Unwirksamkeit einer Darlehensgebühr in den AGBs einer Bausparkasse

AG Ludwigsburg, Urteil v. 17.04.2015, 10 C 133/15 (nicht rechtskräftig)
Leitsatz:
1. Die Vereinbarung einer Darlehensgebühr in AGB einer Bausparkasse ist als Preisnebenabrede der Inhaltskontrolle zugänglich, eine unangemessene Benachteiligung des Bausparers und deshalb unwirksam. (amtlicher Leitsatz)

Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Rückzahlung einer von ihm am 01.01.2007 an die Beklagte geleistete Darlehensgebühr. Mit Datum vom 03.04.2002 unterzeichnete der Kläger einen Bausparantrag. Zugrunde lagen die allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB 1). In den Bedingungen der Beklagten sind u. a. folgende Bestimmungen niedergelegt:

 § 10 Darlehensgebühr

Mit Beginn der Darlehensauszahlung wird eine Darlehensgebühr in Höhe von 2% des Bauspardarlehens fällig und dem Bauspardarlehen zugeschlagen (Darlehensschuld).

§ 11 Verzinsung und Tilgung des Bauspardarlehens

... Absatz 5: Der Bausparer ist berechtigt, jederzeit Sondertilgungen zu leisten. ...

Mit Datum vom 26.04.2002/02.05.2002 kam es zwischen den Parteien zum Abschluss eines Zwischendarlehensvertrags und Bauspardarlehensvertrages. 11Der Zwischendarlehensvertrag enthält keine Vereinbarung einer Darlehensgebühr. Im Bauspardarlehensvertrag ist eine Darlehensgebühr von 2% d. h. 2.548,95 EUR ausgewiesen. Die Darlehensgebühr wurde zum 01.01.2007 dem Kläger belastet. Der Kläger beantragte am 12.12.2014 den Erlass eines Mahnbescheids, der am 15.12.2014 erlassen und der Beklagten am 17.12.2014 zugestellt wurde. Der Kläger trägt vor, die in den AGB der Beklagten festgeschriebene Darlehensgebühr unterliege der richterlichen Inhaltskontrolle und sei nach der einschlägigen Rechtsprechung des BGH unwirksam.

Die Darlehensgebühr sei vollständig vergleichbar mit den von den Banken erhobenen Bearbeitungsgebühren. Sie sei laufzeitunabhängig ausgestaltet.

Die Beklagte trägt vor, bei der Darlehensgebühr handele es sich nicht um eine Bearbeitungsgebühr im Sinn der Rechtsprechung des BGH. Diese sei lediglich auf Privatkreditverträge anwendbar. Streitgegenständlich sei ein Bausparvertrag. Der Zwischendarlehensvertrag und der Bauspardarlehensvertrag seien nur jeweils ein Element des in Gesamtheit bestehenden Bausparvertrages. Aufgrund der Besonderheiten des Bausparvertrages, ein auf eine längerfristige Bindung abzielender einheitlicher Vertrag eigener Art, sei auch nach der Wertung des BGH das gesetzliche Leitbild der §§ 488 ff. BGB nicht heranzuziehen. Die Darlehensgebühr sei keine Bearbeitungsgebühr. Sie sei ein kontrollfreies Teilentgelt des Bausparvertrages. Soweit man keine kontrollfreie Preishauptabrede annehmen wolle, liege zumindest eine gesetzlich nicht geregelte Sonderleistung vor, die gleichfalls nicht der Inhaltskontrolle der §§ 307 ff. BGB unterliege. Diese seien der Zinssicherungseffekt sowie die Zulässigkeit der jederzeitigen Darlehensrückführung ohne Vorfälligkeitsentschädigung. Selbst wenn man die Darlehensgebühr einer AGB-Kontrolle unterwerfe, stelle sie keine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners dar, da dieser durch den Zinssicherungseffekt und den Wegfall jeglicher Vorfälligkeitsentschädigung eine eigenständige Leistung erhalte, für die auf seiner Seite ein besonderes Interesse bestehe und um derentwillen der Bausparer sich an der Bauspargemeinschaft beteiligt habe.

Im Übrigen erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet.

Dem Kläger steht gem. § 812 BGB sowohl ein Rückzahlungsanspruch bezüglich der von ihm geleisteten Darlehensgebühr zu als auch der darauf von ihm geleisteten Zinsen.

