Kein Widerruf der Konditionenanpassung eines Verbraucherdarlehensvertrags im Fall der sog. unechten Abschnittsfinanzierung

KG, Beschluss v. 07.08.2015, 8 U 191/14
Leitsatz:
1. Das Recht zum Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags nach § 495 BGB setzt auch nach Einführung des § 495 Abs. 3 BGB durch das VerbrKrRL-UG vom 29.07.2009 (seit der Neufassung zum 13.06.2014: § 495 Abs. 2 BGB) die Neugewährung eines Kapitalnutzungsrechts voraus. (amtlicher Leitsatz)

Gründe:
I. Die Berufung des Klägers richtet sich gegen das am 15.09.2014 verkündete Urteil des LG Berlin, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird. Unstreitig ist nach dem Vorbringen der Parteien in dem Berufungsverfahren darüber hinaus Folgendes:

Am 10.05.2013 unterzeichnete der Kläger Vereinbarungen mit der Beklagten zu der Zahlung u. a. einer Vorfälligkeitsentschädigung. Mit Telefaxschreiben vom 03.06.2013, zeitgleich mit der Zahlung der sich aus diesen Vereinbarungen ergebenden Beträge, ließ der Kläger der Beklagten durch den Notar mitteilen, dass die Ablösebeträge noch anwaltlich geprüft würden.

Der Kläger trägt zur Begründung der Berufung vor:

1. Der Abschluss der Vereinbarungen vom 10.05.2013 zur Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung stünde dem Rückforderungsanspruch nicht entgegen, da der Kläger zu diesem Zeitpunkt sein Recht zum Widerruf der Vereinbarungen zur Konditionenanpassung vom 09.06.2011 mangels Belehrung durch die Beklagte nicht kannte. Der Rückforderungsanspruch sei auch nicht verwirkt, da der Kläger zeitgleich mit der Zahlung durch den Notar mit Telefax vom 03.06.2013 darauf hingewiesen hat, dass die Ablösebeträge noch anwaltlich geprüft werden würden.

2. Die Vereinbarungen zur Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigungen seien zudem widerrufbar, da sie einen Verbraucherdarlehensvertrag darstellten in der Form einer Rückzahlungsvereinbarung i. S. d. § 495 Abs. 3 Nr. 1 BGB, die einen Darlehensvertrag ersetzt. Die Ausnahme des § 495 Abs. 3 Nr. 1 BGB von dem Widerrufsrecht sei aber nicht gegeben, da die übrigen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Die Vereinbarungen seien entsprechend auch nach § 494 BGB formnichtig.

3. Die Vereinbarungen zur Konditionenanpassung vom 9. 6. 2011 seien widerruflich, da § 495 BGB in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung die Neugewährung eines Kapitalnutzungsrechts nicht mehr voraussetze.

Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des LG Berlin vom 15.09.2014 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 33.102,67 € nebst Zinsen zu zahlen.

II. Die Berufung war durch Beschluss zurückzuweisen, da der Senat einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat, eine Entscheidung des Senats zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Hinsichtlich der weiteren Begründung wird auf den Hinweis nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO vom 18. 6. 2015 verwiesen. Hierin hat der Senat wie folgt ausgeführt:

„Der Senat folgt den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch die Berufungsgründe nicht entkräftet worden sind.

1. Es kann dahinstehen, ob dem Rückforderungsanspruch des Klägers aus dem hier allein in Betracht kommenden § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB unabhängig von dem Widerruf der Konditionenanpassungsvereinbarung bereits die Vereinbarung der Parteien über die Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung vom 10.05.02013 als Rechtsgrund entgegensteht, da die Parteien mit dieser Vereinbarung ihre rechtlichen Beziehungen mit der Folge des Wegfalls des ursprünglichen Vertragsverhältnisses insgesamt neu geregelt haben (vgl. LG Köln, Urt. v. 22. 7. 2014 – 3 O 255/13, juris Rz. 18), oder ob der Rechtsgrund für die Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung trotz dieser Vereinbarung entfällt, wenn der Kläger die Konditionenanpassungsvereinbarung wirksam widerrufen hat. Denn dem Kläger stand ein Recht zum Widerruf dieser Vereinbarung nicht zu (s. dazu nachfolgend unter Ziff. 2).

