Wirksamkeit einer Darlehensgebühr in AGBs einer Bausparkasse

LG Heilbronn, Urt. v. 21.05.2015, Bi 6 O 50/15
Leitsatz:
1. Das Landgericht Heilbronn hält die Darlehensgebühr bestimmende allgemeine Bausparbedingung für prüffähig und wirksam. Da die Erhebung von Darlehensgebühren bausparspezifisch ist und diese Besonderheit die materiellen Wertungen im Rahmen der Inhaltskontrolle beeinflusst, können Bausparkassen Darlehensgebühren bei der Inanspruchnahme von Bauspardarlehen verlangen. (amtlicher Leitsatz)

Tatbestand:
Der klagende Verein begehrt die Unterlassung der Verwendung einer allgemeinen Geschäftsbedingung sowie die Erstattung von Auslagen.

Nach der Satzung des klagenden Vereins ist die Wahrnehmung der Rechte von Verbrauchern bei Verstößen gegen das Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen, wenn diese Verbraucherinteressen berühren, Vereinszweck. Der klagende Verein ist als qualifizierte Einrichtung gemäߧ 4 UKiaG anerkannt und beim Bundesamt der Justiz gelistet. Die beklagte Bausparkasse verwendet für Bausparverträge des Tarifs N die in ihrem Antrag genannte allgemeine Bedingung.

Der klagende Verein ist der Auffassung, es liege eine allgemeine kontrollfähige Geschäftsbedingung vor, die gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 BGB verstoße, weil sie den Verbraucher unangemessen benachteilige. Es sei unzulässig, einen Aufwand oder eine Tätigkeit zu bepreisen, die keine Leistung für den Kunden darstelle.

Der klagende Verein stellt folgende Anträge:

1. Die Beklagte wird verurteilt, bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festgesetzten Ordnungsgeldes, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft es zu unterlassen, die nachfolgenden oder dieser inhaltsgleiche Bestimmungen in Bezug auf Darlehensverträge zu verwenden, sofern nicht der Vertrag mit einer Person abge­ schlossen wird, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer):

"§ 10 Darlehensgebühr

Mit Beginn der Darlehensauszahlung wird eine Darlehensgebühr in Höhe von 2% des Bauspardarlehens- bei der Wahl gemäß § 9 Abs. 3 vor Abzug des Disagios- fällig und dem Bauspardarlehen zugeschlagen (Darlehensschuld)."

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 260 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent­ punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt Klageabweisung.

Entscheidungsgründe:

I. Die Klage ist zulässig.

II. Die Klage ist unbegründet.

1. Ein Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der angegriffenen Geschäftsbedingung (§§ 1, 3 UKlaG) besteht nicht, da sie wirksam ist (§ 305 Abs. 1 Satz 1, § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1, §§ 488 ff. BGB).

Die in den Allgemeinen Bausparbedingungen (ABB) geregelte Darlehensgebühr unterliegt der gesetzlich vorgesehenen Inhaltskontrolle (§ 307 BGB) und hält der Kontrolle stand.

a) Die Erhebung der Darlehensgebühr hat die Beklagte in einer AGB (§ 305 Abs. 1 BGB) geregelt. Es handelt sich bei § 10 ABB um eine für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung, die die Beklagte als Vertragspartei den Bausparern als der anderen Vertragspartei beim Abschluss eines Bausparvertrags stellt.

b) Die Besonderheiten, die sich aus der Rechtsnatur des Bausparvertrags und den Vorschriften des Bausparkassengesetzes ergeben, und die Spezialkontrolle der ABB durch die BaFin (§ 5 Abs. 2 und 3 Nr. 1, 2, 4 – 9, § 9 Abs. 1 Satz 1 BSpkG) schließen eine Inhaltskontrolle nicht aus (BGH, Urt. v. 7.12.2010 – XI ZR 3/10, ZIP 2011, 263, Rz. 17, 18, dazu EWiR 2011, 207 (Fornasier)).

Die Beklagte hatte bei der Festlegung der Darlehensgebühr einen Gestaltungsspielraum (BGH ZIP 2011, 263, Rz. 18).

