Kein Nichterfüllungsschaden bei Immobiliardarlehen im Anwendungsbereich des § 497 Abs. 1 BGB aF

 

BGH, Urteil v. 19.01.2016, XI ZR 103/15
Leitsatz:
§ 497 Abs. 1 BGB (in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung) enthält eine spezielle Regelung zur Schadensberechnung bei notleidenden Krediten, die vom Darlehensgeber infolge Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers vorzeitig gekündigt worden sind. Die Vorschrift schließt die Geltendmachung einer als Ersatz des Erfüllungsinteresses verlangten Vorfälligkeitsentschädigung aus. (amtlicher Leitsatz)

Entscheidung:
Der Kläger verlangt von der beklagten Sparkasse die Erstattung einer an diese anlässlich der Rückzahlung zweier gekündigter Darlehen gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung. Die Darlehensnehmer schlossen mit der Beklagten im Dezember 2004 zum Zwecke der Umschuldung jeweils zum 30. November 2016 endfällige Darlehensverträge in Höhe von 1.142.429,05 € bzw. 380.782,35 € zu einem Nominalzinssatz von 4,95% und einem anfänglichen effektiven Jahreszins von 5,06%. Als Sicherheit diente unter anderem eine Grundschuld an einem Grundstück, das im Eigentum einer zwischenzeitlich aus den Darlehensnehmern und dem Kläger bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts stand.

Mit Schreiben vom 8. Juni 2010 kündigte die Beklagte den bestehenden Darlehensvertrag wegen Zahlungsverzugs fristlos und beanspruchte u. a. eine näher berechnete Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 76.602,94 €. Mit Schreiben vom 18. Mai 2011 kündigte die Beklagte auch den weiteren bestehenden Darlehensvertrag wegen Zahlungsverzugs fristlos und verlangte insoweit u. a. eine näher berechnete Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 9.881,85 €.

Um die Zwangsversteigerung der Immobilie zu verhindern, zahlte der Kläger - ohne Anweisung der Darlehensnehmer - unmittelbar an die Beklagte am 2. Juli 2013 zur Abwendung weiterer Vollstreckungsmaßnahmen die von dieser geltend gemachten Restforderungen aus den beiden Darlehen in Höhe von 14.022,70 € und 10.546,48 € unter dem Vorbehalt der Überprüfung der Vorfälligkeitsentschädigung dem Grunde und der Höhe nach.

Mit der Klage hat der Kläger von der Beklagten zunächst die Zahlung von 128.451,81 € nebst Rechtshängigkeitszinsen verlangt, d.h. die Erstattung der insgesamt geltend gemachten Vorfälligkeitsentschädigung nebst anteiligen Verzugszinsen. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hält die Revision für begründet.

Das ergangene Versäumnisurteil beruht inhaltlich nicht auf einer Säumnis, sondern auf einer Sachprüfung (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81 f.).

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung der von ihm gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung nebst Zinsen und angefallenen anteiligen Nebenkosten aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB in Höhe von 24.569,18 € nebst Rechtshängigkeitszinsen. Mangels Anweisung der Darlehensnehmer und infolge der eigenen Tilgungsbestimmung des Klägers liegt insoweit eine Leistung des Klägers an die Beklagte vor, so dass er für die Geltendmachung des Bereicherungsanspruchs aktivlegitimiert ist (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 1990 - XII ZR 130/89, BGHZ 113, 62, 68 f.). Der Beklagten stehe ein Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung bereits aus Rechtsgründen nicht zu.

Auf das Rechtsverhältnis der Parteien sind die §§ 488 ff. BGB in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung (BGBl. 2002 I, S. 2850, 2856 ff.; im Folgenden: aF) anwendbar, soweit nicht gemäß Art. 229 § 22 Abs. 3 EGBGB die in dieser Vorschrift genannten Regelungen anzuwenden sind. Dies ergibt sich bzgl. der im Jahr 1994 geschlossenen Darlehensverträge aus der Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB, wonach das Bürgerliche Gesetzbuch in der seit dem 1. Januar 2003 geltenden Fassung anzuwenden ist. Bei den Darlehensverträgen handelt es sich jeweils um ein Dauerschuldverhältnis. Auf die im Dezember 2004 geschlossenen Darlehensverträge sind selbstverständlich ebenfalls die vorgenannten Vorschriften anwendbar. Die Darlehensnehmer waren Verbraucher und haben jeweils Immobiliardarlehensverträge gem. § 492 Abs. 1a Satz 2 BGB aF abgeschlossen. Dass das besicherte Grundstück im Eigentum der aus den Darlehensnehmern und dem Kläger bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts stand, ist ohne Belang.

Die Bedingungen der Darlehenshingabe waren für grundpfandrechtlich abgesicherte Darlehensverträge üblich. Von der Marktüblichkeit der vereinbarten Zinsen ist – wie hier - auszugehen, wenn sie innerhalb der Streubreite der in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank ausgewiesenen Zinssätze oder nur geringfügig bis zu 1 Prozentpunkt darüber liegen (vgl. nur Senatsurteil vom 18. Dezember 2007 - XI ZR 324/06, WM 2008, 967 Rn. 29 mwN).

Die Beklagte selbst ist von einer Einordnung der streitgegenständlichen Darlehensverträge als Immobiliardarlehensvertrag im Sinne des § 492 Abs. 1a Satz 2 BGB aF ausgegangen: sie hat in ihre Abrechnung den dafür geltenden Verzugszinssatz von zweieinhalb Prozentpunkten über dem Basiszinssatz eingestellt.

