichzeitig geschlossen. Außerdem wurde die Beklagte durch eine Zweckbindung des auf die Finanzierung des Versicherungsvertrags bezogenen Teils des Darlehens, welches an die A auszuzahlen war, von der freien Verfügbarkeit über diesen Teil der Kreditsumme ausgeschlossen. Diese Indizien (vgl. dazu Staudinger/Kessal-Wulf, a. a. O., § 358 R. 31 f) reichen als Verbindungselemente zwischen beiden Verträgen aus, um eine wirtschaftliche Einheit anzunehmen. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob auch die Voraussetzungen des § 358 Abs. 3 Satz 2, 2. Alt. BGB für die zwingende Annahme einer wirtschaftlichen Einheit zu bejahen sind.
f) Mit diesem Ergebnis sieht sich der Senat in Übereinstimmung mit den Entscheidungen des OLG Rostock (Beschl. v. 23.03.2005 -1 W 63/03, NJW-RR 2005, 755) und des OLG Schleswig (Urt. v. 26.04.2007 - 5 U 162/06, NJW-RR 2007, 1347), die für vergleichbare rechtliche Gestaltungen der Versicherungsverträge zur Annahme von verbundenen Geschäften gelangt sind.
g) Rechtsfolge des verbundenen Geschäfts ist, dass der Verbraucher dem Anspruch des Darlehensgebers wegen der Gegenforderung, die er gegenüber dem Unternehmer hat, ein Zurückbehaltungsrecht gemäß §§ 359 Satz 1, 273 BGB entgegensetzen kann, er kann also, soweit seine Einwendung reicht, seine Leistung gegenüber dem Darlehensgeber verweigern (vgl. Staudinger/Kessal-Wulf, a. a. O., § 359 Rn. 9, 10; MünchKomm-BGB-Habersack, 6. Aufl. 2012, § 359 Rn. 43).
2. Die Beklagte als Versicherte kann dem Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung des Restdarlehens hier nicht mit hinreichender Erfolgsaussicht entgegenhalten, dass sie einen Anspruch gegen die A aus der Arbeitslosigkeitsversicherung hat. Aus den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen lässt sich letztlich nicht entnehmen, dass sie der A Belege, aus denen sich der Eintritt des Leistungsfalls hinreichend erschließen ließe, hat zukommen lassen.
a) Eine von der A geforderte zweizeilige Bestätigung der Arbeitsagentur über ihre Arbeitslosigkeit und deren Meldung hat die Beklagte nicht vorgelegt. Folgt man ihrem unter Beweis gestellten Sachvortrag, dass das für sie zuständige JobCenter sich weigert, im Nachhinein eine derartige Bescheinigung auszustellen, da entsprechende Unterlagen nicht mehr vorhanden seien, ist es der Beklagten aber unbenommen, den Nachweis nach dem Maßstab des § 286 ZPO auch aufgrund von Indizien zu erbringen. Denn den beiden Schreiben der A vom 29.11.2010 und vom 22.11.2011 ist zu entnehmen, dass der erforderliche Nachweis außer durch eine Bescheinigung der genannten Art auch in anderer Weise erbracht werden kann, etwa durch Vorlage von Kontoauszügen, aus denen die Leistungen der Arbeitsagentur ersichtlich sind.
b) Ob man einen derartigen Indizienbeweis hier als führbar anzusehen haben würde, braucht nicht abschließend entschieden zu werden. Denn soweit die Beklagte ihn mit den vorgelegten Unterlagen führen könnte, bezieht er sich auf einen Zeitraum, für den die A aufgrund der vertraglich vereinbarten Karenzzeit von drei Monaten (§ 9 Nr. 1 a. des Merkblatts für die Zusatzversicherung Arbeitslosigkeit, Anl. B 8, Bl. 130 d. A.) leistungsfrei ist.
Der von der Beklagten zu erbringende Nachweis einer Arbeitslosigkeit und einer Arbeitslosmeldung beim Arbeitsamt ergibt sich nicht schon aus dem Kündigungsschreiben ihrer Arbeitgeberin vom 13.03.2011. Denn aus ihm allein lässt sich nicht entnehmen, dass sie ab 28.07.2011 arbeitslos und arbeitslos gemeldet war. In Kombination mit den von der Beklagten der A vorgelegten Leistungsbescheiden und deren Inhalt lässt sich aber der hinreichend sichere Schluss ziehen, dass die Beklagte jedenfalls ab 01.09.2011 bis 30.11.2011 die genannten Voraussetzungen erfüllte.
Dass die Beklagte bereits im August 2011 arbeitslos war, lässt sich anhand ihres Sachvortrags nicht feststellen. Denn im Bescheid des JobCenters B vom 29.09.2011 ist für sie ein Netto-Erwerbseinkommen von 625,02 ausgewiesen. Dass dies unrichtig sei, ist dem Sachvortrag der Beklagten nicht zu entnehmen. Denn ihr Vortrag, dass hierbei das Jobcenter offensichtlich das Gehalt aus dem Monat Juli berücksichtigt habe, bringt gerade nicht zum Ausdruck, dass die Beklagte sich sicher ist, dass ein Erwerbseinkommen für August 2011 nicht mehr gegeben war.