Bei der Darlehensgebühr handelt es sich um eine Preisnebenabrede, die der Inhaltskontrolle des § 307 BGB unterliegt (1) und, da sie eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders darstellt, unwirksam ist (2).

Der Rückforderungsanspruch des Klägers aus § 812 BGB ist auch nicht verjährt (3).

1. Der vorliegenden Entscheidung zugrunde zu legen waren die Urteile des BGH vom - 07.12.2010, AZ: XI ZR 3/10 Abschlussgebührentscheidung (NJW 2011, 1801 ff.) - 13.05.2014 AZ: XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13 Bearbeitungsgebührentscheidung (NJW 2014, 2420 ff. NJW RR 2014, 1133 ff.) - 28.10.2014 AZ: XI ZR 17/14 Verjährungsentscheidung (BKR 2015, 26 ff.)

Der Rechtsprechung des BGH folgend war zunächst festzustellen, dass es sich bei den allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB1) um vorformulierte allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB handelt. Die Darlehensgebühr ist weder eine Bearbeitungsgebühr (a.) noch eine kontrollfreie Preisabrede, sondern eine kontrollfähige Preisnebenabrede (b.). Dies war durch Auslegung zu ermitteln (BGH NJW 2014, 2420 ff. RZ 25, zitiert nach Juris).

a.) Bereits nach dem Wortlaut der Bestimmung handelt es sich nicht um eine Bearbeitungsgebühr, so dass die Entscheidungen des BGH vom 13.05.2014 hierauf nicht direkt in Anwendung zu bringen waren. Der BGH stellt in diesen Entscheidungen darauf ab, wie der Verwender der allgemeinen Geschäftsbedingungen die Klausel bezeichnet. Zwar sei die Bezeichnung einer Klausel grundsätzlich nicht allein maßgeblich, wenn aber ihr Wortlaut und Wortsinn aussagekräftig sei, komme der vom Verwender gewählten Bezeichnung wesentliche Bedeutung für die Auslegung zu. Wofür die von der Beklagten einbehaltene Darlehensgebühr Verwendung finden sollte, wurde vom Kläger nicht vorgetragen. Damit ist ausschließlich auf den insoweit unstreitigen Sachvortrag der Beklagten abzustellen, wonach die Darlehensgebühr ein Teilentgelt für die Überlassung des Bauspardarlehens ist.

b.) Damit war zu prüfen, ob es sich bei der in den AGB der Beklagten festgelegten Darlehensgebühr um eine Preisabrede oder eine Preisnebenabrede handelt. Unter einer Preisabrede versteht der BGH solche Klauseln, die unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung regeln oder die das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung darstellen. Hat die Regelung hingegen kein Entgelt für eine Leistung, die dem Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbracht wird, zum Gegenstand, handelt es sich um eine kontrollfähige Preisnebenrede (BGH NJW 2011, 1801 ff. RZ 26, zitiert nach Juris).

Die von der Beklagten beanspruchte Darlehensgebühr stellt weder ein Entgelt für die Überlassung des Darlehens dar, noch ein solches für eine gesetzlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung. Wie der BGH in der Entscheidung vom 13.05.2014 (NJW 2014, 2420 ff. RZ 42 ff., zitiert nach Juris) ausdrücklich klarstellt, ist im Darlehensvertrag, nach dem gesetzlichen Leitbild des § 488 BGB, die Gegenleistung für die zur Verfügungstellung des Darlehens der Zins. Zins im Rechtssinne ist die nach der Laufzeit des Darlehens bemessene, gewinn- und umsatzunabhängige Vergütung für die Möglichkeit des Gebrauchs des auf Zeit überlassenen Kapitals (BGH a. a. O., 43). Zwar ist es nach der Rechtsprechung des BGH möglich, dass sich der Darlehensgeber neben dem Zins ein zinsähnliches Teilentgelt für die zeitweilige Kapitalnutzung in Gestalt eines Einmalentgeltes gewähren lässt. In Abgrenzung zu den Darlehensnebenkosten ist ein Entgelt aber nur dann ein zinsähnliches Teilentgelt, wenn sich das Kreditinstitut hierdurch die Überlassung des Darlehenskapitals laufzeitabhängig vergüten lässt (BGH a. a. O. RZ 43). Konstitutives Merkmal für die Einordnung einer Vergütung als derartiges Teilentgelt ist nach BGH, dass die Vergütung ebenso wie der Zins selbst zugleich laufzeitabhängiges Entgelt für die Gewährung der Möglichkeit zur Nutzung des Kapitals ist. Deshalb sieht der BGH die Vereinbarung eines Disagios auch als Teil einer kontrollfreien Preisabrede an. Nach dem insoweit unstreitigen Vortrag der Beklagten ist die Darlehensgebühr aber kein laufzeitabhängiges Entgelt, sondern wird laufzeitunabhängig verlangt. Dies bedeutet, dass auch bei einer vorzeitigen Rückzahlung keine teilweise Rückerstattung der Darlehensgebühr stattfindet, so wie es etwa beim Disagio der Fall ist.