Da es sich bei der Vereinbarung über die Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung aus den gleichen Gründen wie hinsichtlich der Konditionenanpassungsvereinbarung mangels Einräumung eines Kapitalnutzungsrechts hierdurch nicht um einen Verbraucherdarlehensvertrag handelt (nachfolgend Ziff. 2), kommt auch ein Widerruf der Vereinbarung über die Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung nach § 495 BGB nicht in Betracht und ist die Vereinbarung auch nicht nach § 494 Abs. 1 BGB formnichtig. Andere Gründe für eine Unwirksamkeit dieser Vereinbarung ergeben sich aus dem Vortrag des Klägers nicht.

2. a) Dass ein Widerrufsrecht hinsichtlich der ursprünglichen Darlehensverträge aus dem Jahr 2000 nicht bestand, stellt der Kläger nicht in Frage. Aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung stand dem Kläger aber auch ein Recht zum Widerruf der Konditionenanpassungsvereinbarung vom 9. 6. 2011 nicht zu.

Nach § 495 Abs. 1 BGB steht dem Darlehensnehmer bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht zu. Um einen solchen Darlehensvertrag handelt es sich bei den zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarungen zur Anpassung der Darlehenskonditionen vom 09.06.2011 nicht. Denn ein Darlehensvertrag setzt nach § 488 Abs. 1 Satz 1 BGB voraus, dass sich der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen. Dem Darlehensnehmer muss durch den Vertrag mithin ein Kapitalnutzungsrecht eingeräumt werden (vgl. BGH, Urt. v. 28. 5. 2013 – XI ZR 6/12, ZIP 2013, 1372, Rz. 21, dazu EWiR 2013, 541 (Wolters)). Dies ist bei den zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarungen über die Konditionenanpassung aber nicht der Fall. Denn wie das LG zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich bei den Darlehensverträgen zwischen den Parteien um eine unechte Abschnittsfinanzierung, bei der bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses der Darlehensverträge ein langfristiges Kapitalnutzungsrecht eingeräumt wird, die Zinsvereinbarung jedoch nicht für den gesamten Zeitraum getroffen wird. Nach Ablauf der Zinsbindungsfrist bleibt das ursprüngliche Kapitalnutzungsrecht weiter bestehen und der Zins ist „bis auf weiteres“ nach § 315 BGB durch die Bank festzulegen, wenn keine Verlängerungsvereinbarung zustande kommt. Durch eine solche Verlängerungsvereinbarung wie der hier in Streit stehenden Konditionenanpassung wird aber kein neues Kapitalnutzungsrecht gewährt, sondern es werden nur neue Konditionen für die Zukunft vereinbart, während das Kapitalnutzungsrecht aus den (ursprünglichen) Darlehensverträgen weiter bestehen bleibt. Ein neuer Verbraucherdarlehensvertrag, der zugleich ein neues Widerrufsrecht begründet, wurde damit nicht geschlossen (vgl. BGH ZIP 2013, 1372, Rz. 23, dazu Anm. Bülow, LMK 2013, 350116; Schwintowski, Bankrecht, 4. Aufl., § 14 Rz. 233; Schwintowski, in: jurisPK-BGB, 7. Aufl., § 495 Rz. 11; Erman/Saenger, BGB, 14. Aufl., § 495 Rz. 3; Möller, in: BeckOK BGB, § 495 Rz. 8; Kropf, WM 2013, 2250, 2252).

b) An dieser Rechtslage hat sich durch die Einführung des § 495 Abs. 3 BGB durch das VerbrKrRL-UG v. 29. 7. 2009 zum 11. 6. 2010 (seit der Neufassung zum 13.06.2014: § 495 Abs. 2 BGB) nichts geändert. Der Gesetzgeber hat die Definition des Verbraucherdarlehensvertrags in § 491 Abs. 1 BGB und die Regelung zu den vertragstypischen Pflichten bei einem Darlehensvertrag in § 488 Abs. 1 BGB nicht verändert (vgl. Palandt/Weidenkaff, BGB, 74. Aufl., § 491 Rz. 2 und v. § 488 Rz. 2). Auch in § 495 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB n. F. ist das Vorliegen eines Verbraucherdarlehensvertrags bzw. eines Darlehensvertrags (bzgl. Abs. 1 weiterhin) Voraussetzung, ohne dass der Gesetzgeber den Begriff gegenüber den § 488 Abs. 1, § 491 Abs. 1 BGB erweitert oder verändert hätte. Die Rechtsprechung wendet die vorstehenden von dem BGH entwickelten Grundsätze daher ohne Weiteres auch auf Konditionenanpassungen an, die erst nach der Einführung des § 495 Abs. 2 BGB n. F. vereinbart wurden (vgl. LG Wuppertal, Urt. v. 28. 1. 2015 – 3 O 316/14, juris Rz. 41 f.; LG Köln, Urt. v. 22. 7. 2014 – 3 O 255/13, juris Rz. 17). Auch in der Literatur wird soweit ersichtlich davon ausgegangen, dass sich die Rechtslage insoweit nicht verändert hat (vgl. ausdrücklich Bülow, LMK 2013, 350116, und Kropf, WM 2013, 2250, 2252, sowie die nach der Gesetzesänderung erfolgten Kommentierungen zu § 495 BGB von Schwintowski, Erman/Saenger und Möller, jew. a. a. O., die diese Grundsätze ohne Einschränkung für die aktuelle Rechtslage weiter darstellen, Möller unter ausdrücklichem Hinweis auf den zeitgleich neu gefassten § 493 BGB (vgl. dazu nachfolgend unter c) bb).).