Es spricht Vieles dafür, dass die Beklagte mit der Vorlage des Kündigungsschreibens ihres Arbeitgebers vom 13.07.2011 in der Zusammenschau mit dem Bescheid des JobCenters vom 30.09.2011 belegen kann, dass sie jedenfalls am 01.09.2011 arbeitslos und arbeitslos gemeldet war. Ausweislich dieses Bescheids hatte sie am 19.07.2011 einen Antrag beim JobCenter gestellt. Das JobCenter prüfte diesen Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld II und gewährte dieses ab 01.09.2011. Eine solche Gewährung nach dem SGB II, der Grundsicherung für Arbeitssuchende - setzt voraus, dass der Antragsteller erwerbsfähig ist; ansonsten wäre Sozialgeld nach dem SGB XII zu zahlen gewesen. Der Antrag darf daher zugleich als Arbeitslosmeldung verstanden werden.
Legt man demnach zugrunde, dass die Beklagte als Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch ihre Arbeitslosigkeit und ihre Arbeitslosmeldung ab 01.09.2011 belegen kann, beginnt die Leistungspflicht der A erst mit Ablauf einer dreimonatigen Karenzzeit (§ 9 Nr. 1 a. des Merkblatts für die Zusatzversicherung Arbeitslosigkeit), mithin ab 01.12.2011. Für diesen Zeitpunkt liegen aber keine Nachweise vor, inwiefern die Beklagte noch arbeitslos und arbeitslos gemeldet war. Zwar bezog sich der ursprüngliche Bescheid vom 30.09.2011 auf einen Zeitraum bis 31.01.2012. Der Bescheid über die Bewilligung von Arbeitslosengeld II wurde aber mit Bescheid des JobCenters vom 07.11.2011 mit Wirkung ab 01.12.2011 aufgehoben, weil sich die tatsächlichen Voraussetzungen einer Hilfsbedürftigkeit verändert darstellten, nachdem zwei Söhne der Beklagten Anspruch auf Leistungen nach dem BaföG hatten. Kann man daher noch davon ausgehen, dass sich in der Zeit vom Datum des Bewilligungsbescheids bis 30.11.2011 an den Verhältnissen der Beklagten nichts geändert hatte, sie also entsprechend dem Bescheid vom 30.09.2011 in der genannten Zeit arbeitslos und arbeitslos gemeldet war, fehlen für die Zeit ab 01.12.2011 Anknüpfungstatsachen, aus denen Solches entnommen werden könnte. Denn es ist nicht mehr davon auszugehen, dass das JobCenter weiterhin im Auge hatte, ob die Voraussetzungen für eine Leistungsgewährung noch gegeben waren.
3. Jedenfalls würde eine Eintrittspflicht der A mit der Kündigung des Darlehensvertrages durch die Klägerin mit Schreiben vom 30.03.2012 entfallen, da gemäß Ziff. 6 der D-Kredit-Bedingungen (S. 4 des Darlehensvertrages der Beklagten, Anl. K 1, Bl. 19 d. A.) mit der Kündigung des Darlehensvertrages auch ein bestehender Restkreditversicherungsvertrag gekündigt wurde. Dies ist hier geschehen, und der Beklagten wurde der nicht verbrauchte Teil der Prämie der Restkreditversicherung gut gebracht.
C. Die Beklagte kann nicht wegen einer etwaigen Nebenpflichtverletzung der Klägerin verlangen, von dieser so gestellt zu werden, als wenn sie die erforderlichen Nachweise zu ihrer Arbeitslosigkeit rechtzeitig auf das Schreiben der A vom 22.11.2011 erbracht hätte, die A Leistungen erbracht und damit die Voraussetzungen für die Kündigung des Darlehens wegen Zahlungsrückstands nicht gerechtfertigt wäre.
Es erscheint bereits rechtlich zweifelhaft, inwieweit sich aus dem Darlehensvertrag eine Nebenpflicht der Klägerin herleiten lässt, Klärungen zugunsten der Beklagten als Darlehensnehmerin gegenüber der A zum Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen für die Versicherung vorzunehmen. Die Beklagte hat aber nicht substantiiert dargelegt, dass ihr Ehemann die Klägerin von der zweiten Arbeitslosigkeit unterrichtet hat. Die Behauptung der Beklagten, ihr Ehemann habe die Klägerin davon unterrichtet, dass die Beklagte weiterhin arbeitslos sei, erforderte für eine substantiierte, einen Rechtssatz ausfüllende Darlegung einer Tatsache denknotwendig eine zeitliche Angabe, wann dies geschehen sei. Daran fehlt es, und zwar insbesondere auch deshalb, weil die weiteren Angaben der Beklagten, was anlässlich der Kontaktaufnahme mit der Klägerin vereinbart worden, sich genau mit dem decken, was ausweislich des Schreibens der Klägerin vom 28.05.2010 (Anl. K 3, Bl. 22 f d. A.) anlässlich der ersten Arbeitslosigkeit vereinbart wurde; nach dem Sachvortrag der Beklagten ist also eine Differenzierung zwischen den Vereinbarungen bei der ersten oder der zweiten Arbeitslosigkeit nicht möglich. Ist aber nicht feststellbar, dass die Beklagte die Klägerin von ihrer zweiten Arbeitslosigkeit unterrichtet hat, beruhte schon deswegen die Kündigung des Darlehensvertrages Ende März 2012 auch nicht auf einer Pflichtverletzung der Klägerin, zumal die Beklagte selbst nicht darlegt, in welcher Weise sie auf die Aufforderung der A im Schreiben vom 22.11.2011, Nachweise betreffend ihre Arbeitslosigkeit vorzulegen, reagiert hat, so dass derartige Nachweise der Voraussetzungen für eine Leistung der A bereits vor dem Zeitpunkt der Kündigung des Darlehens vorgelegen hätten. Die Behauptung der Beklagten, die Klägerin sei spätestens mit Schreiben vom 22.10.2012 darüber unterrichtet worden, dass die Restkreditversicherung ihrer Leistung nicht nachkommt, ist unbehelflich, da zu diesem Zeitpunkt der Darlehensvertrag aufgrund der Zahlungsrückstände der Beklagten bereits gekündigt war.
D. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht veranlasst, da die Voraussetzungen des § 574 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 ZPO für eine Zulassung nicht erfüllt sind.
Darlehensvertrag und Restschuldversicherungsvertrag verbundene Verträge
OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 10.12.2013, 1 W 79/13
Leitsatz:
1. Bei einem Darlehensvertrag und einem Vertrag über eine mit Mitteln aus dem Darlehen finanzierte Arbeitslosigkeitsversicherung handelt es sich auch dann um zwei, nämlich verbundene Verträge i. S. d. § 358 ff. BGB, wenn als Versicherungsnehmer des Versicherungsvertrages die Bank bezeichnet ist, aber der Darlehensnehmer der Versicherte und Beitragspflichtige ist, den Obliegenheiten gegenüber der Versicherung treffen (Fortführung von BGH, Urteil vom 15.12.2009, BGHZ 184, 1; gegen LG Hamburg, Urteil vom 22.01.2010, WM 2010, 2080). (amtlicher Leitsatz)
I. Die Beklagte wird von der Klägerin auf Rückzahlung einer Darlehensvaluta (D-Kredit) in Anspruch genommen, nachdem die Klägerin den Darlehensvertrag, der zuletzt eine Laufzeit bis 15.06.2016 haben sollte, mit Schreiben vom 30.03.2012 (Anl. K 5, Bl. 25 d. A.) wegen Zahlungsrückständen gekündigt und die Beklagte zur sofortigen Rückzahlung der offenen Darlehensvaluta aufgefordert hat.
Im Darlehensantrag der Beklagten vom 24.07.2008 (Anl. K 1, Bl. 16 d. A.) ist in dem entsprechenden Formular der Klägerin neben einem Nettokreditbetrag von 7.000 ein Einmalbetrag Restkreditversicherung in Höhe von 1.750,09 ausgewiesen, der ebenfalls mit dem zu gewährenden Darlehen finanziert werden sollte. Diese Restschuldversicherung schloss - im Formular als gewünscht angekreuzt - eine Zusatzversicherung Arbeitslosigkeit und Scheidung bei der A ... (künftig: A) ein mit einem im Antrag offen ausgewiesenen Anteil von 780,11 an dem Einmalbetrag Restkreditversicherung. In einer vorgedruckten Schlusserklärung für die Restkreditversicherung und für die Zusatzversicherung Arbeitslosigkeit und Scheidung ist niedergelegt, dass der Kunde damit einverstanden sei,
dass die Bank als Versicherungsnehmer für ihn als Beitragsschuldner einen Restkreditversicherungsvertrag für seine Person abschließt und dass Leistungen hieraus an die Bank gezahlt werden.
Der Zahlungsplan sah vor, dass monatliche Raten von 160,00 ab 15.09.2008 gezahlt werden sollten.
Die Beklagte wurde im Frühjahr 2010 erstmals arbeitslos. Die A erbrachte gemäß Schreiben vom 29.11.2010 (Anl. K 10, Bl. 70 d. A.) für die Zeit von 23.06. - 22.07.2010 eine Leistung aus der Arbeitslosigkeitsversicherung in Höhe von 159,27, welchen sie an die Klägerin überwies. In dem Schreiben war nachgefragt, ob die Beklagte über den 22.07.2010 hinaus weiterhin arbeitslos gemeldet sei. Dann solle sie der A die vorbereitete Bestätigung ihrer Arbeitsagentur ausgefüllt zurückschicken oder der A Kopien ihrer Kontoauszüge schicken, aus denen ersichtlich ist, dass sie über den 22.07.2010 hinaus Leistungen der zuständigen Behörde (Leistungsträger) erhalten habe.
Mit Schreiben der Klägerin vom 28.05.2010 wurde der Ratenplan dahin geändert, dass ab 15.06.2010 Raten von 6 x 80 und ab 15.12.2010 wieder Raten von 160,00 gezahlt werden sollten.