Nicht zu folgen ist der Rechtsauffassung der Beklagten, wonach die Ausführungen des BGH zum Privatdarlehensvertrag im Hinblick auf Leistung und Gegenleistung auf den Bausparvertrag keine Anwendung finden könnten. Die Besonderheit des Bausparverhältnisses, die der BGH in der Entscheidung vom 07.12.2010 (Abschlussgebührentscheidung) angeführt hat, um der von der Bausparkasse begehrten Abschlussgebühr Bestand zu gewähren, trifft auf die Darlehensgebühr nicht zu. Während der BGH die Abschlussgebühr, die er im Übrigen als kontrollfähige Preisnebenabrede bezeichnete, deshalb für wirksam hielt, weil die Bausparkassen damit den Vertrieb finanzieren, der zum Abschluss neuer Bausparverträge führen soll, was zweifelsfrei der Bausparergemeinschaft insgesamt zugute kommt, trifft diese Argumentation für die Darlehensgebühr nicht zu. Die Darlehensgebühr, so der Vortrag der Beklagten, wird in keiner Weise der Gemeinschaft der Bausparer zugeführt, erhöht auch nicht das Kapital, das zur Auszahlung der Darlehen an die Bausparer benötigt wird, sondern ist ausschließlich Gewinn der Bausparkasse. Es ist weder der Abschlussgebührentscheidung von 2010 noch der Bearbeitungsgebührentscheidungen aus dem Jahre 2014 zu entnehmen, dass der Bauspardarlehensvertrag nicht dem gesetzlichen Leitbild des Darlehensvertrages gem. § 488 ff. BGB entspricht. Lediglich für die Frage der Abschlussgebühr hat der BGH die Besonderheiten des Bausparwesens herangezogen. Der Abschlussgebührentscheidung aus dem Jahr 2010 ist auch in den Randziffern 31 u. 32 (zitiert nach Juris), nicht zu entnehmen, dass für den Bauspardarlehensvertrag nicht die gesetzlich normierten Grundsätze bezüglich Leistung und Gegenleistung gelten sollen. Auch findet die Auffassung der Beklagten, es handle sich bei dem Bauspardarlehensvertrag um ein unselbstständiges Teil des Bausparvertrages, keine Stütze in der BGH-Rechtsprechung. In der Abschlussgebührentscheidung (RZ 32, zitiert nach Juris) unterscheidet der BGH ausdrücklich zwischen dem Darlehensvertrag und dem Bausparvertrag, und zwar dergestalt, dass er die rechtliche Konstruktion zwischen Darlehensvertrag und Bausparvertrag offen lässt - sei es, dass der Darlehensvertrag bereits mit dem Bausparvertrag aufschiebend bedingt geschlossen wird oder dass der Bausparvertrag im Sinne eines Vorvertrages nur einen Anspruch auf Abschluss eines späteren Darlehensvertrages begründet. Bereits daraus ist deutlich zu ersehen, dass der BGH den Bauspardarlehensvertrag keineswegs als unselbstständiges Anhängsel zum Bausparvertrag ansieht sondern als einen eigenständigen Darlehensvertrag. Damit ist kein Anlass gegeben, den Bauspardarlehensvertrag nicht dem gesetzlichen Leitbild des § 488 BGB zu unterwerfen.