(a) Die Darlehensgebühr wurde der Beklagten nicht von der BaFin zwingend vorgegeben. Die BaFin schreibt den Bausparkassen nicht verbindlich die Gestaltung ihrer Rechtsbeziehungen zu ihren Bausparern vor (§ 307 Abs. 3 BGB). Den Bausparkassen ist die verbotene Kombination von Einlagen- und Kreditgeschäft (§ 3 KWG) ausnahmsweise erlaubt. Das Bausparkassengesetz schreibt deshalb die sonst unübliche Genehmigung der Tarife durch die BaFin vor (§ 9 Abs. 1 Satz 1, § 5 Abs. 2, 3 Nr. 1, 2, 4 – 9 BSpkG). Die BaFin prüft anhand von Modellrechnungen nur, ob sich der von der Bausparkasse vorgeschlagene Tarif mit all seinen Elementen als dauerhaft tragfähig erweist, und genehmigt den Tarif, wenn sie zu dieser Annahme gelangt. Dabei prüft die BaFin auf der Grundlage bausparmathematischer Berechnungen prognostizierte Vertragslauf- und Wartezeiten bis zur Zuteilung des Bausparvertrags sowie die hinreichende Wahrscheinlichkeit der dauerhaften Erfüllbarkeit der sich aus dem Bausparvertrag für die Bausparkasse ergebenden Verpflichtungen (Bericht der BaFin v. 14.4.2015, S. 2 und 3). Im Rahmen der Tariftragfähigkeitsprüfung prüft die BaFin, ob die für die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs und einer gleichmäßigen Zuteilungsfolge notwendigen Erträge im zeitlichen Zusammenhang mit dem Vertragsschluss als auch in den nachfolgenden Perioden generiert werden können. Die BaFin hält Darlehensgebühren für geeignet, diese Ziele zu fördern, überlässt aber den Bausparkassen die Ausgestaltung der Tarife unter Berücksichtigung der Rechtsfortbildung (Bericht der BaFin v. 14.4.2015, S. 3 und 4).

(b) Auch das Bausparkassengesetz schreibt die Erhebung einer Darlehensgebühr den Bausparkassen nicht vor. Das Gesetz verlangt nur die Festlegung der Höhe erhobener Gebühren und Kosten, ohne dass das Gesetz die Darlehensgebühr nennt (§ 5 Abs. 3 Nr. 3 BSpkG). Auch die Anordnung, dass die Darlehensgebühr in die Berechnung des effektiven Jahreszinses einzubeziehen ist, schreibt deren Erhebung nicht vor, sondern legt nur deren Einbeziehung als Rechengröße in den Effektivzins fest (BGH, Urt. v. 13.5.2014 – XI ZR 405/12, ZIP 2014, 1266 = ZBB 2015, 48 (m. Bespr. Piekenbrock, S. 13), Rz. 34 – 38, dazu EWiR 2014, 437 (Casper)).

c) Die Regelung der Darlehensgebühr verstößt nicht gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB).

Das Transparenzgebot verpflichtet den Verwender, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners in AGB möglichst klar, einfach und präzise darzustellen (BGH, Urt. v. 12.3.2014 – IV ZR 295/13, Rz. 23). Der durchschnittliche Vertragspartner erkennt, dass bei der Inanspruchnahme eines Darlehens eine Darlehensgebühr von 2 % des Bauspardarlehens – bei der Wahl der Disagiovariante vor Abzug des Disagios – fällig wird und der Darlehensschuld zugeschlagen wird. Die allgemeinen Bausparbedingungen weisen in der „Präambel“ auf der Titelseite, grafisch durch Verwendung eines Rahmens um den Text hervorgehoben, auf die von einem Bausparer zu entrichtenden Entgelte hin, auf die Darlehensgebühr an zweiter Stelle (ABB Tarif N, Fassung 7/2002, S. 1). Der die Darlehensgebühr beschreibende Text in § 10 ABB ist leicht verständlich.

d) Die in § 10 ABB geregelte Darlehensgebühr ist kontrollfähig, da es sich um eine Preisnebenabrede handelt.

Die Darlehensgebühr regelt weder abweichend von den Rechtsvorschriften oder diese ergänzend unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung, noch ist sie ein Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung (BGH ZIP 2014, 1266, Rz. 24).

Hat die Regelung kein Entgelt für eine Leistung zum Gegenstand, die dem Kunden auf rechtsgeschäftlicher Basis erbracht wird, sondern wälzt der Verwender durch die Bestimmung allgemeine Betriebskosten, Aufwand zur Erfüllung eigener Pflichten oder für Tätigkeiten, die im eigenen Interesse liegen, auf den Kunden ab, so ist sie kontrollfähig.

Ob die angegriffene Entgeltklausel nach diesen Grundsätzen eine kontrollfähige Preisnebenabrede oder eine kontrollfreie Preisabrede enthält, ist durch Auslegung zu ermitteln. Diese hat sich, ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden, nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Klausel einheitlich danach zu richten, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird. Außer Betracht bleiben dabei nur solche Auslegungsmöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und daher nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind (BGH ZIP 2014, 1266, Rz. 25).