Ein neues Arbeitsverhältnis der Beklagten vom 27.04.2011 kündigte der Arbeitgeber mit Schreiben vom 13.07.2011 (Anl. B 1, Bl. 46 d. A.) zum 27.07.2011. Von dieser Kündigung unterrichtete die Beklagte die A. Diese bestätigte mit Schreiben vom 22.11.2011 (Anl. B 4, Bl. 53 d. A.) die Meldung der Beklagten zur Arbeitslosigkeits-Zusatzversicherung. Zur Prüfung des Anspruchs forderte sie von der Beklagten den Nachweis, dass diese seit Beginn ihrer Arbeitslosigkeit bis heute arbeitslos gemeldet sei, z. B. durch Bestätigung der Agentur für Arbeit oder durch Kopien Ihrer Kontoauszüge 28.07.2011 bis heute, aus denen der Geldeingang der Agentur für Arbeit ersichtlich ist.
Mit Bescheid vom 29.09.2011 (Anl. B 2, Bl. 47 d. A.) lehnte das Jobcenter B auf den Antrag vom 19.07.2011 für den Monat August 2011 eine Leistung nach dem SGB II - Grundsicherung für Arbeitssuchende ab, da es für die Beklagte ein Erwerbseinkommen von 625,02 einsetzte und deshalb die Hilfsbedürftigkeit verneinte. Mit Bescheid vom 30.09.2011 (Anl. B 3, Bl. 49 d. A.) bewilligte das Jobcenter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit von 01.09.2011 bis 31.01.2012. Mit Bescheid vom 07.11.2011 (Anl. B 7, Bl. 120 d. A.) hob das Jobcenter die Entscheidungen über die Bewilligung von Arbeitslosengeld II mit Wirkung vom 01.12.2011 auf, da zwei Söhne der Beklagten einen Anspruch auf BAföG hätten und aufgrund dessen eine Hilfsbedürftigkeit zu verneinen sei.
Die Beklagte ist der Auffassung, es handele sich bei dem Darlehensvertrag und dem mit diesem finanzierten Versicherungsvertrag um verbundene Verträge. Sie könne deshalb dem Zahlungsbegehren der Klägerin entgegenhalten, dass die A zu Unrecht eine Zahlung wegen Arbeitslosigkeit verweigert habe. Ihr Ehemann habe die neue Arbeitslosigkeit auch der Klägerin mitgeteilt; deren Aufgabe sei es gewesen, sich mit der A wegen der von dieser zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosigkeitsversicherung auseinanderzusetzen, statt den Darlehensvertrag wegen Zahlungsrückständen zu kündigen. Sie habe bis heute keinen neuen Arbeitsplatz außer einer geringfügigen Beschäftigung gefunden. Die von der A - zuletzt mit Schreiben von 17.06.2013 an die Bevollmächtigten der Beklagten (Anl. B 5, Bl. 54 d. A.) - geforderten Unterlagen über die Meldung einer Arbeitslosigkeit beim JobCenter ließen sich nicht mehr beschaffen, da das JobCenter nicht mehr über entsprechende Unterlagen verfüge und daher die Ausstellung einer entsprechenden Bescheinigung verweigere (Zeugnis Ehemann der Beklagten).
Außerdem macht die Beklagte geltend, Gegenstand des Darlehensvertrages sei ergänzend eine Zusage der Klägerin auf Verzicht der Einleitung gerichtlicher Maßnahmen gewesen, soweit die Ursache der Nichtzahlung der Darlehensraten eine unverschuldete wirtschaftliche Notlage ist (S. 6 des Darlehensvertrages, Anl. B 6, Bl. 55 d. A.). Die Klägerin hätte diese Zusage nicht mit Schreiben vom 24.02.2012 (Anl. K 12, Bl. 72 d. A.) widerrufen dürfen; das Schreiben der Klägerin vom 10.02.2012 (Anl. K 11, Bl. 71 d. A.), mit dem diese die Beklagte aufforderte, die aktuellen Einkommensnachweise vorzulegen, befinde sich nicht bei den Unterlagen der Beklagten, so dass nicht von einem Zugang dieses Schreibens ausgegangen werden könne.
Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens beider Seiten wird auf den Sachstand in dem angefochtenen Beschluss verwiesen.
II. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Rechtsverteidigung ist zulässig, aber nicht begründet. Denn ihre Rechtsverteidigung bietet keine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des Prozesskostenhilferechts (§ 114 ZPO).
A. Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass mit der Klägerin ein Ausschluss der Klagbarkeit von Forderungen aus dem Darlehensvertrag bei unverschuldeter wirtschaftlicher Notlage vereinbart worden sei. Denn die Klägerin hat diesen Ausschluss der Klagbarkeit wirksam widerrufen.