Auch soweit die Beklagte auf die Bearbeitungsgebührentscheidung vom 13.05.2014 (RZ 47, zitiert nach Juris) abstellt, ist daraus die Unselbstständigkeit des Darlehensvertrages nicht abzuleiten. Was die Bausparversicherungsverträge anbelangt, weist der BGH in dieser Randziffer lediglich darauf hin, dass die Abschlussgebührentscheidung nicht dazu herangezogen werden dürfe die Vereinbarung einer Bearbeitungsgebühr für wirksam zu halten. Keinesfalls wird in dieser Randziffer der Bauspardarlehensvertrag als ein dem gesetzlichen Leitbild des Darlehensvertrages nicht entsprechender Vertragstypus dargestellt. Da die Darlehensgebühr schon nach dem eigenen Vortrag der Beklagten kein laufzeitabhängiges Entgelt ist, kann sie nicht als Preisabrede für die Zurverfügungsstellung des Darlehens gewertet werden. Darüber hinaus stellt aber die Darlehensgebühr auch kein Entgelt für eine Sonder- oder Zusatzleistung dar. Eine solche kontrollfreie Sonderleistung wäre nur dann gegeben, so die Rechtsprechung des BGH (NJW 2011, 1801 RZ 26, zitiert nach Juris), wenn der Klauselverwender eine rechtlich nicht geregelte Leistung zusätzlich anbietet.

Weder der Zinssicherungseffekt noch der behauptete Verzicht auf eine Vorfälligkeitsentschädigung ist als eine gesonderte zusätzliche Leistung der Beklagten zu werten. Der Zinssicherungseffekt ist nichts anderes als die sich aus § 1 Abs. 1 und Abs. 2 des Bausparkassengesetzes ergebende Verpflichtung der Bausparkasse, ein niedrigverzinsliches Bauspardarlehen zu gewähren. Der BGH hat in der Abschlussgebührentscheidung (NJW 2011, 1801 ff. RZ 31, zitiert nach Juris) ausdrücklich klargestellt, dass der Bausparer nach Leistung seiner Spareinlagen in das zweckgebundene Vermögen einen Rechtsanspruch auf Gewährung eines niedrigverzinslichen Bauspardarlehens aus dieser Zuteilungsmasse hat. Damit ist der Zinssicherungseffekt keine zusätzliche, gesetzlich nicht geregelte Leistung der Bausparkasse, sondern entspricht gerade ihrer sich aus dem Bausparkassengesetz ergebenden Verpflichtung zur Verfügungstellung eines niedrigverzinslichen Darlehens. Im Übrigen hat die Bausparkasse bereits ein Äquivalent für die Zurverfügungstellung eines niedrigverzinslichen Darlehens erhalten, indem sie ihrerseits während der Ansparphase das einbezahlte Kapital des Bausparers gleichfalls nur niedrig verzinst. Hier wie dort, d. h. sowohl in der Ansparphase als auch in der Darlehensphase entsprechen der gewährte Guthabenszins bzw. der verlangte Darlehenszins, üblicherweise, nicht der Marktlage. Die Zinssicherung, d. h. das Festschreiben eines bestimmten Darlehenszinses zum Zeitpunkt des Abschluss des Bausparvertrages, entspricht daher lediglich der gesetzlichen Verpflichtung der Bausparkasse und ist keine zusätzlich zu vergütende Sonderleistung.

Auch der behauptete Verzicht auf die Vorfälligkeitsentschädigung ist keine zusätzliche Sonderleistung der Beklagten sondern, da es sich um eine Umgehung des § 490 II BGB handelt, die Beanspruchung eines zusätzlichen Entgeltes, ohne dass hierfür irgendeine Leistung der Beklagten auf der anderen Seite zu Buche schlägt. Die Vorfälligkeitsentschädigung ist grundsätzlich in § 502 BGB geregelt und, worauf der BGH (NJW RR 2014, 1133, RZ 86) hinweist, über § 502 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB in der Höhe begrenzt auf 1% des vorzeitig zurückgezahlten Betrages. Das Gericht übersieht nicht, dass § 502 BGB gem. § 503 BGB nicht auf Immobiliardarlehensverträge anzuwenden ist, gleichwohl sind diese Rechtsgedanken auch vorliegend heranzuziehen, was sich aus einem Blick auf § 490 II Satz 3 BGB ergibt, der auch auf Immobiliardarlehen Anwendung findet (Saenger, in Erman, BGB Kommentar § 503, RZ 10). Die Vorfälligkeitsentschädigung ist nach dem Willen des Gesetzgebers auf den Schaden des Darlehensgebers beschränkt, der ihm durch die frühere Tilgung entsteht, d. h. den Zinsverlust aus dem vorfällig getilgten Betrag.