Die Vorschrift des § 497 Abs. 1 BGB aF enthält eine spezielle Regelung zur Schadensberechnung bei notleidenden Krediten, die vom Darlehensgeber infolge Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers vorzeitig gekündigt worden sind. Sie schließt die Geltendmachung der von der Beklagten als Ersatz ihres Erfüllungsinteresses verlangten Vorfälligkeitsentschädigung aus.

Die darlehensgebende Bank hat im Falle einer von dem Darlehensnehmer wegen Zahlungsverzugs veranlassten außerordentlichen Kündigung für die Zeit nach der wirksamen Kündigung des Darlehensvertrags keinen vertraglichen Zinsanspruch. Stattdessen steht ihr ein Anspruch auf Ersatz des Verzögerungsschadens zu, wobei sie ihren Verzugsschaden konkret oder abstrakt berechnen kann (vgl. nur BGH, Urteile vom 28. April 1988 - III ZR 57/87, BGHZ 104, 337, 338 f. und III ZR 120/87, WM 1988, 1044, 1045 [BGH 28.04.1988 - III ZR 120/87]). Die Geltendmachung eines in entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens des § 628 Abs. 2 BGB berechneten Verzögerungsschadens nach dem bisherigen Vertragszins als Schadensersatz wegen Nichterfüllung war ehedem beschränkt auf (Immobiliar-)Darlehensverträge, die nicht in den Anwendungsbereich des § 497 Abs. 1 BGB aF bzw. dessen Vorgängerregelung des § 11 VerbrKrG fielen.

Nach der Vorschrift des § 497 Abs. 1 BGB aF hat der Darlehensnehmer, der mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug kommt, den geschuldeten Betrag mit dem dort festgelegten Verzugszinssatz zu verzinsen. Damit ist zugleich eine Sperrwirkung in dem Sinne verbunden, dass eine andere Form des Schadensersatzes nicht geltend gemacht werden kann. Diese Sperrwirkung ergebe sich aus der Gesetzgebungsgeschichte des § 11 VerbrKrG als Vorgängernorm des § 497 Abs. 1 BGB aF und dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift.

Nach der Gesetzesbegründung sollte "der Verzugszins nach Schadensersatzgesichtspunkten zu ermitteln und ein Rückgriff auf den Vertragszins grundsätzlich ausgeschlossen" sein (BT-Drucks. 11/5462, S. 26 zu § 10 des Regierungsentwurfs, der im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu § 11 VerbrKrG wurde). Mit der Festlegung der Höhe des Verzugszinses wurde dem Verbraucher die Möglichkeit gegeben, die Höhe der Mehraufwendungen im Verzugsfall selbst zu berechnen (Langbein/Bauer/Breutel/Hofstetter/Krespach, Das Verbraucherkreditgesetz, 3. Aufl., Rn. 295). Dass der Gesetzgeber den Rückgriff auf den Vertragszins grundsätzlich ausschließen wollte, zeige sich auch daran, dass im Regierungsentwurf in § 11 Abs. 3 VerbrKrG -E noch eine Regelung enthalten war, aufgrund derer der Kreditgeber auf die fällige Restschuld abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG -E (dem späteren § 11 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG) den Vertragszins hätte verlangen können (BT-Drucks. 11/5462, S. 7), diese Bestimmung indes im weiteren Gesetzgebungsverlauf ersatzlos gestrichen wurde (vgl. BT-Drucks. 11/8274, S. 22). Dies lasse nur den Rückschluss zu, dass die Geltendmachung des Vertragszinses für die Zeit nach Wirksamwerden der Kündigung generell ausgeschlossen sein sollte.

Einen Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung billigt der Gesetzgeber dem Darlehensgeber nur in Fällen zu, in denen der Darlehensnehmer den Darlehensvertrag vorzeitig kündigt (vgl. § 490 Abs. 2, § 502 BGB). Im Wege des Umkehrschlusses liege zumindest der Hinweis vor, dass ein solcher Anspruch im Anwendungsbereich des § 497 Abs. 1 BGB ausgeschlossen sein soll. Soweit damit für den Bereich des Verbraucherdarlehensgeschäfts eine Besserstellung des vertragsbrüchigen gegenüber dem vertragstreuen Schuldner verbunden sein sollte, hat der Gesetzgeber dies bewusst in Kauf genommen; der Anwendungsbereich des § 497 Abs. 1 BGB wurde sogar noch auf Immobiliardarlehensverträge ausgedehnt (vgl. BT-Drucks. 14/6040, S. 256).

Dieses Gesetzesverständnis kollidiere auch nicht mit europarechtlichen Vorgaben. Die Äußerung des Bundesrates zum Grünbuch der EU-Kommission zu Hypothekarkrediten (BR-Drucks. 744/05, S. 6) bezöge sich lediglich auf Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer vom Darlehensnehmer ausgesprochenen vorzeitigen Kündigung (vgl. Schürnbrand, ZBB 2014, 168, 177), nicht aber auf die Rechtsfolgen einer Kündigung des Darlehensgebers wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers.

Danach stand der Beklagten lediglich das zum Zeitpunkt der Kündigung offene Restkapital nebst den bis dahin aufgelaufenen Zahlungsrückständen und angefallenen Zinsen zu. Dies ist der "geschuldete Betrag" i.S.d. § 497 Abs. 1 Satz 1 BGB aF. Nach § 497 Abs. 1 Satz 3 BGB aF kann der Darlehensgeber zwar im Einzelfall einen höheren Schaden nachweisen. Eine dazu erforderliche konkrete Schadensberechnung hat die Beklagte indes nicht vorgenommen.