Die Auslegung, die Geschäftsbedingung wälze allgemeine Betriebskosten, den Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder sonstiger Tätigkeiten der Bausparkasse, die die Bausparkasse als Verwenderin im eigenen Interesse erbringt, auf den Bausparer ab, ist möglich. Ein rechtlich nicht vorgebildeter Durchschnittskunde kann den Wortlaut der Geschäftsbedingung nach deren objektiven Inhalt und ihrem typischen Sinn unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise als einmaliges Entgelt für den Abschluss eines Darlehensvertrags, das den im Zusammenhang mit der Darlehensgewährung entstehenden Verwaltungsaufwand abdecken soll, verstehen. Ein solches Verständnis lässt schon der Wortlaut zu. Bei der erfolgten Verbindung der beiden Nomen „Darlehen“ und „Gebühr“ kommt dem Nomen „Gebühr“ die Hauptaussage zu. Der Begriff der Gebühr, im engeren Sinne eine Abgabe, die für staatliche Leistungen erhoben wird, hat im Sprachgebrauch die Grenze zur Privatwirtschaft überschritten. Insbesondere der Begriff der Bankgebühr ist gängig. Die Bankgebühr wird als pauschale Bankverwaltungsaufwandsvergütung verstanden. Die Beisetzung des Nomens „Darlehen“ kann ein rechtlich nicht vorgebildeter Durchschnittskunde so verstehen, dass die Gebühr den Aufwand für das Darlehen decken soll, der der Bausparkasse bei der Prüfung der Darlehensvoraussetzungen, insbesondere der Prüfung der Bonität, der Besicherung, insbesondere der Hereinnahme der dinglichen Sicherheiten einschließlich der Prüfung des Beleihungswertes entsteht. Im „Duden“ findet sich der Begriff der Darlehensgebühr nicht gesondert erläutert, in Wikipedia (Stand: 4.5.2015) wird unter dem Stichwort „Darlehensgebühr“ ausgeführt, dass „Kreditgeber beispielsweise ... pauschale Darlehensgebühren verlangen, die die Einmalkosten der Kreditbearbeitung abdecken“. Im allgemeinen Sprachgebrauch werden die Begriffe Darlehensgebühr und Bearbeitungsgebühr als Synonyme verwendet.

Ob die Formulierung auch als Entgelttatbestand für die Festlegung der Darlehenskonditionen bei Abschluss des Bausparvertrags, die jederzeitige Sondertilgungsmöglichkeit ohne Vorfälligkeitsentschädigung und die Möglichkeit der Anpassung der Tilgungsbeiträge gem. § 11 Abs. 5 ABB des Tarifs N verstanden werden kann, kann deshalb dahingestellt bleiben. Die Inhaltskontrolle ist schon dann in Anwendung der im AGB-Recht geregelten Unklarheitenregel eröffnet, wenn nach einer von mehreren vertretbaren Auslegungsmöglichkeiten die AGB als Preisnebenabrede zu verstehen ist (BGH ZIP 2011, 263, Rz. 30 – 35; § 305c Abs. 2 BGB).

e) Die Kammer muss die Frage, ob die Darlehensgebühr den Bausparer allein schon wegen des darin liegenden laufzeitunabhängigen Teilentgelts für die Darlehensgewährung unangemessen benachteiligt, nicht entscheiden, da die Erhebung von Darlehensgebühren jedenfalls bausparspezifisch ist.

(a) Der BGH hat entschieden, dass die in den AGB eines Kreditinstituts für den Abschluss von Privatkreditverträgen enthaltene Bestimmung eines Bearbeitungsentgelts im Verkehr mit Verbrauchern gem. § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist (BGH ZIP 2014, 1266, Rz. 23 ff.). ….