Die Beklagte berechnet die Darlehensgebühr in den AGB aber nicht aus vorfällig zurückgeführten Teilbeträgen sondern der gesamten Darlehenssumme, in die auch der zwischenfinanzierte Teil eingeflossen ist. Unter dem Strich stellt sich daher der „Verzicht“ auf die gesetzlich mögliche Vorfälligkeitsentschädigung als die sich ihrer AGB eingeräumte Möglichkeit zur Erhebung einer weit höheren Gebühr dar, als sie nach dem gesetzlichen Leitbild möglich wäre. Zudem lässt sich die Beklagte den „Verzicht“ von allen Darlehensnehmern vergüten und nicht nur von denjenigen, die vorfällig tilgen wollen. Es liegt gerade kein Entgelt für eine Sonderleistung der Beklagten vor, sondern ein „Sonderopfer“ aller Darlehensnehmer. Damit ist die Darlehensgebühr als Preisnebenabrede einzustufen und unterfällt der Inhaltskontrolle des § 307 BGB in vollem Umfang.

2. Eine unangemessene Benachteiligung im Sinn des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ist dann anzunehmen, wenn der Verwender allgemeiner Geschäftsbedingungen durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vorn herein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen (BGH NJW 2011, 1811 ff. RZ 48, zitiert nach Juris). Die Unangemessenheit ist lediglich dann zu verneinen, wenn die Benachteiligung des Vertragspartners durch zumindest gleichwertige Interessen des Verwenders der allgemeinen Geschäftsbedingungen gerechtfertigt ist (BGH a. a. O.). Im Unterschied zur Abschlussgebühr dient die Darlehensgebühr allein der Gewinnerzielung der Beklagten und wird ohne Berücksichtigung der Belange des Vertragspartners erhoben.

Die Beklagte selbst führt aus, dass die Darlehensgebühr lediglich ein Entgelt für die Darlehensgewährung darstellt, mithin die vom Darlehensnehmer zu erbringende Leistung erhöht. Dies kommt auch im Vertragswerk bei der Angabe des effektiven Jahreszinses deutlich zum Ausdruck. Es ist nicht ersichtlich, dass die Erhebung der Darlehensgebühr in irgendeiner Form die Interessen der Darlehensnehmer berücksichtigt, anders als dies bei der Abschlussgebühr der Fall ist. Wie oben dargestellt, kann auch die Angemessenheit der Darlehensgebühr bei der AGB-Kontrolle nicht mit den Argumenten Zinssicherungseffekt und Verzicht auf Vorfälligkeitsentschädigung begründet werden. Der Zinssicherungseffekt entspricht der gesetzlichen Verpflichtung der Beklagten aus § 1 Bausparkassengesetz und der behauptete Verzicht auf eine Vorfälligkeitsentschädigung ist, wie oben dargestellt, gerade kein Verzicht, sondern führt zu erhöhten Einnahmen der Bausparkasse. Hierbei sei noch angemerkt, dass, würde die Beklagte tatsächlich eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen, so wie es § 490 II BGB ermöglicht, könnte sie diese Entschädigung natürlich nur von denjenigen Darlehensnehmern beanspruchen, die die Darlehensrückführung früher als vertraglich vereinbart vornehmen. Aufgrund ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen verlangt die Beklagte aber die Darlehensgebühr von allen Darlehensnehmern, also auch von denjenigen, die nie eine „vorfällige“ Rückführung des Darlehens beabsichtigen bzw. tätigen. Damit ist festzustellen, dass mit der Darlehensgebühr keinerlei Interessen und Belange der Darlehensnehmer berücksichtigt werden, sondern diese Gebühr lediglich der Gewinnmehrung der Beklagten dient. Solch eine Vereinbarung in AGB ist eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners und daher unwirksam.

Damit besteht ein Rückzahlungsanspruch des Klägers nach § 812 BGB sowohl bezüglich der Darlehensgebühr als auch der darauf entrichteten Zinsen. Die Darlehensgebühr wurde, so auch der Vertragsinhalt, mitfinanziert. Damit ist die Beklagte nicht nur um die Darlehensgebühr ungerechtfertigt bereichert, sondern auch um die darauf bezahlten Zinsen.