Ein solcher Ausschluss ist nur unter sehr engen Voraussetzungen gegeben. Unter anderem ist der Kunde gemäß Ziff. 2.3.1 der Bedingungen für Zusage des Verzichts auf gerichtliche Maßnahmen verpflichtet, auf Anforderung der Klägerin geeignete Unterlagen zum Nachweis seiner Einkommensverhältnisse, insbesondere aktuelle Lohn- und Gehaltsnachweise, vorzulegen. Hierzu hat die Klägerin nach ihrem Sachvortrag die Beklagte mit Schreiben vom 10.02.2012 aufgefordert, ohne dass eine Reaktion seitens der Beklagten erfolgte. Zwar bestreitet die Beklagte den Zugang eines solchen Schreibens, wofür die Klägerin beweispflichtig wäre. Darauf kommt es aber nicht an. Denn die Beklagte hat das Widerrufsschreiben vom 24.02.2012 erhalten, in dem als Widerrufsgrund ausdrücklich angegeben war, dass die Beklagte die Voraussetzungen für die Zusage nicht eingehalten habe, indem sie die aktuellen Einkommensnachweise nicht vorgelegt habe. Zwar ist in dem Widerrufsschreiben - was der Klarheit gedient hätte - nicht darauf Bezug genommen, dass die Beklagte auf das Schreiben vom 10.02.2012 nicht geantwortet habe. Hätte aber die Beklagte zumindest auf das Widerrufsschreiben reagiert und dargelegt, dass sie - so ihr Sachvortrag - zu diesem Zeitpunkt über kein Einkommen verfügt habe und deshalb auch keine Einkommensnachweise vorlegen könne, hätte die Klägerin den Widerruf zeitnah überprüfen und ihn entsprechend dem von ihr betonten fairen Umgang mit ihren Kunden zurücknehmen können.
Auf den vom Landgericht in dem angefochtenen Beschluss angesprochenen zeitlich eingeschränkten Anwendungsbereich der Zusage bei Bestehen einer Arbeitslosenversicherung kommt es demnach rechtlich nicht an.
B. Die Beklagte kann der Klägerin nicht mit hinreichender Erfolgsaussicht gemäß § 359 Satz 1 BGB entgegenhalten, dass ihr Leistungen der A aus der Arbeitslosigkeitsversicherung zustehen.
1. Allerdings wertet der Senat die von der Beklagten abgeschlossenen Verträge über die Gewährung eines Darlehens und den ihr als Versicherte zukommenden Versicherungsschutz aus der aus Mitteln des Darlehens finanzierten Arbeitslosigkeitsversicherung als zwei, und zwar verbundene Verträge im Sinne des § 358 Abs. 3 Satz 1 und 2 BGB.
a) Nach diesen Vorschriften sind ein Vertrag über die Erbringung einer entgeltlichen Leistung und ein Verbraucherdarlehensvertrag verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrages dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Sinn und Zweck der Verbraucherschutzvorschriften in § 358 f BGB gehen dahin, dass der Verbraucher vor den Risiken geschützt werden soll, die sich aus einer Verdoppelung der Anzahl der Vertragsverhältnisse ergeben, also ein Aufspaltungsrisiko entsteht (vgl. nur Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, 2012, § 358 Rn. 23). Dem entsprechend hat der Bundesgerichtshof (Urt. v. 15.12.2009 - XI ZR 45/09, BGHZ 184, 1 [juris Rn. 17 ff]; Urt. v. 18.01.2011 - XI ZR 356/09, WM 2011, 451 [juris Rn. 16 ff]) entschieden, dass ein Darlehensvertrag und ein Restschuldversicherungsvertrag verbundene Verträge bilden, wenn die Voraussetzungen des § 358 Abs. 3 BGB vorliegen. Das ist hier der Fall.
b) Der Senat sieht den Vertrag über die Gewährung von Versicherungsschutz im Verhältnis zum Darlehensvertrag als eigenständigen Vertrag an. Denn dieser Vertrag unterscheidet sich in seiner rechtlichen Ausgestaltung von dem eigentlichen Darlehensvertrag mit der Klägerin. Zwar ist nach der Formulierung der Schlusserklärung für die Zusatzversicherung der Arbeitslosigkeit die Klägerin als Versicherungsnehmerin bezeichnet. Versicherte soll aber die Beklagte als Kundin sein, sie ist die eigentliche Nutznießerin des Versicherungsvertrages, indem ihr Risiko, dass sie arbeitslos wird, versichert wird. Das kommt auch dadurch zum Ausdruck, dass der Versicherungsvertrag ausdrücklich für sie als Beitragsschuldnerin abgeschlossen wird. Demgegenüber ist es ohne rechtliche Bedeutung für die Einordnung des Vertragswerks als zwei unterschiedliche, von der Beklagten geschlossene Verträge, dass für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung die Klägerin bezugsberechtigt sein soll. Dass zwei unterschiedliche Verträge mit unterschiedlichen Bezugspersonen für die Beklagte bestehen, zeigt sich gerade darin, dass für die versicherten Person seitens der Versicherung, nämlich in den §§ 10 und 11 von deren Merkblatt für die Zusatzversicherung Arbeitslosigkeit Obliegenheiten formuliert werden, welche die versicherte Person ihr gegenüber zu erbringen hat, etwa dass die versicherte Person den Eintritt des Versicherungsfalles uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen hat und zum Nachweis des Versicherungsfalls uns von der versicherten Person geeignete Unterlagen vorzulegen sind (§ 10 Nr. 1 a. und b.), sowie dass gemäß § 13 Nr. 6 alle ihr gegenüber abzugebenden Anzeigen und Erklärungen, also auch die Erfüllung der genannten Obliegenheiten, an die A gerichtet werden sollen.
c) Soweit das Landgericht Hamburg (Urt. v. 22.01.2010 - 320 S 98/09, WM 2010, 2080 [juris Rn. 18]) und ihm folgend weitere Amts- und Landgerichte, auf deren Entscheidungen sich die Klägerin bezieht, das Vorliegen eines verbundenen Geschäfts in einer vergleichbaren Vertragskonstellation abgelehnt hat, folgt der Senat dem nicht.