(b) Die Kammer hat schon Zweifel, ob im allgemeinen Darlehensrecht die Ausgestaltung des gesetzlichen Leitbilds eines Bauspardarlehensvertrags gesehen werden kann. Bereits in ihrem Urteil zur Wirksamkeit der Abschlussgebühr hatte die Kammer ausgeführt (LG Heilbronn, Urt. v. 12.3.2009 – 6 O 342/08 Bm), eine Aufspaltung des Bausparvertrags in zwei separat zu behandelnde Verträge, einen Sparvertrag in der Ansparphase bis zur Zuteilungsreife des Darlehens, und einen Darlehensvertrag in der Darlehensphase nach Inanspruchnahme des Darlehens widerspreche der Legaldefinition des Bausparvertrags (§ 1 Abs. 2 BSpkG), nach der Bausparer ist, wer mit einer Bausparkasse einen Vertrag schließt, durch den er nach Leistung von Bauspareinlagen einen Rechtsanspruch auf Gewährung eines Bauspardarlehens erwirbt. Der Bausparvertrag ist ein einheitlicher Vertrag mit der Besonderheit, dass der Bausparer bereits mit Vertragsabschluss und bei Erbringung seiner Bauspareinlagen die Option erwirbt, nach Eintritt der Zuteilungsreife ein Darlehen zu bereits bei Vertragsabschluss feststehenden Konditionen in Anspruch nehmen zu können. Ob man in der Darlehensphase des legaldefinierten, einheitlichen Bausparvertrags dann ausschließlich auf das gesetzliche Leitbild des Darlehensrechts abstellen kann, erscheint der Kammer deshalb nach wie vor zweifelhaft.

(c) Die Übernahme der Rechtsprechung des BGH zu den in AGB bestimmten Bearbeitungsentgelten für Privatkreditverträge auf die Darlehensgebühren in § 10 ABB scheitert nach Auffassung der Kammer aber jedenfalls an den Besonderheiten des im Bausparkassengesetz geregelten Bausparvertrags. Diese Besonderheiten können die materiellen Wertungen im Rahmen der Inhaltskontrolle beeinflussen (BGH ZIP 2011, 263, Rz. 46 m.w. N.).

Anders als beim bloßen Darlehensvertrag kommt die Darlehensgebühr als Gewinn nicht nur der Bausparkasse zugute, sondern auch der Bauspargemeinschaft. Die Zuteilung der Bauspardarlehen kann nur aus den Mitteln erfolgen, die durch die Einlage-, Zins- und Tilgungsleistungen anderer Bausparer erwirtschaftet werden (BGH ZIP 2011, 263, Rz. 46 zur Abschlussgebühr). Dabei erhält der Bausparer in dem geschlossenen Bausparsystem zunächst einen oft nicht marktüblichen, mit der Genehmigung durch die BaFin im Voraus festgelegten Einlagezins, und im Falle der Darlehensinanspruchnahme ein Darlehen zu einem ebenfalls oft nicht marktüblichen, mit der Genehmigung durch die BaFin im Voraus festgelegten Darlehenszins, was bei sich niedriger entwickelnden Marktzinsen das Bausparen und bei sich höher entwickelnden Marktzinsen die Darlehensaufnahme wirtschaftlich interessant macht.

Das Bausparvertragssystem ist ein vom Kapitalmarktzins abgekoppeltes, grundsätzlich in sich geschlossenes Finanzierungssystem. Die angestrebte zeitnahe Zuteilung von Bauspardarlehen kann in diesem System nur erfolgen, wenn dem Bausparkollektiv fortlaufend neue Mittel zugeführt werden, wozu auch die erhobenen, mit der Genehmigung des Bauspartarifs durch die BaFin feststehenden Darlehensgebühren als ein Einnahmebestandteil beitragen. Die BaFin bezieht deshalb auch die Darlehensgebühr bei ihrer Prüfung, ob die Gesamteinnahmen die dauerhafte Tragfähigkeit eines Tarifs erwarten lassen, mit ein. Der Wegfall der Darlehensgebühren als ein Einnahmebestandteil des sog. Zuteilungstopfs gefährdet das auf ausgewogene Einnahmen angewiesene geschlossene Bausparsystem. Die sich aus der unmittelbaren Verknüpfung der mit jedem Bausparvertrag bezweckten Zuteilung der Bausparsumme mit der Entwicklung der zur Verfügung stehenden Zuteilungsmittel ergebende Notwendigkeit ausreichender Einnahmen hat der BGH in seiner Entscheidung zu den Abschlussgebühren als bausparspezifischen, die materiellen Wertungen im Rahmen der Inhaltskontrolle beeinflussenden Faktor anerkannt (BGH ZIP 2011, 263, Rz. 46 zur Abschlussgebühr).

(d) Die Darlehensgebühr benachteiligt die Bausparer auch nicht unangemessen.