3. Der Rückzahlungsanspruch aus § 812 BGB ist auch nicht verjährt. Der Rückzahlungsanspruch unterliegt der 3-jährigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB. Die Verjährungsfrist beginnt nach § 199 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründeten Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Nach der Entscheidung des BGH vom 28.10.2014 (BKR 2015, 26 ff.) begann für Rückforderungsansprüche wegen unwirksam formularmäßig vereinbarter Bearbeitungsentgelte in Verbraucherdarlehensverträgen nach § 488 BGB die kenntnisabhängige Verjährungsfrist erst mit dem Schluss des Jahre 2011 zu laufen. Diese vom BGH für den Rückzahlungsanspruch wegen zu Unrecht erhobener Bearbeitungsgebühr geltenden Grundsätze sind auch für den Rückzahlungsanspruch wegen unwirksam vereinbarter Darlehensgebühren anzuwenden. Die Darlehensgebühr wurde dem Kläger zum 02.01.2007 belastet und seiner Darlehensschuld zugeschlagen. Da, wie oben ausgeführt, die Darlehensgebühr zu Unrecht verlangt wurde, entstand zu diesem Zeitpunkt der bereicherungsrechtliche Rückzahlungsanspruch gem. § 812 BGB.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den dem Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat, oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Der Gläubiger eines Bereicherungsanspruches aus § 812 Abs.,1 Satz 1, 1. Alt. BGB hat Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen, wenn er von der Leistung und den Tatsachen weiß, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt (BGH BKR 2015, 26 ff. RZ 33, zitiert nach Juris). Der Verjährungsbeginn setzt aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit grundsätzlich nur die Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände voraus. Nicht erforderlich ist in der Regel, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Ausnahmsweise, so der BGH, kann die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn aber hinausschieben, wenn eine unsichere oder zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. In diesen Fällen fehlt es an der Zumutbarkeit der Klagerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn (BGH a. a. O.).

In der Verjährungsentscheidung vom 28.10.2014 stellte der BGH darüber hinaus darauf ab, dass dies erst recht dann Geltung habe, wenn der Durchsetzung des Anspruchs eine gegenteilige höchstrichterliche Rechtsprechung entgegenstehe. Der BGH hat in der oben genannten Entscheidung ausgeführt, dass eine Klagerhebung bezüglich zu Unrecht einbehaltener Bearbeitungsentgelte erst nach Herausbildung einer gefestigten Auffassung der Oberlandesgerichte zur AGB-rechtlichen Unwirksamkeit solcher Klauseln im Jahre 2011 zumutbar gewesen sei. Erst dann sei eine Abkehr von der bisher höchstrichterlichen Rechtsprechung zu erwarten gewesen. Das Gericht übersieht nicht, dass bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über unzulässig erhobene Bearbeitungsgebühren durch den BGH die Frage der wirksamen Vereinbarung einer Darlehensgebühr nie im Streit stand. Dies war aber nur deshalb nicht der Fall, da, dies zeigen auch die Klagbegründungen bezüglich der Rückzahlung der Darlehensgebühren, die Darlehensschuldner offensichtlich davon ausgegangen sind, Bearbeitungsgebühr und Darlehensgebühr sei identisch. Nahezu durchweg wird in den jetzt zahlreich erhobenen Klagen auf Rückzahlung der Darlehensgebühren Bezug genommen auf die „Bearbeitungsgebührentscheidungen“ des BGH im Jahre 2014 mit der Begründung, Darlehensgebühr und Bearbeitungsgebühr seien identisch. Dies ist zwar, wie oben ausgeführt, nicht haltbar, zeigt aber, dass erst die Entscheidung des BGH am 13. Mai 2014 zur Bearbeitungsgebühr, Darlehensschuldner veranlasst hat, die Rückzahlung der Darlehensgebühren zu fordern.

Das subjektive Element des Verjährungsbeginns im Sinne des § 199 BGB im Zusammenhang mit der oben zitierten Rechtsprechung des BGH, wonach es für den Verjährungsbeginn auf die Zumutbarkeit der Klagerhebung ankommt, lässt auch bezüglich der Darlehensgebühr den Verjährungsbeginn auf das Ende des Jahres 2011 fallen. Man könnte im Übrigen auch die Auffassung vertreten, dass erst mit der Entscheidung des BGH im Mai 2014 die Unzumutbarkeit zum Einklagen der zu Unrecht erhobenen Darlehensgebühren entfallen ist. In diesem Fall stünde außer Frage, dass die Verjährung der Rückzahlungsansprüche nicht eingetreten ist.

Mit Zustellung des Mahnbescheids am 17.12.2014 wurde der Lauf der Verjährungsfrist gehemmt.