Das Landgericht Hamburg nimmt zum einen keine hinreichende Würdigung der komplexen Vertragsbeziehungen zwischen den Beteiligten vor, sondern orientiert sich formal daran, wer in der Schlusserklärung als Versicherungsnehmer bezeichnet wird. Insbesondere ist das Hauptargument für die Annahme, es liege sogar eine rechtliche Einheit zwischen dem Darlehensvertrag und einem Auftrag zum Abschluss eines Versicherungsvertrages vor, sachlich nicht einschlägig. Denn die Überlegung, die Bank hätte einen Darlehensvertrag nicht ohne Restschuldversicherung geschlossen, lässt sich nicht auf die hier in Rede stehende Arbeitslosigkeitsversicherung übertragen, die nach der Gestaltung des Antragsformulars ausdrücklich zusätzlich abgeschlossen wurde; abgesehen davon betont die Klägerin sogar ausdrücklich, der Darlehensvertrag hätte auch ohne eine Restschuldversicherung abgeschlossen werden können.
Zum anderen orientiert sich das Landgericht Hamburg mit seinen Erwägungen, dass Sinn und Zweck der Verbraucherschutzvorschriften der §§ 358 f BGB zu keinem anderen Ergebnis führten, ausschließlich an Überlegungen zur Wirkweise eines dort im Streit stehenden Widerrufsrechts des Darlehensnehmers, lässt aber das durch die rechtliche Gestaltung entstandene Aufspaltungsrisiko im Rahmen des § 359 BGB völlig außer Betracht. Dieses Aufspaltungsrisiko zeigt sich hier insbesondere darin, dass die Beklagte notgedrungen zwei Ansprechpartner hat, nämlich die Klägerin und außerdem die A, und diese auch mit der Beklagten über die Frage, inwieweit die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Versicherungsfalls erfüllt sind, oder was noch an Erklärungen oder Unterlagen vorzulegen ist, selbstständig korrespondiert.
d) Dass auch die Klägerin - entgegen ihrem Sachvortrag im vorliegenden Rechtsstreit mit Verweis auf Instanzgerichte - von zwei Verträgen ausgeht, folgt aus ihrer Belehrung auf S. 8 des mit der Beklagten geschlossenen Vertrages (Anl. B 6, Bl. 56 R d. A.). Denn dort wird - in Anlehnung an die Belehrungspflicht aus § 358 Abs. 5 BGB - nach einem Hinweis auf das Widerrufsrecht für den D-Kredit-Vertrag ausdrücklich als Folge des Widerrufs für eine abgeschlossene Restkreditversicherung darüber belehrt, dass der Kunde für den Fall, dass er zusammen mit dem D-Kredit-Vertrag eine Restkreditversicherung mit oder ohne Zusatzversicherung abgeschlossen hat, er mit dem Widerruf des D-Kredit-Vertrages an den Versicherungsvertrag nicht mehr gebunden (ist).
e) Auch die übrigen Voraussetzungen des § 358 Abs. 3 Satz 1 und 2 BGB für die Annahme eines verbundenen Geschäfts sind gegeben. Der Darlehensvertrag diente jedenfalls teilweise der Finanzierung des Entgelts für den Versicherungsvertrag. Außerdem bildet der Darlehensvertrag mit dem finanzierten Vertrag eine wirtschaftliche Einheit. Die beiden Verträge wurden gleichzeitig geschlossen. Außerdem wurde die Beklagte durch eine Zweckbindung des auf die Finanzierung des Versicherungsvertrags bezogenen Teils des Darlehens, welches an die A auszuzahlen war, von der freien Verfügbarkeit über diesen Teil der Kreditsumme ausgeschlossen. Diese Indizien (vgl. dazu Staudinger/Kessal-Wulf, a. a. O., § 358 R. 31 f) reichen als Verbindungselemente zwischen beiden Verträgen aus, um eine wirtschaftliche Einheit anzunehmen. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob auch die Voraussetzungen des § 358 Abs. 3 Satz 2, 2. Alt. BGB für die zwingende Annahme einer wirtschaftlichen Einheit zu bejahen sind.
f) Mit diesem Ergebnis sieht sich der Senat in Übereinstimmung mit den Entscheidungen des OLG Rostock (Beschl. v. 23.03.2005 -1 W 63/03, NJW-RR 2005, 755) und des OLG Schleswig (Urt. v. 26.04.2007 - 5 U 162/06, NJW-RR 2007, 1347), die für vergleichbare rechtliche Gestaltungen der Versicherungsverträge zur Annahme von verbundenen Geschäften gelangt sind.
g) Rechtsfolge des verbundenen Geschäfts ist, dass der Verbraucher dem Anspruch des Darlehensgebers wegen der Gegenforderung, die er gegenüber dem Unternehmer hat, ein Zurückbehaltungsrecht gemäß §§ 359 Satz 1, 273 BGB entgegensetzen kann, er kann also, soweit seine Einwendung reicht, seine Leistung gegenüber dem Darlehensgeber verweigern (vgl. Staudinger/Kessal-Wulf, a. a. O., § 359 Rn. 9, 10; MünchKomm-BGB-Habersack, 6. Aufl. 2012, § 359 Rn. 43).