Die Bausparkasse setzt mit der Darlehensgebühr nicht missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten der Bausparer durch. Zumindest gleichwertige Interessen der Beklagten rechtfertigen die Darlehensgebühr. Die Bausparkasse nimmt mit der Erhebung der Darlehensgebühr die Gesamtinteressen des Kollektivs wahr, hinter denen die Interessen Einzelner ggf. zurücktreten müssen (BGH ZIP 2011, 263, Rz. 48 zur Abschlussgebühr). Das kreditzinsmarktunabhängige, in sich geschlossene Bausparsystem mit seinem Gesamtentgelt verschafft dem Bausparer Vorteile. Jeder Abschluss eines Bausparvertrags bringt dem Bausparer Entgeltsicherheit. Die Entgelte – beim Bauspartarif N der Beklagten die Abschlussgebühr, die Darlehensgebühr, die Darlehenszinsen in den bei diesem Tarif wählbaren Varianten mit und ohne Disagio, die Kontogebühren und die weiteren Entgelte – stehen mit der Genehmigung der BaFin vom Abschluss des Bausparvertrags bis zur Tilgung eines eventuell in Anspruch genommenen Bauspardarlehens fest. Die Entwicklung der Kreditzinsen hat zwar dazu geführt, dass der auch in früheren Entscheidungen des BGH genannte Zinsvorteil gegenüber Bankdarlehen derzeit keinen Bestand hat, die Entgeltsicherheit des Bauspardarlehens kann sich aber auch in einer Phase niedriger Kreditzinsen als Vorteil erweisen. Für auf Fremdmittel zur Umschuldung bestehender Bankkredite angewiesene Personen kann sich ein in der gegenwärtigen Niedrigzinsphase geschlossener Bausparvertrag lohnen, wenn eine Prolongation des bisherigen Bankdarlehens wegen steigender Zinsen nicht mehr zu dem bereits jetzt feststehenden Gesamtentgelt des Bauspardarlehens zu erlangen ist, ohne dass der Bausparer das Bauspardarlehen in Anspruch nehmen muss, wenn seine Spekulation nicht aufgeht, weil das Prolongationszinsniveau zum Zeitpunkt der Umschuldung weiter unter dem Gesamtentgelt eines Bauspardarlehens liegt. Als weitere Vorteile sieht der Tarif N (im Gegensatz zu sonstigen grundschuldrechtlich gesicherten Immobiliarkrediten, die vor Ende der Zinsbindung nur bei Anfallen einer Vorfälligkeitsentschädigung gekündigt werden können, wenn berechtigte Interessen des Darlehensnehmers dies gebieten) die jederzeitige entschädigungslose Tilgung der Bauspardarlehensschuld sowie die Möglichkeit der Anpassung der Tilgungsbeträge bei erfolgter Teiltilgung vor, was bei Bankkrediten nur eingeschränkt verhandelbar und in größerem Umfang ohne Zinszuschläge nicht erzielbar ist. Damit hat der Bauspardarlehensnehmer auch in der sog. Darlehensphase einen Zinssicherungseffekt mit Ausstiegsmöglichkeit bei sinkendem allgemeinen Zinsniveau. Die zu Beginn der Bauspardarlehensphase zu zahlende laufzeitunabhängige Darlehensgebühr stellt damit letztlich sicher, dass der für das Bausparmodell notwendige Zufluss an den Zuteilungstopf auch im Falle einer vorzeitigen, sonst entschädigungslosen Rückzahlung in einem gewissen Mindestumfang sichergestellt ist. Die mögliche Alternative, Darlehenszinsen zu erhöhen, würde allein die Kunden bevorzugen, die den Bauspardarlehensvertrag vorzeitig beenden und damit die für den Zuteilungstopf langfristig kalkulierten Zinsen nicht vollständig erbringen müssen, obwohl sie zuvor selbst von dem angefüllten Zuteilungstopf bei Erreichen der Zuteilungsreife und Inanspruchnahme ihres Darlehens profitiert haben. Solche gegen den ursprünglichen Vertragszweck gerichteten Individualinteressen können die Unangemessenheit der Darlehensgebührenklausel nicht begründen. Insoweit müssen die Interessen Einzelner hinter den Interessen des Kollektivs zurückstehen. Ein im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigender weiterer Vorteil ist der Umstand, dass ein solches bis zu 80 % des Beleihungswertes (§ 7 Abs. 1 Satz 3 BSpkG) in Anspruch genommen werden kann. Bei den „freien“ Bankdarlehensangeboten hängt der angebotene Zins davon ab, ob ein Darlehen i. H. v. nur 50 % bzw. 60 % des Beleihungswertes oder mehr nachgefragt wird, weshalb in der Praxis Bauspardarlehen häufig die obere Spitze des Beleihungswertes abdecken.