c) Auch aus der weiteren Regelung des § 495 Abs. 2 Nr. 1 BGB n. F. lässt sich eine Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 495 Abs. 1 BGB nicht ableiten.

aa) Es trifft nicht zu, dass die Regelung des § 495 Abs. 2 Nr. 1 BGB n. F. überflüssig wäre, wenn vertragliche Änderungen von Darlehensvertragskonditionen ohne Begründung eines neuen Kapitalnutzungsrechts grundsätzlich nicht widerruflich sind. Denn es sind durchaus Fälle einer Umschuldung i. S. d. § 495 Abs. 2 Nr. 1 BGB n. F. denkbar, in denen im Wege einer Ergänzung des Darlehensvertrags ein neues Kapitalnutzungsrecht begründet wird. Das von der Beklagten mit Schriftsatz vom 23. 4. 2015 dargestellte Beispiel zeigt, dass diese Fälle auch durchaus von praktischer und nicht nur theoretischer Bedeutung sind.

bb) Das Widerrufsrecht des § 495 BGB dient dem Schutz des Verbrauchers als Darlehensnehmer vor einer Übereilung bei Aufnahme eines Darlehens. Ihm soll bei Entscheidungen mit erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung und Tragweite wie dem Abschluss eines Verbraucherdarlehens Gelegenheit gegeben werden, das Darlehensangebot noch einmal zu überdenken. Bei Abschluss einer Konditionenanpassung, bei der die Entscheidung für die Darlehensaufnahme bereits gefallen ist, befindet sich der Verbraucher aber nicht in einer vergleichbaren schutzbedürftigen Entscheidungssituation (vgl. BGH ZIP 2013, 1372, Rz. 23; Bülow, LMK 2013, 350116; Kropf, WM 2013, 2250, 2252). Denn der Verbraucher ist an die Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag, insbesondere zur Rückzahlung des Darlehens und zur Zahlung der Zinsen, bereits gebunden. Die Konditionenanpassung dient lediglich dem einvernehmlichen Ersatz der sich aus der ursprünglichen Darlehensvereinbarung ergebenden Konditionen, hinsichtlich der Zinsen nach Auslauf der Zinsbindungsfrist dem Ersatz des durch die Bank nach § 315 BGB zu bestimmenden Zinssatzes. Diese Unterscheidung bei der Schutzbedürftigkeit des Darlehensnehmers bei einer unechten Abschnittsfinanzierung einerseits und einer echten Abschnittsfinanzierung, einer Novation oder einer Prolongation andererseits zeigt sich auch in den unterschiedlichen Unterrichtungspflichten der Bank in § 493 Abs. 1 und Abs. 2 BGB (vgl. Bülow, LMK 2013, 350116; Möller, a. a. O., § 495 Rz. 8).