2. Die Beklagte als Versicherte kann dem Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung des Restdarlehens hier nicht mit hinreichender Erfolgsaussicht entgegenhalten, dass sie einen Anspruch gegen die A aus der Arbeitslosigkeitsversicherung hat. Aus den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen lässt sich letztlich nicht entnehmen, dass sie der A Belege, aus denen sich der Eintritt des Leistungsfalls hinreichend erschließen ließe, hat zukommen lassen.
a) Eine von der A geforderte zweizeilige Bestätigung der Arbeitsagentur über ihre Arbeitslosigkeit und deren Meldung hat die Beklagte nicht vorgelegt. Folgt man ihrem unter Beweis gestellten Sachvortrag, dass das für sie zuständige JobCenter sich weigert, im Nachhinein eine derartige Bescheinigung auszustellen, da entsprechende Unterlagen nicht mehr vorhanden seien, ist es der Beklagten aber unbenommen, den Nachweis nach dem Maßstab des § 286 ZPO auch aufgrund von Indizien zu erbringen. Denn den beiden Schreiben der A vom 29.11.2010 und vom 22.11.2011 ist zu entnehmen, dass der erforderliche Nachweis außer durch eine Bescheinigung der genannten Art auch in anderer Weise erbracht werden kann, etwa durch Vorlage von Kontoauszügen, aus denen die Leistungen der Arbeitsagentur ersichtlich sind.
b) Ob man einen derartigen Indizienbeweis hier als führbar anzusehen haben würde, braucht nicht abschließend entschieden zu werden. Denn soweit die Beklagte ihn mit den vorgelegten Unterlagen führen könnte, bezieht er sich auf einen Zeitraum, für den die A aufgrund der vertraglich vereinbarten Karenzzeit von drei Monaten (§ 9 Nr. 1 a. des Merkblatts für die Zusatzversicherung Arbeitslosigkeit, Anl. B 8, Bl. 130 d. A.) leistungsfrei ist.
Der von der Beklagten zu erbringende Nachweis einer Arbeitslosigkeit und einer Arbeitslosmeldung beim Arbeitsamt ergibt sich nicht schon aus dem Kündigungsschreiben ihrer Arbeitgeberin vom 13.03.2011. Denn aus ihm allein lässt sich nicht entnehmen, dass sie ab 28.07.2011 arbeitslos und arbeitslos gemeldet war. In Kombination mit den von der Beklagten der A vorgelegten Leistungsbescheiden und deren Inhalt lässt sich aber der hinreichend sichere Schluss ziehen, dass die Beklagte jedenfalls ab 01.09.2011 bis 30.11.2011 die genannten Voraussetzungen erfüllte.
Dass die Beklagte bereits im August 2011 arbeitslos war, lässt sich anhand ihres Sachvortrags nicht feststellen. Denn im Bescheid des JobCenters B vom 29.09.2011 ist für sie ein Netto-Erwerbseinkommen von 625,02 ausgewiesen. Dass dies unrichtig sei, ist dem Sachvortrag der Beklagten nicht zu entnehmen. Denn ihr Vortrag, dass hierbei das Jobcenter offensichtlich das Gehalt aus dem Monat Juli berücksichtigt habe, bringt gerade nicht zum Ausdruck, dass die Beklagte sich sicher ist, dass ein Erwerbseinkommen für August 2011 nicht mehr gegeben war.
Es spricht Vieles dafür, dass die Beklagte mit der Vorlage des Kündigungsschreibens ihres Arbeitgebers vom 13.07.2011 in der Zusammenschau mit dem Bescheid des JobCenters vom 30.09.2011 belegen kann, dass sie jedenfalls am 01.09.2011 arbeitslos und arbeitslos gemeldet war. Ausweislich dieses Bescheids hatte sie am 19.07.2011 einen Antrag beim JobCenter gestellt. Das JobCenter prüfte diesen Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld II und gewährte dieses ab 01.09.2011. Eine solche Gewährung nach dem SGB II, der Grundsicherung für Arbeitssuchende - setzt voraus, dass der Antragsteller erwerbsfähig ist; ansonsten wäre Sozialgeld nach dem SGB XII zu zahlen gewesen. Der Antrag darf daher zugleich als Arbeitslosmeldung verstanden werden.
Legt man demnach zugrunde, dass die Beklagte als Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch ihre Arbeitslosigkeit und ihre Arbeitslosmeldung ab 01.09.2011 belegen kann, beginnt die Leistungspflicht der A erst mit Ablauf einer dreimonatigen Karenzzeit (§ 9 Nr. 1 a. des Merkblatts für die Zusatzversicherung Arbeitslosigkeit), mithin ab 01.12.2011. Für diesen Zeitpunkt liegen aber keine Nachweise vor, inwiefern die Beklagte noch arbeitslos und arbeitslos gemeldet war. Zwar bezog sich der ursprüngliche Bescheid vom 30.09.2011 auf einen Zeitraum bis 31.01.2012. Der Bescheid über die Bewilligung von Arbeitslosengeld II wurde aber mit Bescheid des JobCenters vom 07.11.2011 mit Wirkung ab 01.12.2011 aufgehoben, weil sich die tatsächlichen Voraussetzungen einer Hilfsbedürftigkeit verändert darstellten, nachdem zwei Söhne der Beklagten Anspruch auf Leistungen nach dem BaföG hatten. Kann man daher noch davon ausgehen, dass sich in der Zeit vom Datum des Bewilligungsbescheids bis 30.11.2011 an den Verhältnissen der Beklagten nichts geändert hatte, sie also entsprechend dem Bescheid vom 30.09.2011 in der genannten Zeit arbeitslos und arbeitslos gemeldet war, fehlen für die Zeit ab 01.12.2011 Anknüpfungstatsachen, aus denen Solches entnommen werden könnte. Denn es ist nicht mehr davon auszugehen, dass das JobCenter weiterhin im Auge hatte, ob die Voraussetzungen für eine Leistungsgewährung noch gegeben waren.
3. Jedenfalls würde eine Eintrittspflicht der A mit der Kündigung des Darlehensvertrages durch die Klägerin mit Schreiben vom 30.03.2012 entfallen, da gemäß Ziff. 6 der D-Kredit-Bedingungen (S. 4 des Darlehensvertrages der Beklagten, Anl. K 1, Bl. 19 d. A.) mit der Kündigung des Darlehensvertrages auch ein bestehender Restkreditversicherungsvertrag gekündigt wurde. Dies ist hier geschehen, und der Beklagten wurde der nicht verbrauchte Teil der Prämie der Restkreditversicherung gut gebracht.
C. Die Beklagte kann nicht wegen einer etwaigen Nebenpflichtverletzung der Klägerin verlangen, von dieser so gestellt zu werden, als wenn sie die erforderlichen Nachweise zu ihrer Arbeitslosigkeit rechtzeitig auf das Schreiben der A vom 22.11.2011 erbracht hätte, die A Leistungen erbracht und damit die Voraussetzungen für die Kündigung des Darlehens wegen Zahlungsrückstands nicht gerechtfertigt wäre.
Es erscheint bereits rechtlich zweifelhaft, inwieweit sich aus dem Darlehensvertrag eine Nebenpflicht der Klägerin herleiten lässt, Klärungen zugunsten der Beklagten als Darlehensnehmerin gegenüber der A zum Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen für die Versicherung vorzunehmen. Die Beklagte hat aber nicht substantiiert dargelegt, dass ihr Ehemann die Klägerin von der zweiten Arbeitslosigkeit unterrichtet hat. Die Behauptung der Beklagten, ihr Ehemann habe die Klägerin davon unterrichtet, dass die Beklagte weiterhin arbeitslos sei, erforderte für eine substantiierte, einen Rechtssatz ausfüllende Darlegung einer Tatsache denknotwendig eine zeitliche Angabe, wann dies geschehen sei. Daran fehlt es, und zwar insbesondere auch deshalb, weil die weiteren Angaben der Beklagten, was anlässlich der Kontaktaufnahme mit der Klägerin vereinbart worden, sich genau mit dem decken, was ausweislich des Schreibens der Klägerin vom 28.05.2010 (Anl. K 3, Bl. 22 f d. A.) anlässlich der ersten Arbeitslosigkeit vereinbart wurde; nach dem Sachvortrag der Beklagten ist also eine Differenzierung zwischen den Vereinbarungen bei der ersten oder der zweiten Arbeitslosigkeit nicht möglich. Ist aber nicht feststellbar, dass die Beklagte die Klägerin von ihrer zweiten Arbeitslosigkeit unterrichtet hat, beruhte schon deswegen die Kündigung des Darlehensvertrages Ende März 2012 auch nicht auf einer Pflichtverletzung der Klägerin, zumal die Beklagte selbst nicht darlegt, in welcher Weise sie auf die Aufforderung der A im Schreiben vom 22.11.2011, Nachweise betreffend ihre Arbeitslosigkeit vorzulegen, reagiert hat, so dass derartige Nachweise der Voraussetzungen für eine Leistung der A bereits vor dem Zeitpunkt der Kündigung des Darlehens vorgelegen hätten. Die Behauptung der Beklagten, die Klägerin sei spätestens mit Schreiben vom 22.10.2012 darüber unterrichtet worden, dass die Restkreditversicherung ihrer Leistung nicht nachkommt, ist unbehelflich, da zu diesem Zeitpunkt der Darlehensvertrag aufgrund der Zahlungsrückstände der Beklagten bereits gekündigt war.
D. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht veranlasst, da die Voraussetzungen des § 574 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 ZPO für eine Zulassung nicht erfüllt sind.