Dass der Gesetzgeber darüber hinaus auch diese Konstellation in den Schutzbereich des § 495 BGB miteinbeziehen wollte, lässt sich auch der Gesetzesbegründung nicht entnehmen. Mit der Einführung des § 495 Abs. 2 Nr. 1 BGB n. F. hat der Gesetzgeber die Regelungsmöglichkeit nach Art. 2 Abs. 6 der Verbraucherkreditrichtlinie (RL 2008/48/EG) umgesetzt. Auch Art. 2 Abs. 6 der Richtlinie gilt nach seinem Wortlaut aber für Kreditverträge, die Vereinbarungen über Stundungs- oder Rückzahlungsmodalitäten treffen, wenn der Verbraucher seinen Verpflichtungen aus dem ursprünglichen Kreditvertrag nicht nachgekommen ist. Auch hier wird daher von einem neuen Kreditvertrag ausgegangen, der den ursprünglichen Kreditvertrag ersetzt. In diesem Fall geht der Verbraucher somit eine neue, unter den vorgenannten Schutzzweck fallende vertragliche Bindung ein. Ziel der Ausnahmevorschrift für diesen Fall ist es, dass im Falle eines Verzugs des Darlehensnehmers rasch eine Vertragsänderung ermöglicht wird, die nicht durch die 14-tägige Widerrufsfrist, während der in dem bestehenden Darlehensvertrag Soll- und Verzugszinsen anfallen, in die Länge gezogen wird (BT-Drucks. 16/11643, S. 84; Schwintowski, Bankrecht, a. a. O., § 14 Rz. 251). Eine Ausdehnung des Schutzbereichs des Widerrufsrechts auf weitere, bisher nicht erfasste Fälle steht mit diesem Ziel in keinem Zusammenhang. Wenn der Gesetzgeber dies über den durch die Richtlinie gesetzten Rahmen hinaus beabsichtigt hätte, wäre eine entsprechende Darlegung der Gründe hierfür zu erwarten, an der es aber fehlt. Auch wäre zu erwarten, dass der Gesetzgeber eine Erweiterung des Begriffs des Verbraucherdarlehensvertrags im Anwendungsbereich des § 495 BGB über die Definition in § 491 Abs. 1 BGB hinaus in der gesetzlichen Regelung ausdrücklich vorgenommen hätte, was aber auch nicht der Fall ist.

cc) Auch der Umstand, dass der Gesetzgeber entsprechend dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung in § 495 Abs. 2 Nr. 1 BGB n. F. auch in der Gesetzesbegründung nur von einem nach § 498 BGB kündbaren, nicht aber von einem beendeten Darlehensvertrag spricht, rechtfertigt ebenfalls nicht die Annahme einer beabsichtigten Erweiterung des Anwendungsbereichs des Widerrufsrechts auf bloße Anpassungen der Darlehenskonditionen. Denn diese Formulierung dient offensichtlich nur der Konkretisierung der Vorgabe aus Art. 2 Abs. 6 der Verbraucherkreditrichtlinie, wonach der Verbraucher als Voraussetzung für die Ausnahme von dem Widerrufsrecht seinen Verpflichtungen aus dem ursprünglichen Kreditvertrag nicht nachgekommen sein muss. Dass der Vertrag bereits zuvor tatsächlich gekündigt worden ist, ist nicht Voraussetzung für die Anwendung des Ausnahmefalls und dürfte auch nicht dem Interesse des ausweislich der Gesetzesbegründung mit der Ausnahme angestrebten Schutzes des Verbrauchers entsprechen. Einen Anlass zu einer Erklärung, dass der ursprüngliche Darlehensvertrag durch die Rückzahlungsvereinbarung beendet wird, hatte der Gesetzgeber nicht, da Gegenstand der Regelung nur die Normierung einer Ausnahme von bestimmten (neuen) Verträgen von dem Widerrufsrecht ist und mithin Auswirkungen auf den ursprünglichen Vertrag nicht Regelungsgegenstand sind. Der Rückschluss des Klägers daraus, dass Gesetzeswortlaut und Begründung keine Aussage dazu enthalten, dass auch im Anwendungsfall des § 495 Abs. 2 Nr. 1 BGB n. F. weiterhin die Einräumung eines neuen Kapitalnutzungsrechts erforderlich ist, darauf, dass dies grundsätzlich nicht der Fall sei, geht deshalb fehl. Vielmehr könnte auf einen solchen Willen des Gesetzgebers zu einer entsprechenden Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 495 Abs. 1 BGB nur dann geschlossen werden, wenn dies in Gesetzeswortlaut oder Gesetzesbegründung ausdrücklich Niederschlag gefunden hätte, woran es aber wie ausgeführt fehlt.

Angesichts des zitierten Urteils des BGH vom 28.05.2013 (ZIP 2013, 1372), dessen Grundsätze, soweit sie für den vorliegenden Fall von Bedeutung sind, wie ausgeführt auch nach Einführung des § 495 Abs. 2 Nr. 1 BGB n. F. weiterhin gelten, und des Umstands, dass eine abweichende Meinung hierzu soweit ersichtlich weder in der Rechtsprechung noch in der Literatur vertreten wird, hat die Sache keine grundsätzliche Bedeutung und ist eine Entscheidung des Senats zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.“

Der Senat sieht auch unter Berücksichtigung des Schriftsatzes des Klägers vom 17.07.2015 keinen Anlass, davon abzuweichen. …